Treffer
BGH Beschluss

Revision der Nebenklägerin verworfen wegen unbestimmten Angriffsziels und unzulässigem Verfolgungsinteresse

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 171/99
Datum
22.04.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg ein. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil die Antragstellerin nicht konkret darlegt, inwieweit sie das Urteil angreift (§ 344 Abs. 1 StPO) und aus dem Vorbringen keine Beschwer im Schuldspruch ersichtlich ist. Zudem verfolgte sie ein unzulässiges Ziel (schärfere Strafe/Sicherungsverwahrung; § 400 Abs. 1 StPO). Eine nachträgliche Präzisierung war verspätet (§ 345 Abs. 1 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist unzulässig, wenn der Revisionsführer nicht hinreichend bestimmt darlegt, inwieweit er das Urteil angreift und dessen Aufhebung beantragt (§ 344 Abs. 1 StPO).

2

Eine bloße Rüge der Verletzung materiellen Rechts genügt für die Zulässigkeit der Revision nicht, wenn daraus nicht ohne weiteres ersichtlich ist, dass damit eine Beschwer im Schuldspruch geltend gemacht wird.

3

Die Nebenklägerin darf die Revision nicht zum Zwecke einer schärferen Sanktionierung des Angeklagten (z. B. höhere Strafe oder Sicherungsverwahrung) betreiben; ein derartiges Verfolgungsinteresse ist unzulässig (§ 400 Abs. 1 StPO).

4

Eine nachträgliche Konkretisierung des Angriffsziels ist nach § 345 Abs. 1 StPO nur innerhalb der dort vorgesehenen Frist möglich; eine verspätete Präzisierung bleibt unbeachtlich.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 21. Dezember 1998

Rubrum

Beschluss

in der Strafsache gegen █████████████████ █████████

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 1999 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 21. Dezember 1998 wird als unzulässig verworfen.

Sie trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch diese Revision entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier Vergehen der Bedrohung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und mit Freiheitsberaubung, wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und mit Bedrohung sowie wegen Nötigung, sämtlich begangen zum Nachteil der Nebenklägerin, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision der Nebenklägerin, die sich als unzulässig erweist. Zu diesem Rechtsmittel hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:

„Die Nebenklägerin hat entgegen § 344 Abs. 1 StPO schon nicht erklärt, inwieweit sie das Urteil anficht und dessen Aufhebung beantragt. Die Rüge der Verletzung materiellen Rechts genügt hier nicht, weil eine Beschwer im Schuldspruch nicht ohne weiteres ersichtlich ist. Aus ihrer Gegenerklärung zur Revision des Angeklagten ergibt sich, dass es der Nebenklägerin um eine schärfere Bestrafung bis hin zur Verhängung von Sicherungsverwahrung geht, also um eine andere Rechtsfolge. Die Verfolgung eines solchen Ziels ist nach § 400 Abs. 1 StPO ohnehin unzulässig.“

Soweit nunmehr mit Schriftsatz vom 20. April 1999 das Angriffsziel der Revision näher umschrieben wird, ist dies verspätet (§ 345 Abs. 1 StPO).

SchaferGranderathBoetticher
MaulBruning
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