Revision verworfen: fehlende erneute Beratung nach Wiedereintritt in die Verhandlung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 172/88
- Datum
- 07.06.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tritt das Gericht nach Abschluss der Schlussvorträge und einer Vorberatung erneut in die Verhandlung ein, so muss es vor der Urteilsverkündung erneut beraten; eine pauschale Vereinbarung, nur bei Äußerungen nochmals zu beraten, ist unzulässig.
Eine Verletzung der Pflicht zur erneuten Beratung führt nur zur Aufhebung des Urteils, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil ohne den Verstoß anders gelautet hätte (§ 337 Abs.1 StPO).
Liegt aus den Verhandlungsakten und dienstlichen Aussagen ersichtlich kein erneuter Vortrag der Verfahrensbeteiligten vor und haben auch Richter und Schöffen bewusst auf ergänzende Beratung verzichtet, kann die Aufhebbarkeit wegen dieses Verfahrensfehlers ausgeschlossen werden.
Für die Urteilsgründe genügt nach § 267 Abs.3 StPO die Darlegung der maßgeblichen Gesichtspunkte der Strafzumessung; das Unterlassen ausdrücklicher Erwähnung bestimmter Erwägungen bedeutet nicht, dass sie nicht berücksichtigt wurden.
Die Annahme von Mittäterschaft (§ 25 Abs.2 StGB) kann auf einer umfassenden wertenden Betrachtung des Umfangs und Gewichts der Beteiligung in maßgeblichen Tatphasen sowie des Eigeninteresses am Taterfolg beruhen.
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe, 16. Oktober 1987
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 172/88 in der Strafsache gegen
R ██ Ro GQ aus ██████, geboren am Adolfo █ 1960 in PC (Spanien), ███ ████ aus ██████, Maria-Luise, geboren am ████████ 1957 in ████████████████████, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Juni 1988, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████████ als Verteidiger des Angeklagten ███████████, die Angeklagte ███, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 16. Oktober 1987 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen.
Gründe
Wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln hat das Landgericht den Angeklagten R██ Ro zur Freiheitsstrafe von sechs Jahren und die Angeklagte NC███ zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
I. Verfahrensrüge
Die von beiden Revisionen erhobene Rüge, das Urteil sei nach Wiedereintritt in die Verhandlung ohne erneute Beratung ergangen, greift letztlich nicht durch.
Allerdings entsprach das Verfahren des Landgerichts nicht dem Gesetz. Aus dem Protokoll über die Hauptverhandlung ergibt sich folgender Verfahrensablauf: In der Sitzung vom 9. Oktober 1987 wurde die Beweisaufnahme geschlossen. Es hielten der Staatsanwalt zu allen Angeklagten sowie die Verteidiger der Angeklagten ███████████, PC███ und N████ den Schlußvortrag. Sodann beantragte der Verteidiger des Angeklagten ██████████, Rechtsanwalt █████████, die Abtrennung des Verfahrens gegen seinen Mandanten, da er einen anderen Termin wahrnehmen müsse und nicht mehr zur Verfügung stehe. Durch Beschluss der Strafkammer wurde das Verfahren gegen die Angeklagten PF████████████, AF█████████████ und ██████████████ unterbrochen und dasjenige gegen den Angeklagten █████████ abgetrennt. In den getrennten Verfahren hatte der Verteidiger des Angeklagten ███████████ Gelegenheit zu weiteren Ausführungen und hielt der Verteidiger des Angeklagten PF████████████ seinen Schlußvortrag; die Angeklagten selbst machten Ausführungen und hatten jeweils das letzte Wort.
In der Sitzung vom 16. Oktober 1987, zu der alle Verfahrensbeteiligten erschienen waren, gab der Vorsitzende bekannt, „daß beabsichtigt sei, auf Ersuchen des Verteidigers Rechtsanwalt █ das abgetrennte Verfahren gegen R██ mit dem Verfahren gegen die übrigen Angeklagten zu verbinden.“
Er gab weiter bekannt, „daß das Urteil bereits vorberaten sei und sofort verkündet werde, sofern keine Äußerungen zur Sache mehr erfolgten.“
Einwände wurden nicht erhoben; durch Beschluss der Strafkammer wurden die getrennten Verfahren wieder verbunden. Weiter heißt es in der Sitzungsniederschrift: „Auf ausdrückliche Frage des Vorsitzenden wurden keine Anträge zur Beweisaufnahme mehr gestellt. Ausführungen zur Sache wurden nicht gemacht. Die Beweisaufnahme wurde daher wieder geschlossen. Der Staatsanwalt berief sich ohne jede Ausführung zur Sache auf seine bereits gestellten Anträge. Ebenso beriefen sich die Verteidiger einzeln ohne jede Ausführungen zur Sache sämtlich auf ihre gestellten Anträge. Nach Befragung, ob sie noch selbst etwas zur Verteidigung anzuführen haben, erklärten die Angeklagten einzeln ohne jede Ausführungen zur Sache, daß sie nichts mehr zu sagen hatten. Die Angeklagten hatten das letzte Wort. Sie äußerten sich nicht mehr.“
Darauf verkündete der Vorsitzende das angefochtene Urteil. Aus den dienstlichen Äußerungen der Richter und der Schöffen ergibt sich, daß das Urteil und der Verbindungsbeschluss umfassend vorberaten waren. Außerdem hatten die Richter und die Schöffen vereinbart, „daß nur dann noch einmal in die Beratung über den Verbindungsbeschluss und das Urteil eingetreten werden sollte, wenn von irgendeinem Verfahrensbeteiligten irgendeine Äußerung zur Sache abgegeben werden sollte. Sofern dagegen Staatsanwalt, Verteidiger und Angeklagte sich ohne jede Äußerung zur Sache nur pauschal auf ihre früheren Äußerungen beziehen und auch vom letzten Wort keinen Gebrauch machen sollten, sollte dagegen das Urteil sofort verkündet werden, ohne daß man sich noch einmal zur Beratung zurückzog. So geschah es auch. Irgendwie geartete Äußerungen zur Sache wurden nicht abgegeben. Die Verfahrensbeteiligten nahmen nur Bezug auf ihre früheren Anträge, ohne jede zusätzliche Äußerung. Auch soweit es die Verbindung des auf Wunsch des Verteidigers Rechtsanwalt █ abgetrennten Verfahrens anging, wurde auf die Frage des Vorsitzenden, ob Einwände gegen die beabsichtigte Verbindung erhoben würden, teils durch Kopfschütteln, teils durch ‚nein‘ beantwortet, ohne daß ergänzende Ausführungen gemacht wurden. Sämtliche Richter – auch die Schöffen – waren sich darüber im klaren, daß sie, nachdem man den Sitzungssaal wieder betreten hatte, das Recht und die tatsächliche Möglichkeit hatten, jederzeit ergänzende Beratung zu beanspruchen, und daß dem sofort entsprochen worden wäre, auch ohne daß der Vorsitzende nach dem letzten Wort der Angeklagten nochmals ausdrücklich gefragt hatte, ob erneute Beratung gewünscht werde. Wir als Schöffen erklären ausdrücklich, daß wir uns dieses Rechtes und der tatsächlichen Möglichkeit, es auszuüben, jederzeit bewußt waren und bewußt keinen Anlaß sahen, davon Gebrauch zu machen.“
Diese Vorgehensweise des Landgerichts beanstanden die Revisionen und der Generalbundesanwalt zu Recht: Nach § 260 Abs. 1 StPO ergeht das Urteil „auf die Beratung“; diese muß der Urteilsverkündung unmittelbar vorausgehen (BGH NJW 1951, 206; BGH NStZ 1987, 472). Tritt das Gericht nach den Schlußvorträgen und der Beratung über das Urteil erneut in die Verhandlung ein, so muss es vor Verkündung des Urteils erneut beraten. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Wiedereintritt in die Verhandlung keinen neuen Prozeßstoff ergeben hat. Auch in solchen Fällen handelt es sich nicht um einen völlig bedeutungslosen Teil der Verhandlung. Schon die bloße Wiederholung früher gestellter Anträge gibt ihr sachlichen Gehalt. Ob in Fällen wie dem vorliegenden eine Beratung in abgekürzter Form genügen würde (vgl. BGH, Urt. vom 2. August 1960 – 1 StR 249/60; BGHSt 19, 156; 24, 170; BGH NStZ 1987, 472), bedarf hier keiner Entscheidung; denn eine (erneute) Beratung hat überhaupt nicht stattgefunden. Es versteht sich von selbst, daß sie nicht vorweggenommen werden kann. Für „eine Vereinbarung“ der Gerichtsmitglieder darüber, daß nur unter bestimmten Voraussetzungen nochmals in die Beratung eingetreten werden solle, ist deshalb kein Raum. Der Vorsitzende darf also die gesetzlich vorgeschriebene Beschlußfassung über das nunmehr zu verkündende Urteil nicht ersetzen durch einen Hinweis an die beisitzenden Richter und die Schöffen, sie sollten sich melden, wenn sie eine nochmalige Beratung wünschten. Dieses Verfahren könnte dazu führen, daß das Gericht seiner aus Art. 103 Abs. 1 GG und § 261 StPO folgenden Pflicht nicht nachkommt, bei seiner Entscheidung das gesamte Ergebnis der Hauptverhandlung zu berücksichtigen.
2. Angesichts der hier gegebenen besonderen Umstände kann der Senat jedoch das Beruhen des angefochtenen Urteils auf dieser Gesetzesverletzung (§ 337 Abs. 1 StPO) ausschließen.
Der aufgezeigte Verfahrensfehler bildet keinen absoluten Revisionsgrund im Sinne des § 338 StPO. Er rechtfertigt die Aufhebung des Urteils nur, wenn dieses auf ihm beruht, wenn also die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, daß es ohne den Verstoß anders gelautet hätte (BGH NJW 1951, 206; BGHSt 24, 170). Das ist zwar in der Regel anzunehmen, weil grundsätzlich ungewiß ist, was eine nochmalige Beratung ergeben hätte. Im vorliegenden Fall gilt aber ausnahmsweise etwas anderes: Wie aus dem Protokoll über den weiteren Teil der Hauptverhandlung hervorgeht, machte keiner der Verfahrensbeteiligten – über die bloße Wiederholung der früher gestellten Anträge hinaus – Ausführungen zur Sache. Ferner legte kein Mitglied der Strafkammer Wert auf erneute Beratung des schon vorher angefallenen Prozeßstoffes. Insofern liegt der Fall anders als bei dem Senatsbeschluss NStZ 1987, 472, bei dem ausweislich der insoweit nicht veröffentlichten Beschlussgründe nicht bekannt war, ob sich der Angeklagte in seinem letzten Wort zu dem Schuldvorwurf insgesamt geäußert hatte. Es erscheint daher ausgeschlossen, daß hier ein Gerichtsmitglied anders als in der eingehenden „Vorberatung“ votiert hätte.
II. Sachbeschwerde
Die umfassende Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die Tatsache, daß das Landgericht die Wirkungen der Strafe auf das künftige Leben des Angeklagten R██ Ro in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich angesprochen hat, läßt nicht befürchten, daß es sie nicht berücksichtigt hat; § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO schreibt nur die Anführung der für die Strafzumessung bestimmenden Gesichtspunkte vor. Das Landgericht nimmt auch ohne Rechtsirrtum an, daß die Angeklagte NC███ als Mittäterin (§ 25 Abs. 2 StGB) an der Tat beteiligt war; die von ihm vorgenommene Beurteilung beruht auf einer wertenden Betrachtung aller maßgebenden Umstände, insbesondere von Umfang und Gewicht ihrer Beteiligung in einer entscheidenden Phase des Tatgeschehens sowie des Ausmaßes ihres eigenen Interesses am Taterfolg.
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