BGH: 'Einschleichen' fehlt — Schuldspruch zu räuberischer Erpressung umqualifiziert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 172/73
- Datum
- 15.05.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Unter 'Einschleichen' im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB ist ein heimliches Eindringen zu verstehen, bei dem sich der Täter der Wahrnehmung anderer durch besondere Vorsichtsmaßnahmen entzieht.
Fehlen Feststellungen zu solchen besonderen Vorsichtsmaßnahmen, kann eine Verurteilung nach § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB nicht aufrechterhalten werden.
Ergeben die festgestellten Tatsachen eine andere strafbare Handlung, darf das Revisionsgericht den Schuldspruch entsprechend umqualifizieren.
Ist durch die Umqualifikation der Strafausspruch berührt, ist dieser aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung über Strafmaß und Kosten an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Regensburg, 12. Dezember 1972
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss
1 StR 172/73
in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Heinz B. aus [REDACTED], geboren am █████ 1927 in [REDACTED], wegen räuberischer Erpressung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Mai 1973 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 12. Dezember 1972
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen räuberischer Erpressung (§§ 253, 255, 249 StGB) verurteilt wird,
2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Verurteilung aus § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB kann nicht bestehen bleiben. Unter „Einschleichen“ ist ein heimliches Eindringen zu verstehen, bei dem der Täter sich der Wahrnehmung anderer durch besondere Vorsichtsmaßnahmen entzieht (BGHSt 14, 198, 199). Solche Maßnahmen sind hier nicht festgestellt. Deshalb war der Schuldspruch abzuändern. Infolge dieser Änderung war der Strafausspruch aufzuheben.
Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.
| Pikart | Loesdau | Woesner | |||
| Mössle | Zipfel |