Treffer
BGH Urteil

Revision: Unzureichende Feststellungen zum gefährlichen Gewohnheitsverbrecher (§ 20a StGB) – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 172/69
Datum
20.05.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen eine Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a StGB ein. Der BGH verwirft die Aufklärungsrüge als unzulässig, gibt der Sachrüge jedoch statt, weil die früheren Taten nicht hinreichend als symptomatisch für einen verbrecherischen Hang belegt sind. Mangels ausreichender Feststellungen wird das Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist unzulässig, wenn die Revision keine konkreten Beweismittel benennt, deren Beiziehung das Tatgericht hätte vornehmen sollen.

2

Die Einordnung als "gefährlicher Gewohnheitsverbrecher" nach § 20a StGB setzt voraus, dass frühere Straftaten als symptomatisch für bereits bestehenden verbrecherischen Hang substantiiert dargestellt und belegt sind.

3

Bei der Würdigung früherer und aktueller Taten sind die persönlichen und sozialen Umstände des Täters sowie von Verwaltungsmaßnahmen herrührende Erschwernisse zu berücksichtigen; bloße Feststellungen von Willensschwäche genügen nicht zur Annahme von Symptomtaten.

4

Sind die für eine Strafverschärfung maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen unzureichend, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, ggf. an eine andere zuständige Kammer, zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Heidelberg, 11. Dezember 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 172/69 20. Mai 1969

in der Strafsache gegen █████████ ohne festen Wohnsitz, den berufslosen Andrej ██████████, geboren am ██████ 1931 in ███████ (CSR), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Mai 1969, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Dr. Mosl, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 11. Dezember 1968 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Mannheim zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Nach dem ersten Revisionsurteil vom 6. August 1968 (1 StR 8/68) ist der Schuldspruch des Landgerichts Heidelberg vom 22. September 1967 rechtskräftig geworden; der Angeklagte ist demnach schuldig des schweren Diebstahls im Rückfall, eines versuchten schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen, in Tateinheit mit einem einfachen Diebstahl sowie eines Betrugs.

Das Landgericht hat ihn deshalb in der neuen Verhandlung – soweit er des Diebstahls schuldig ist – als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zur Gesamtstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und hat die Sicherungsverwahrung angeordnet.

Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung dieses Urteils.

1. Die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist unzulässig, weil die Revision keine Beweismittel anführt, deren sich die Strafkammer noch hätte bedienen sollen (BGHSt 2, 168).

2. Dagegen hat die Sachrüge Erfolg.

Der Tatrichter hat zwar diesmal, gemäß dem Revisionsurteil, die der Strafschärfung nach § 20a StGB zugrunde gelegten früheren Straftaten ausführlich geschildert und den äußeren Anlass und die inneren Beweggründe dazu dargelegt, ohne dass allerdings neue Beweismittel verwertet wurden. Dass diese Taten symptomatisch gewesen wären, dass sich also in ihnen die Eigenart des Angeklagten als eines Gewohnheitsverbrechers ausgeprägt hätte (BGHSt 21, 263, 265), ist aber jedenfalls für die im Februar 1953 begangene Tat im Reicheldorfer Keller nicht ausreichend belegt. Die Tat war das erste Eigentumsdelikt des damals 21-jährigen Angeklagten, der in der demoralisierenden Umgebung des Valka-Lagers lebte, dem Einfluss eines um neun Jahre älteren Landsmanns erlag und von dem Wunsch geleitet war, sich eine neue Existenz außerhalb des Lagers aufzubauen, in dem er für eine halbtägige körperliche Arbeit nur 1,80 DM verdienen konnte (UA 13).

Bei dieser Sachlage ließ sich allenfalls aus den späteren Taten rückschauend folgern, dass der Angeklagte infolge Willensschwäche leicht beeinflussbar ist. Doch ist dem Urteil nicht einwandfrei zu entnehmen, dass bereits diese erste, der Wertung nach § 20a Abs. 1 StGB zugrunde gelegte Tat auf einem schon damals bestehenden verbrecherischen Hang beruhte.

Auch die Würdigung der jetzt zu beurteilenden Taten gibt zu Bedenken Anlass. Der Angeklagte hatte wegen eines Aufenthaltsverbots Arbeit und Wohnung verloren und befand sich deshalb, wie das Landgericht hervorhebt, in einer „relativ schwierigen Situation“ (UA 18). Die Strafkammer meint zwar, er hätte sich rechtzeitig um eine andere Arbeitsstelle bemühen können, setzt sich aber nicht ausreichend mit der Möglichkeit auseinander, solche Bemühungen könnten dadurch erschwert worden sein, dass der Angeklagte – wie schon in München und Frankfurt – auch an anderen Orten mit einem Aufenthaltsverbot rechnen musste. Die Bemerkung, der Angeklagte sei auf Grund seiner Willensschwäche nicht in der Lage gewesen, „die gegebene Situation zu meistern“, reicht unter diesen Umständen nicht aus, die Taten als Symptomtaten zu kennzeichnen, zumal die schwierige Lage nicht durch unmittelbares Verschulden des Angeklagten, sondern durch die Maßnahmen von Verwaltungsbehörden herbeigeführt wurde.

Demnach kann die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher keinen Bestand haben. Da das angefochtene Urteil nur noch den Strafausspruch betrifft, ist es insgesamt aufzuheben. Die Zurückverweisung an ein anderes Landgericht beruht auf § 354 Abs. 2 StPO.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SeibertMoslPfeiffer
LoesdauPikart
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