Aufhebung wegen unterlassener Zeugenvernehmung (§ 244 Abs. 2 StPO) – teilweise Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 173/61
- Datum
- 30.05.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die gerichtliche Erforschungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO verlangt, dass die Strafkammer zumutbare Ermittlungen anstellt und erreichbare, tatbezogene Zeugen ermittelt und vernimmt.
Unterlässt das Gericht die Ermittlung und Vernehmung eines erreichbaren Zeugen, dessen Aussage das Tatbild entscheidend beeinflussen kann, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils.
Wenn durch die nachgeholte Vernehmung eines Zeugen die Verteidigungsbehauptung widerlegt werden könnte und dadurch eine andere rechtliche Würdigung (z. B. Diebstahl statt Unterschlagung, Berücksichtigung des Rückfalls) möglich wird, ist die Nichterforschung entscheidungserheblich.
Bei Zurückverweisung hat das Tatgericht auch über die Anrechnung der Untersuchungshaft im neuen Urteil zu entscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 25. Januar 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Karl Oswald D., geboren am █, zuletzt wohnhaft ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unterschlagung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Mai 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. █████ bei der Bundesanwaltschaft, als Vertreter,
██████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 25. Januar 1961 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung eines Volkswagens (Nr. II der Urteilsgründe) verurteilt worden ist,
b) im Ausspruch zur Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die auf die Verurteilung des Angeklagten wegen Unterschlagung eines Volkswagens beschränkt ist, hat mit der Verfahrensrüge Erfolg.
Der Eröffnungsbeschluss legte dem Angeklagten u. a. zur Last, unter den Voraussetzungen des Rückfalls den Volkswagen mit dem Kennzeichen ███ gestohlen zu haben. Die Strafkammer hat ihn nur wegen Unterschlagung verurteilt, weil sie die Einlassung des Angeklagten nicht für widerlegbar hielt, dass er das Kraftfahrzeug, einen sog. Leihwagen, von dem Entleiher, einem gewissen Niewand, ausgehändigt erhalten habe, um es dem Vermieter zurückzubringen. Sie führt aus, sichere Feststellungen hierzu hätten nicht getroffen werden können, weil ████, der allein hätte Auskunft geben können, nicht als Zeuge vernommen werden konnte.
Die Revision beanstandet mit Recht, dass die Strafkammer ███ nicht als Zeugen vernommen hat. Niewand war nicht unerreichbar. Das Gegenteil war auch den Akten nicht zu entnehmen.
Aus dem Fernschreiben der Polizeidirektion Kaiserslautern an die Polizeidirektion Trier (Bl. 40 d. A.) ergaben sich die Personalien ██ und seine letzte Wohnung, ferner dass gegen ihn Strafanzeige erstattet worden war. Der Verteidiger hatte in seinem Schriftsatz vom 15. September 1960 (Bl. 84 d. A.) die letzte Wohnung ███ ebenfalls angegeben und bemerkt, dass dort noch seine Mutter wohne. Die Strafkammer hat
zwar, wie sich aus Bl. 89, 95 der Akten ergibt, versucht, durch Ersuchen der Kriminalpolizei Kaiserslautern neben dem Autovermieter ██ auch ████ durch die Polizei vernehmen zu lassen. Dass die Polizei hierauf nicht einging, dass vielmehr in der Vernehmung ███████ fälschlich behauptet wurde, ███████ ██ habe den Volkswagen gemietet, enthob die Strafkammer nicht ihrer Verpflichtung, den Aufenthalt ███████ zu ermitteln und ihn als Zeugen zu hören.
Die Staatsanwaltschaft konnte seine Adresse nachträglich ohne Schwierigkeiten feststellen.
Die Strafkammer hat somit ihre Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt. Hierauf kann die angefochtene Entscheidung beruhen, da durch die Vernehmung ████████ möglicherweise die Einlassung des Angeklagten widerlegt und dieser wegen Diebstahls im Rückfall bestraft worden wäre.
Das Urteil muss daher, soweit es angefochten ist und im Ausspruch zur Gesamtstrafe, aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.
Im künftigen Urteil wird die Strafkammer auch von neuem über die Anrechnung der Untersuchungshaft zu entscheiden haben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Justizangestellter | Seibert | Hübner | |||
| Dr. Geier | Willms | Fischer |