Teilweise erfolgreiche Revision: §250 Abs.1 Nr.2 entfällt; Strafzumessungsfehler
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 172/92
- Datum
- 10.04.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Tatbestandsalternativen des § 250 Abs. 1 StGB sind nicht kumulativ; der Einsatz derselben Schusswaffe kann nicht zugleich die Nr. 1 und die Nr. 2 erfüllen.
Tatbestandliche Merkmale dürfen bei der Strafzumessung nicht erneut als strafschärfende Umstände verwertet werden (§ 46 Abs. 3 StGB).
Hat das Gesetz eine mögliche Strafmilderung vorgesehen (z.B. §§ 21, 49 Abs. 1 StGB), hat das Gericht diese Möglichkeit im Urteil zu prüfen und zu erörtern; das Unterlassen dieser Prüfung ist rechtsfehlerhaft.
Rechtsfehler in der Bemessung einzelner Einzelstrafen können die Aufhebung der betroffenen Einzelstrafen und damit den Wegfall der Gesamtstrafe zur Folge haben.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 172/92 vom 10. April 1992 in der Strafsache gegen █ kc aus ██, geboren am ███ 1958 in ████, wegen Verabredung der Beteiligung an einer schweren räuberischen Erpressung u. a.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verabredung der Beteiligung an einer schweren räuberischen Erpressung, wegen Beihilfe zum versuchten schweren Raub, wegen Diebstahls in 14 Fällen und wegen versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.
1. Soweit das Rechtsmittel dem Schuldspruch gilt, ist es offensichtlich unbegründet.
Jedoch hat der Senat in der Liste der angewendeten Vorschriften, soweit es sich um die Fälle II 1 und 15 der Urteilsgründe handelt, § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB gestrichen:
Während die Strafkammer zu Recht annimmt, in jedem dieser Fälle sei eine Schusswaffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB mitgeführt worden, hat sie verkannt, dass der Einsatz derselben Waffe zur Bedrohung des Tatopfers nicht zusätzlich die in § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB aufgeführte Tatbestandsaliternative erfüllt (vgl. BGH, Beschl. vom 27. August 1980 - 3 StR 311/80 bei Holtz MDR 1980, 986 sowie Urt. vom 28. Februar 1984 - 1 StR 795/83).
2. Die in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe können nicht bestehen bleiben.
a) In beiden Fällen (II 1 und 15 der Urteilsgründe) berücksichtigt die Strafkammer zu Lasten des Angeklagten, „dass er die Voraussetzungen des § 250 StGB in Nr. 1 und Nr. 2 verwirklichte“.
Das ist rechtsfehlerhaft. Denn es trifft, wie dargelegt, nicht zu, dass der Angeklagte zwei Alternativen des § 250 StGB verwirklicht habe.
Zwar wäre es zulässig, die Art der Tatausführung (§ 46 Abs. 2 StGB) strafschärfend zu berücksichtigen. Auf derartige Umstände hebt die Strafkammer indes im erörterten Zusammenhang nicht ab.
b) Im Fall II 15 der Urteilsgründe lassen die Ausführungen der Strafkammer nicht erkennen, dass sie die nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zugelassene Strafmilderung geprüft hat. Dem angefochtenen Urteil ist nur zu entnehmen, dass sie eine Strafmilderung „ein erstes Mal“ nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB und „ein zweites Mal“ nach §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB vorgenommen hat (UA S. 20 unten). Zwar hat die Strafkammer bei der Verneinung eines minder schweren Falles im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB berücksichtigt, dass die Voraussetzungen des § 21 StGB vorliegen (UA S. 22 oben). In diesem Fall ist sie aber nicht auf die nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gegebene Milderungsmöglichkeit eingegangen, eine Möglichkeit, von der sie in allen anderen Fällen ausdrücklich Gebrauch gemacht hat. Auf diese Erörterung durfte daher auch hier nicht verzichtet werden.
c) Weiter bestehen im Fall II 15 der Urteilsgründe durchgreifende Bedenken, soweit das Landgericht auch in diesem Fall strafschärfend wertet, dass der Angeklagte „gemeinschaftlich handelte“ (UA S. 21 unten). Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) setzt immer „einen anderen“ voraus, dem Hilfe geleistet wird. Deshalb bedeutet die wiedergegebene Erwägung der Strafkammer hier die unzulässige Verwertung eines Umstands, der schon Merkmal des gesetzlichen Tatbestands ist (§ 46 Abs. 3 StGB; vgl. BGH, Urt. vom 7. Oktober 1981 - 2 StR 362/81 bei Holtz MDR 1982, 101).
Die Aufhebung der bezeichneten Einzelstrafen bedingt auch den Wegfall der Gesamtstrafe.
3. Die übrigen Einzelstrafen weisen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf und bleiben deshalb bestehen.
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