Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Schuldspruch auf versuchte Nötigung geändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 171/99
Datum
22.04.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Augsburg ein. Zentral war, ob seine Drohung eine vollendete Nötigung oder nur ein Versuch war. Der BGH stellt fest, dass aus den Feststellungen kein Erfolg der Drohung folgt und ändert den Schuldspruch zu versuchter Nötigung; die Revision wird ansonsten verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Führt die vom Gericht getroffene Tatsachenfeststellung nicht dar, dass die ausgesprochene Drohung den angestrebten Zwangserfolg herbeigeführt hat, ist von einem Versuch der Nötigung auszugehen.

2

Der Revisionssenat kann die rechtliche Würdigung des Tathergangs ändern und den Schuldspruch entsprechend abändern, soweit die geänderte Rechtsfolge durch die Feststellungen getragen wird.

3

Eine Änderung des Schuldspruchs ist nicht ausgeschlossen, wenn der Angeklagte sich in seiner Verteidigung nicht anders hätte verhalten können; insoweit steht § 265 Abs. 1 StPO der Änderung nicht entgegen.

4

Bei Zurückweisung bzw. Verwerfung der Revision trifft den Beschwerdeführer die Kostenentscheidung für das Rechtsmittel und die durch die Revision entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenbeteiligten.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 21. Dezember 1998

Rubrum

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 21. Dezember 1998 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte im Fall II 4 der Urteilsgründe der versuchten Nötigung schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch diese Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Nach den zu Fall II 4 der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen äußerte der Angeklagte gegenüber der Geschädigten, die er bei einem vorangegangenen Vorfall schwer misshandelt hatte, dass „sie ja wisse, was passieren werde, wenn sie etwas bei der Polizei sage“, womit er Bezug nahm auf eine frühere Äußerung, er werde sonst die Geschädigte umbringen und das Haus ihrer Eltern anzünden. Diese Feststellungen ergeben, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat, nur einen Versuch der dem Angeklagten vorgeworfenen Nötigung; denn die Strafkammer legt nicht dar, welchen Erfolg die von ihm ausgesprochene Drohung hatte, wenn sie auch strafschärfend anführt, die Geschädigte habe die Nötigungshandlung „sehr ernst“ genommen.

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Ein Einfluss der zu weit gefassten rechtlichen Bewertung auf den Strafausspruch kann unter den hier gegebenen Umständen ausgeschlossen werden.

SchaferGranderathBoetticher
MaulBruning
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