Revision teilweise stattgegeben – Tateinheit, Aufhebung des Strafausspruchs und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 173/66
- Datum
- 26.01.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht kann das Urteil in Bezug auf tatbestandliche Feststellungen abändern und zugleich den Strafausspruch aufheben sowie die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Fallen Ausführungshandlungen eines Delikts teilweise mit denen eines anderen Vergehens zusammen, ist die Beziehung der Taten nach den Vorschriften zur Tatmehrheit/Tateinheit zu prüfen; insoweit ist §73 StGB zu berücksichtigen.
Bei Aufhebung des Strafausspruchs hat der Tatrichter auch über die Anwendung besonderer Strafschärfungs- oder Nebenstrafenbestimmungen (z. B. §20a Abs.1 StGB) erneut zu entscheiden.
Weitergehende Revisionsrügen sind zurückzuweisen, soweit das Urteil in den angegriffenen Punkten keinen Rechtsfehler aufweist.
Vorinstanzen
Landgericht Bamberg, 26. Januar 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 173/66
in der Strafsache gegen ███ – Ohne festen Wohnsitz, den Hilfsarbeiter Johannes geboren am ██████ 1932 in ██████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag bzw. nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 28. April 1966 einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 26. Januar 1966 dahin abgeändert, dass der Angeklagte des versuchten schweren Diebstahls im Rückfall sowie des schweren Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist. Ferner wird das Urteil mit den zugehörigen Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Coburg zurückverwiesen (§ 354 Abs. 2 StPO).
Die Ausführungshandlungen des schweren Diebstahls i. R. (II b) fielen teilweise mit denen des Vergehens gegen § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG (II c) zusammen (§ 73 StGB; BGHSt 18, 66). Infolge der Aufhebung des Strafausspruchs wird der Tatrichter auch über die Anwendung des § 20a Abs. 1 StGB erneut zu befinden haben (vgl. im Übrigen BGHSt 14, 381 ff).
II. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen, da das Urteil insoweit keinen Rechtsfehler aufweist (§ 349 Abs. 2, 3 StPO).
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