Revision stattgegeben – Aufhebung und Zurückverweisung in Diebstahl-/Nötigungsfall
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 172/75
- Datum
- 08.07.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter hat die innere Tatseite dahin zu würdigen, ob zuvor ausgeübte Gewalt vom Täter bewusst zur Ermöglichung der Wegnahme ausgenutzt wird; dies kann Gewalt i.S.d. § 249 StGB begründen.
Wenn der Täter nach der Wegnahme durch Drohung oder Gebrauch einer Waffe den Erfolg sichert, kann ein räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB) vorliegen, wenn er dadurch den Besitz erhalten will.
Glaubt der Täter aufgrund einer vermeintlichen Forderung, einen Anspruch auf die weggenommene Sache zu haben, kann ein Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB) bezüglich der Zueignungsunrechts vorliegen und den Vorsatz zu §§ 242, 249 StGB entfallen lassen.
Der Tatrichter ist verpflichtet, bei unklaren Tatsachengestaltungen alternative Tatrechtsgestaltungen (z. B. Diebstahl, räuberischer Diebstahl, Tatbestandsirrtum) eingehend zu prüfen und hierzu entsprechende Feststellungen zu treffen.
Die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung nach §23 Abs.1 StGB a.F. (nun §56 StGB) ist rechtlich nicht zu beanstanden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 26. Juli 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 1 StR 172/75 URTEIL in der Strafsache gegen den Geschäftsführer Horst ██ aus █, geboren am ██████ 1942 in ███, wegen Diebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Juli 1975, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Zipfel, Herdegen als beisitzende ████████, Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ als Verteidiger, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 26. Juli 1974 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen und wegen Nötigung zur Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision der Staatsanwaltschaft erhebt die Sachrüge. Sie hat Erfolg.
1. Nach der rechtsirrtumsfrei gewonnenen Überzeugung der Strafkammer ist es nicht auszuschließen, daß der Angeklagte K.(__) den Stoß allein deshalb versetzt hat, um ihn endgültig aus der Küche zu entfernen (UA S. 6, 11); das Landgericht verneint deshalb die Anwendung von Gewalt zum Zweck der Wegnahme der Tageseinnahme. Der Tatrichter hätte aber den Umstand würdigen müssen, daß K.(__) folge des Stoßes zur Seite taumelnd, erst sein Gleichgewicht finden mußte und deshalb nicht rechtzeitig der Wegnahme entgegentreten konnte (UA S. 6). Auch kann angenommen werden, wenn der Täter die aus anderen Motiven ausgeübte Gewalt bewußt dazu ausnutzt, auf Grund eines neugefaßten Entschlusses dem Opfer Sachen wegzunehmen (BGHSt 20, 32, 33; Urteil vom 8. Oktober 1974 – 1 StR 272/74; vgl. dagegen den Fall BGH, Urteil vom 12. Juli 1967 – 2 StR 234/67, bei Dallinger MDR 1968, 17, 18). Eine solche Situation könnte hier gegeben sein. Das Landgericht wird den Sachverhalt unter dem angegebenen Gesichtspunkt auch zur inneren Tatseite prüfen müssen; es hat bisher nur die Frage einer „fortwirkenden Drohung“ mit der Pistole erörtert und insoweit die Anwendbarkeit des § 249 StGB aus subjektiven Gründen verneint (UA S. 11, 12).
2. Außerdem weist die Revision zutreffend darauf hin, daß ein räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB) vorliegen könnte. Nach den Feststellungen drängte der Angeklagte, nachdem er das Geld an sich genommen hatte, K.(__) und dessen Verlobte auf die Straße; beide wagten keinen Widerstand wegen der im Hosenbund des Angeklagten steckenden Pistole (UA S. 6). Ob der Angeklagte sich dadurch den Besitz des Geldes erhalten wollte, wie § 252 StGB voraussetzt, wird der Tatrichter in der neuen Hauptverhandlung zu untersuchen haben.
3. Er wird aber auch – zugunsten des Angeklagten – erneut prüfen müssen, ob dieser geglaubt hat, wegen der „Steuerschulden“ des Wirts K.(__) einen Anspruch auf das weggenommene Geld zu haben. Die Strafkammer schließt das Bewußtsein rechtswidriger Zueignung aus der Bemerkung des Angeklagten in seinem letzten Wort, er habe gewußt, daß es „nicht üblich ist, die Sache so zu handhaben“ (UA S. 12). Damit könnte er aber allein die Art und Weise der Zueignung (mit Gewalt) gemeint haben, d. h. ein auf die Annahme einer Nötigung beschränktes Schuldbekenntnis. Dafür spricht, daß er – wie im Rahmen der Strafzumessungserwägungen hervorgehoben wird (UA S. 15) – an das Bestehen einer Forderung geglaubt hat. Wäre das der Fall, so käme ein Tatbestandsirrtum hinsichtlich der §§ 242, 249 StGB in Betracht (BGHSt 17, 87, 90, 91).
4. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen und ihrer rechtlichen Würdigung begegnet die Anwendung des § 23 Abs. 1 StGB a. F. (§ 56 Abs. 1 StGB n. F.) aus den im Urteil angeführten Gründen (UA S. 16) keinen rechtlichen Bedenken.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Pfeiffer | Loesdau | Herdegen | |||
| Pikart | Zipfel |