Revision gegen Verurteilung wegen Abtreibung durch Laien verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 172/51
- Datum
- 25.03.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Schwangere macht sich der Abtreibung strafbar, wenn sie die Schwangerschaft nicht durch einen approbierten Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst, sondern durch eine Laienperson unterbrechen lässt, selbst wenn die Fortführung der Schwangerschaft Leben oder Gesundheit ernstlich gefährden würde.
Der übergesetzliche Notstand rechtfertigt eine Schwangerschaftsunterbrechung nur, wenn der Eingriff von einem approbierten Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen wird; eine Laienhandlung, die Leben oder Gesundheit der Mutter zusätzlich gefährdet, rechtfertigt nicht.
§ 54 StGB (Notstand) findet keine Anwendung, wenn die Notstandslage von der Handelnden schuldhaft herbeigeführt wurde, etwa durch freiwillige Herbeiführung der Schwangerschaft.
Bestehen mehrere Auswege aus einer Notstandslage, ist der rechtmäßige und schadensmindernde Weg zu wählen; die Wahl eines rechtswidrigen oder gefährlicheren Mittels schließt eine Entschuldigung nach § 54 StGB aus.
Vorinstanzen
Landgericht Bamberg, 20. Dezember 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Serviererin Margareta RC ████ aus Ba, dort geboren am █████, unbekannten Aufenthalts, wegen Abtreibung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. März 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als Beisitzer, Bundesanwalt ███████████, Justizangestellter ██████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Leitsatz
Auch eine Schwangere, die ihre Leibesfrucht nicht ohne ernste Gefährdung ihrer Gesundheit oder ihres Lebens austragen kann, macht sich der Abtreibung schuldig, wenn sie ihre Schwangerschaft nicht durch einen Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst, sondern durch eine Abtreiberin unterbrechen lässt. Ihr Verhalten ist weder unter dem Gesichtspunkt des übergesetzlichen Notstandes gerechtfertigt, noch durch Notstand entschuldigt.
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bamberg vom 20. Dezember 1950 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagte, die an Lungentuberkulose leidet, einen doppelten Pneumothorax trägt und seit Jahren in ständiger Behandlung eines Lungenfacharztes steht, fühlte sich im Januar 1950 im zweiten Monat schwanger und hatte unter diesem Zustand stark zu leiden. Zwei Ärzte, an die sie sich deswegen wandte, erklärten ihr übereinstimmend, dass ihr Krankheitszustand die Austragung eines Kindes nicht zulasse. Einer von ihnen legte ihr nahe, die Lungenfürsorgestelle aufzusuchen, damit von dort aus die erforderlichen Maßnahmen für die Schwangerschaftsunterbrechung auf Grund ärztlicher Indikation eingeleitet würden. Die Angeklagte suchte jedoch entgegen diesem Rat die in Ba[REDACTED] als Abtreiberin bekannte frühere Mitangeklagte ███ auf und bat diese, die Schwangerschaft zu unterbrechen, wobei sie zum Ausdruck brachte, dass ihr das Kind nach ärztlichem Gutachten in jedem Falle genommen werden müsse, es aber auf diese Weise schneller gehe. Frau █████ nahm daraufhin bei der Angeklagten drei Einspritzungen mit einer Seifenlösung vor. Wenige Tage nach der letzten Einspritzung ging infolge des Eingriffs die Frucht ab.
Die Angeklagte ist auf Grund dieses Sachverhalts wegen Abtreibung gemäß § 218 Abs. 1 StGB verurteilt worden. Dabei hat das Landgericht ausgeführt, dass sich die Angeklagte weder zur Entschuldigung auf § 54 StGB noch zur Rechtfertigung auf übergesetzlichen Notstand berufen könne. Die Vorschrift des § 54 StGB könne nicht angewendet werden, weil der Notstand, in dem sie sich befunden habe, von ihr schuldhaft herbeigeführt worden sei. Sie habe gewusst, dass bei ihr die Austragung eines Kindes mit größter Gefahr für Leib und Leben verbunden gewesen sei. Trotzdem habe sie ein Verhältnis angeknüpft, freiwillig den Beischlaf vollzogen und sich dabei schwängern lassen. Unter dem Gesichtspunkt des übergesetzlichen Notstandes sei eine Schwangerschaftsunterbrechung nur zulässig, wenn sie durch einen approbierten Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werde. Die von der Schwangeren selbst oder einen Laien vorgenommene Schwangerschaftsunterbrechung sei keine zur Rettung des bedrohten Lebens oder der Gesundheit dienliche Handlung, gefährde vielmehr Leben und Gesundheit der Mutter nur in noch höherem Maße.
Die Revision der Angeklagten, die die Sachbeschwerde erhebt, bekämpft diese Auffassung als rechtsirrig.
Das Rechtsmittel ist im Ergebnis nicht begründet.
Dem Landgericht ist darin beizustimmen, dass der Sachverhalt hinreichenden Anlass bot, ihn unter dem Gesichtspunkt des übergesetzlichen Notstandes wie unter demjenigen des Notstandes (§ 54 StGB) zu würdigen. Die Grundsätze der Güter- und Pflichtenabwägung sind zwar von der Rechtsprechung zunächst im Hinblick auf den Arzt entwickelt worden, der eine Schwangerschaft unterbricht, um Leben oder Gesundheit der Mutter zu retten (RGSt Band 61, 242). Nichts hindert aber, auch das Verhalten der Schwangeren unter diesem Gesichtspunkt zu würdigen, obwohl bei ihr – anders als bei dem die Schwangerschaft unterbrechenden Dritten – auch § 54 StGB eingreifen kann. Denn der Notstand des § 54 und der übergesetzliche Notstand weichen in ihren Voraussetzungen und Folgen voneinander ab. Nach den Grundsätzen der Güter- und Pflichtenabwägung darf nur ein geringeres Rechtsgut einem höherwertigen geopfert werden. Liegen ihre Voraussetzungen vor, fehlt die Rechtswidrigkeit. Unter dem Gesichtspunkt des Notstandes (§ 54) kann unter Umständen auch ein gleichwertiges Rechtsgut verletzt werden. Die Handlung bleibt jedoch rechtswidrig. Sie gilt als entschuldigt. Die Wirkungen des übergesetzlichen Notstandes reichen also weiter.
Mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht verneint, dass sich die Angeklagte zur Rechtfertigung ihres Verhaltens auf diesen berufen könne. Sie hatte zwar ihr Kind wegen ihrer Krankheit nicht ohne ernste Gefährdung ihres Lebens oder ihrer Gesundheit austragen können; trotzdem blieb die Abtötung der Leibesfrucht eine rechtswidrige Handlung, denn die Angeklagte ließ sie in einer Weise vornehmen, wie sie den Grundsätzen der Pflichten- und Güterabwägung widerstreitet. Nach diesen Grundsätzen war, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, die Frage der Rechtswidrigkeit der Handlung zu beurteilen, da das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 24. Juli 1935 in der Fassung des Gesetzes vom 24. Juni 1935 zur Tatzeit für den Bereich des Tatortes durch das bayerische Gesetz vom 20. November 1945 (GVBl 1945/46, 1) bereits aufgehoben war.
Die Zulässigkeit der Schwangerschaftsunterbrechung unter dem Gesichtspunkt der Pflichten- und Güterabwägung ist jedoch entgegen der Ansicht der Revision nicht an weniger enge Voraussetzungen geknüpft, als sie unter der Herrschaft des Erbgesundheitsgesetzes nach dessen § 14 Abs. 1 bestanden und in den Ländern der Bundesrepublik, in denen diese Vorschrift noch gilt, auch heute noch bestehen. Der Senat hat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 15. Januar 1952 – 1 StR 552/51 – schon dahin entschieden, dass die in § 14 Abs. 1 Erbges.Ges. enthaltenen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Schwangerschaftsunterbrechung als Mindestvoraussetzungen auch gegeben sein müssen, wenn die Schwangerschaftsunterbrechung unter dem Gesichtspunkt des übergesetzlichen Notstandes erlaubt sein soll. Die Abtötung der Leibesfrucht ist demnach nur dann nicht rechtswidrig, wenn sie ein Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zur Abwendung einer ernsten Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Mutter mit ihrer Einwilligung vornimmt. Lässt eine Schwangere stattdessen den Eingriff durch einen Laien vornehmen, so ist das keine der Rettung des bedrohten Lebens oder der Gesundheit der Mutter dienende Handlung, die allein die Schwangerschaftsunterbrechung zu rechtfertigen vermöchte, sondern im Gegenteil eine Handlung, die Leben und Gesundheit der Mutter aufs höchste gefährdet. Wäre es dem Handelnden von Rechts wegen erlaubt, bei der Vernichtung des geringeren Rechtsgutes auch einen Weg zu gehen, der die Erhaltung des höherwertigen Gutes weniger gut sichert, als es nach den Umständen des Falles möglich ist, oder der gar dieses Gut ebenso gefährdet, wie wenn das geringere Rechtsgut überhaupt nicht vernichtet würde, so würde damit die Gefahr einer nutzlosen Aufopferung des geringeren Gutes in einer Weise heraufbeschworen, die diesem jeden wirksamen Rechtsschutz überhaupt nähme. Die Achtung und der Schutz des geringeren Gutes, das nicht aufhört, zu den rechtlich geschützten Gütern zu zählen, verlangt, dass nur derjenige Weg zu seiner Vernichtung als erlaubt freigegeben wird, der die Erhaltung des höherwertigen Rechtsgutes am besten gewährleistet.
Die Rechtswidrigkeit der Schwangerschaftsunterbrechung ist nach alledem vom Landgericht mit Recht bejaht worden. Nach den Feststellungen des Urteils scheidet auch ein nach § 59 StGB beachtlicher Irrtum der Angeklagten aus. Sie hat nicht irrigerweise einen Sachverhalt als gegeben angesehen, bei dem, wenn er vorgelegen hätte, die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens zu verneinen wäre. Sie hat auch nicht ihr Verhalten irrigerweise für erlaubt angesehen. Das Landgericht hat vielmehr ausdrücklich und rechtlich bedenkenfrei festgestellt, die Angeklagte habe mit dem Bewusstsein, Unrecht zu tun, gehandelt.
Zu § 24 StGB braucht nicht entschieden zu werden, ob die Strafkammer die Anwendung dieser Vorschrift zutreffend deshalb abgelehnt hat, weil die Angeklagte nicht unverschuldet in die Notstandslage geraten sei, aus der sie durch die Abtreibung einen Ausweg gesucht habe. Es braucht deshalb auch nicht auf die Angriffe eingegangen zu werden, die die Revision in dieser Beziehung gegen das Urteil richtet. Denn es fehlt schon an dem Erfordernis, dass der Notstand auf andere Weise nicht zu beseitigen war. Um der Gefahr zu begegnen, die ihrer Gesundheit und ihrem Leben aus der Schwangerschaft drohte, konnte die Angeklagte ihre Leibesfrucht durch einen Arzt unter Beachtung der Regeln der ärztlichen Kunst abtöten lassen. Dieser Weg war nicht rechtswidrig. Er war ihr von einem Arzt angeraten worden; er wäre jederzeit gangbar gewesen. Stehen mehrere Auswege aus der Notstandslage zur Wahl, so darf nur das kleinere Übel gewählt werden (RGSt Band 66, 222, 226). Umschließt von zwei Rettungsmöglichkeiten die eine von ihnen nur rechtmäßige, die andere aber auch rechtswidrige Handlungen, so kann das rechtswidrige Verhalten nicht unter dem Gesichtspunkt des Notstandes als entschuldigt angesehen werden. Dieser unmittelbar in § 54 enthaltene Grundsatz duldet jedenfalls dann keine Ausnahme, wenn – wie im vorliegenden Falle, in dem die Angeklagte Frau BC zur Vornahme der Abtreibungshandlung veranlasste – der vom Handelnden als Rettung aus der Notlage gewählte rechtswidrige Ausweg die Vornahme eines Verbrechens durch einen Dritten umfasst.
Das Landgericht hat nach alledem im Ergebnis zutreffend angenommen, dass weder Rechtfertigungsgründe noch Schuldausschließungsgründe vorliegen.
Auch die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Zwar erörtert die Strafkammer bei der Angeklagten, die nur zu einer Gefängnisstrafe von drei Wochen verurteilt worden ist, nicht ausdrücklich den § 27b StGB, nach dem an Stelle der Freiheitsstrafe auf eine Geldstrafe zu erkennen ist, wenn für Vergehen eine Freiheitsstrafe von weniger als drei Monaten verwirkt ist und der Strafzweck auch durch eine Geldstrafe erreicht werden kann. Sie hat aber bei den in demselben Verfahren rechtskräftig mitverurteilten früheren Mitangeklagten Rosa GC und Hedwig ██ unter Anwendung des § 27b StGB auf Geldstrafen erkannt. Daraus ist zu entnehmen, dass sie auch bei der Angeklagten diese Vorschrift nicht etwa rechtsirrig übersehen hat.
Die Revision ist somit im ganzen unbegründet und muss verworfen werden.
| Richter | Dr. Geier | Dr. Jagusch | |||
| Dr. Peetz | Glanzmann |