Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben – Tateinheit, Aufhebung des Strafausspruchs und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 173/66
Datum
26.01.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil wegen schweren Diebstahls im Rückfall und weiterer Taten. Der BGH änderte Teile der Verurteilung (versuchter schwerer Diebstahl im Rückfall; schwerer Diebstahl i. R. mit Fahren ohne Fahrerlaubnis), hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht Coburg. Der Senat betonte die teilweise Überschneidung der Ausführungshandlungen mit dem Vergehen nach §24 StVG und die erneute Prüfung von §20a Abs.1 StGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht kann das Urteil in Bezug auf tatbestandliche Feststellungen abändern und zugleich den Strafausspruch aufheben sowie die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

2

Fallen Ausführungshandlungen eines Delikts teilweise mit denen eines anderen Vergehens zusammen, ist die Beziehung der Taten nach den Vorschriften zur Tatmehrheit/Tateinheit zu prüfen; insoweit ist §73 StGB zu berücksichtigen.

3

Bei Aufhebung des Strafausspruchs hat der Tatrichter auch über die Anwendung besonderer Strafschärfungs- oder Nebenstrafenbestimmungen (z. B. §20a Abs.1 StGB) erneut zu entscheiden.

4

Weitergehende Revisionsrügen sind zurückzuweisen, soweit das Urteil in den angegriffenen Punkten keinen Rechtsfehler aufweist.

Vorinstanzen

Landgericht Bamberg, 26. Januar 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 173/66

in der Strafsache gegen ███ – Ohne festen Wohnsitz, den Hilfsarbeiter Johannes geboren am ██████ 1932 in ██████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag bzw. nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 28. April 1966 einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 26. Januar 1966 dahin abgeändert, dass der Angeklagte des versuchten schweren Diebstahls im Rückfall sowie des schweren Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist. Ferner wird das Urteil mit den zugehörigen Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Coburg zurückverwiesen (§ 354 Abs. 2 StPO).

Die Ausführungshandlungen des schweren Diebstahls i. R. (II b) fielen teilweise mit denen des Vergehens gegen § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG (II c) zusammen (§ 73 StGB; BGHSt 18, 66). Infolge der Aufhebung des Strafausspruchs wird der Tatrichter auch über die Anwendung des § 20a Abs. 1 StGB erneut zu befinden haben (vgl. im Übrigen BGHSt 14, 381 ff).

II. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen, da das Urteil insoweit keinen Rechtsfehler aufweist (§ 349 Abs. 2, 3 StPO).

MaiSeibertPikart
HübnerDr. Pfeiffer
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