Revision verworfen: Einziehung des Pkw bei fehlender wirksamer Übereignung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 173/52
- Datum
- 15.12.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Übereignung beweglicher Sachen setzt die Übergabe im Sinne des § 929 BGB voraus; ohne tatsächliche Übergabe kann Eigentum nur durch eine Vereinbarung über ein Besitzkonstitut nach § 930 BGB übertragen werden.
Zur Begründung mittelbaren Besitzes nach § 930 BGB ist eine ausdrückliche oder zumindest aus den Umständen zu entnehmende Vereinbarung zwischen den Parteien erforderlich.
Ein von der Ehefrau ohne Vertretungsmacht abgeschlossener Vertrag bedarf der Genehmigung des Ehegatten, andernfalls ist die Vereinbarung hinsichtlich dessen Rechtsposition unwirksam.
Bleibt eine Sache im Eigentum des Täters zum Zeitpunkt des Urteils, ist die Einziehung nach § 40 StGB möglich, sofern die übrigen Voraussetzungen der Einziehung vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Landshut, 15. Dezember 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Gastwirt Adolf ███████ aus L[REDACTED], dort geboren am ████ ██ ███, zur Zeit in dieser Sache in Strafhaft, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a., hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Juli 1952, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Landshut vom 15. Dezember 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei nach §§ 259, 260 StGB, ferner wegen vereinscheftlich begangenen schweren Diebstahls nach § 17 Abs. 1 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Telegraphenbetriebes nach §§ 317, 73 StGB in neun Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jahren aberkannt und gemäß § 40 StGB einen Personenkraftwagen Marke „Opel“ eingezogen.
Die Revision des Angeklagten ist in zulässiger Weise auf die Einziehung des Kraftwagens beschränkt. Sie macht geltend, der Wagen sei, nachdem er schon zuvor dem Malermeister HC in Landshut für eine Forderung aus Malerarbeiten sicherungsübereignet worden sei, am 18. Juli 1951 dem ███ als Ausgleich für dessen Forderung in rechtswirksamer Weise endgültig übereignet worden; er habe daher zur Zeit des Urteils nicht mehr im Eigentum des Angeklagten gestanden und daher nicht eingezogen werden dürfen.
Der Angriff greift nicht durch. Was die Revision zu ihrer Begründung vorbringt, erschöpft sich nahezu ausschließlich in unzulässigen Angriffen gegen die Urteilsfeststellungen. Nach diesen hat HC am 20. Juli 1951 bei einer persönlichen Vorsprache bei der Staatsanwaltschaft in Landshut den Kraftwagen als sein Eigentum in Anspruch genommen und dabei erklärt, er habe mit dem Angeklagten vereinbart, dass er von diesem bei nicht geleisteten Malerarbeiten und Nichtzahlung der Rechnung den Wagen erhalten solle; schriftlich sei allerdings nichts festgelegt worden.
Am nächsten Tage richtete ██████ ein Schreiben ähnlichen Inhalts an die Staatsanwaltschaft. Er fügte dem Schreiben die Durchschrift eines Briefes an die Eheleute KC vom 18. Juli 1951 bei, in dem er auf der sofortigen Begleichung seiner Rechnung oder der Übergabe des Wagens bestand. Ferner legte er einen auf den 18. Juli 1951 datierten schriftlichen Vertrag bei, nach dem sich der Angeklagte und seine Ehefrau mit der Abgabe des Wagens an HC zum Schuldausgleich einverstanden erklärten. Der Vertrag enthielt den Vermerk, dass die Übergabe des Wagens erfolgt sei, und war außer von ██████ nur von der Ehefrau des Angeklagten unterzeichnet, die neben der für sie selbst geltenden Unterschrift auch über den mit Schreibmaschine geschriebenen Namen „Adolf [REDACTED]“ ihren Namen gesetzt hatte. Noch am 21. Juli 1951 wurde der Wagen auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft von der Polizei in der Garage des Angeklagten sichergestellt und durch Beschluss des Amtsgerichts in Landshut vom 25. Juli 1951 seine Beschlagnahme angeordnet.
Wie das Urteil ausdrücklich feststellt, ist der dem Angeklagten zu Eigentum gehörende Personenkraftwagen entgegen dem Vermerk in dem von HC vorgelegten Vertrag, dessen richtige Datierung das Urteil im Übrigen nicht ohne Grund bezweifelt, nicht dem HC übergeben worden. Dieser konnte daher nach der zutreffenden Annahme des Landgerichts das Eigentum an dem Wagen rechtswirksam nur erwerben, wenn zwischen dem Angeklagten und ihm außer der dinglichen Einigung über den Eigentumsübergang (§ 929 BGB) nach § 930 BGB ein den mittelbaren Besitz des ███████ begründendes vereinbartes Rechtsverhältnis vereinbart wurde. Ein solches Rechtsverhältnis ist aber weder in dem Vertrag noch nach den Urteilsfeststellungen irgendwie sonst vereinbart worden. Der Vertrag ist im Übrigen, seine richtige Datierung unterstellt, auch schon deshalb rechtsunwirksam, weil er nach den Feststellungen von der Ehefrau KC weder in Vollmacht noch mit Zustimmung ihres verhafteten Ehemannes abgeschlossen und von diesem bis zur Beschlagnahme des Wagens auch nicht genehmigt worden ist. Dass das Landgericht den Vertrag als Sicherungsübereignungsvertrag statt als gewöhnlichen Übereignungsvertrag (vgl. hierzu § 1364 Abs. 1 BGB) betrachtet hat, ist ohne Bedeutung.
Das Landgericht hat hiernach mit Recht angenommen, dass der Personenkraftwagen zur Zeit des Urteils noch Eigentum des Angeklagten war.
Da auch die übrigen Voraussetzungen des § 40 StGB bedenkenfrei vorliegen, war die Revision als unbegründet mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO zu verwerfen.
| Richter | Glanzmann | ||
| Dr. Peetz | Jagusch |