BGH: Teilaufhebung wegen möglichem Rücktritt bei versuchter Vergewaltigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 172/76
- Datum
- 04.05.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung setzt voraus, dass der Täter oder die Tätergemeinschaft eine erhebliche Misshandlung herbeiführt und die Feststellungen dieses Unrechtsgehalt belegen.
Raub ist auch dann gegeben, wenn ein Täter die noch fortwirkende Gewaltanwendung eines Mittäters aufgrund eines neu gefassten Entschlusses zur Wegnahme von Sachen in Zueignungsabsicht ausnutzt.
Liegt die Möglichkeit eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch (Rücktritt nach § 24 StGB) nicht mit hinreichender Sicherheit außer, kann die Verurteilung wegen versuchten Herausforderungsdelikts nicht aufrechterhalten werden.
Fehlen für einen strafbefreienden Rücktritt entscheidungserhebliche Feststellungen, ändert dies den Unrechtsgehalt der Tat und macht die Aufhebung des Strafausspruchs mit Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 25. September 1975
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen
███
1. den Versicherungsvertreter Franz ██████, geboren am ██████ in ██████,
2. den Maler Johann ██████, geboren am ████████████ 1944 in ████████████, zur Zeit in Haft,
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Mai 1976, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Modsl, Dr. Woesner, Kuhn als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, ████████████████ █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██
Tenor
I. Auf die Revisionen der Angeklagten L(__) u. a. (Sch[__]) wird das Urteil des Landgerichts München I vom 25. September 1975
1. im Schuldspruch geändert und wie folgt neu gefasst: Die Angeklagten sind jeweils schuldig der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Raub (§§ 223, 223a, 249 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB);
2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten je eines Vergehens der gefährlichen Körperverletzung, begangen in Tateinheit mit gemeinschaftlich versuchter Vergewaltigung und mit gemeinschaftlichem Raub, schuldig befunden. Es hat deshalb den Angeklagten L(__) zur Freiheitsstrafe von drei Jahren, den Angeklagten Sch(__) zur Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben teilweise Erfolg.
A. Die Revision des Angeklagten Sch(__)
I. Die Verfahrensrüge dringt nicht durch. Auf die Beanstandung, der Tatrichter habe den in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen Dr. J(__) weitere Fragen vorlegen müssen, kann die Revision nicht gestützt werden (BGHSt 4, 125, 126; BGH, Urteil vom 10. Februar 1976 – 1 StR 822/75).
II. Die Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.
1. Der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung (§§ 223, 223a StGB) ist erfüllt, weil die Angeklagten die Hausfrau Christine von F(__) gemeinschaftlich erheblich misshandelten.
2. Auch gegen die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen gemeinschaftlichen Raubes bestehen keine rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte nahm unter Ausnutzung der Gewalteinwirkung, die noch fortbestand, der Geschädigten Gegenstände im Werte von einigen Tausend DM in Zueignungsabsicht weg.
3. Dagegen kann die Verurteilung wegen eines in Tateinheit verwirklichten Versuchs der Vergewaltigung nicht bestehen bleiben. Beide Angeklagten wendeten gegen Frau von ██████████, als diese mit einem Geschlechtsverkehr nicht mehr einverstanden war, Gewalt an. Der Angeklagte Sch(__) bedrohte und schlug sie. Er fesselte ihre Hände auf dem Rücken, um mit ihr gegen ihren Willen geschlechtlich zu verkehren. Schließlich kniete er sich zwischen die Beine der auf dem Bauch liegenden, gefesselten Frau und hob deren Gesäß an. Dabei machte er Bewegungen, als ob er den Geschlechtsverkehr ausüben wollte. Dass es zu einer geschlechtlichen Vereinigung kam, ist nicht festgestellt. Sch(__) ließ von der gefesselten Frau ab, während L(__) sich anzog (UA S. 9). Aus welchem Grunde er sein sexuelles Vorhaben aufgab, bleibt offen.
Die festgestellten Umstände legten die Prüfung und Erörterung eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch (§ 24 StGB) nahe. Der Versuch war unbeendet, denn der Angeklagte brach die weitere Ausführung der Tat ab. Für die Strafbefreiung genügte danach, dass Sch(__) die Vollendung nicht mehr wollte, obwohl er sie nach seiner Vorstellung noch hätte erreichen können. Dazu enthält das angefochtene Urteil jedoch keine Ausführungen.
Der Senat schließt aus, dass der Strafkammer ergänzende Feststellungen zu diesem Anklagepunkt möglich waren, weil sie ihre Überzeugung angesichts des Bestreitens des Angeklagten Sch(__) allein auf die Aussage L(__) gegründet hat, dieser aber offen ließ, ob Sch(__) den Geschlechtsverkehr vollzog oder nicht (UA S. 13). Den Bekundungen der Frau von ██ ist die Strafkammer nur gefolgt, soweit andere Beweismittel ihre Aussagen bestätigten und die Darstellung sich nicht auf den Sexualbereich bezog (UA S. 11).
Das bedeutet, dass die Möglichkeit des freiwilligen Rücktritts vom Versuch nicht auszuschließen ist. Die Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung muss deshalb entfallen. Für die Annahme sexueller Nötigung (§ 178 StGB) reichen die Feststellungen gleichfalls nicht aus.
4. Da sich mit der Änderung des Schuldspruchs auch der Unrechtsgehalt des festgestellten strafbaren Verhaltens ändert, muss der Strafausspruch aufgehoben werden.
B. Die Revision des Angeklagten L(__)
I. Die Verfahrensrüge entspricht nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
II. 1. Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen tateinheitlich begangenem gemeinschaftlichen Raubes ist aus den oben zu A II 1 und 2 dargelegten Gründen rechtlich nicht zu beanstanden.
Die gegen die Annahme gemeinschaftlichen Handelns gerichteten Angriffe der Revision wenden sich gegen die Feststellungen des Tatrichters und sind deshalb unzulässig. Auch nach dem ersten Schlag, der nach § 154a StPO außer Betracht bleibt, schlug der Angeklagte L(__) der Frau von F(__) noch mehrfach ins Gesicht und auf die Oberarme. Er band ihre Hände mit einer Zierkordel über dem Bauch zusammen. Das geschah im Einvernehmen mit Sch(__). L(__) schuf durch Schlagen und Fesseln des Opfers erst die hilflose Lage, die Sch(__) ausnutzte (UA S. 19). Die brutalen Verletzungshandlungen des Sch(__) und das erneute Fesseln des Opfers durch diesen waren ihm „recht“ (UA S. 9). Die Feststellungen schließen danach aus, dass jeder der Angeklagten eigenständig einen strafrechtlichen Erfolg verwirklichte.
L(__) nutzte die Fesselung des Opfers durch Sch(__), die als Gewaltanwendung anzusehen ist, dazu aus, einen Teppich in Zueignungsabsicht wegzunehmen. Raub kann auch vorliegen, wenn der Täter, der zunächst gegen eine Person zu anderem Zweck Gewalt gebraucht, die fortdauernde Gewaltanwendung aufgrund neu gefassten Entschlusses dazu benutzt, dem Opfer Gegenstände wegzunehmen (BGHSt 20, 32). So liegen die Dinge hier. Der Angeklagte nutzte nicht nur, wie die Revision meint, eine vorausgeschaffene abgeschlossene Nötigungssituation aus, sondern eine noch fortwirkende.
2. Auch beim Angeklagten L(__) entfällt die Verurteilung wegen gemeinschaftlich versuchter Vergewaltigung. Bei diesem Angeklagten ist nicht auszuschließen, dass er, als Sch(__) möglicherweise freiwillig von der Frau abließ, mit dessen Willensrichtung übereinstimmte.
3. Die Änderung des Schuldspruchs hat auch beim Angeklagten L(__) die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge.
RiBGH Dr. Modsl ist durch Urlaub ortsabwesend und dadurch verhindert zu unterschreiben.
| Pfeiffer | Kuhn | ||
| Loesdau | Woesner |