Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruchänderung zu versuchtem Diebstahl und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 171/96
- Datum
- 16.04.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das unmittelbare Wegnehmen eines Behältnisses ist nur dann als vollendeter Diebstahl zu werten, wenn der Täter auch die Zueignung des Behältnisses selbst beabsichtigt; fehlt die Zueignungsabsicht am Behältnis, liegt regelmäßig nur ein Versuch des Diebstahls vor.
Ändert sich der Tatbestand auf Grund der Urteilsfeststellungen und sind keine weiteren entscheidungserheblichen Feststellungen zu erwarten, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch entsprechend ändern (§ 265 StPO-Prinzip).
Führt eine Änderung des Schuldspruchs zu einer anderen Bemessung der Einzel- oder Gesamtstrafe, sind diese im Umfang der Änderung aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Strafzumessung zurückzuverweisen.
Die Anordnung einer Unterbringung nach § 63 StGB bleibt bestehen, wenn aus der Aktenlage nicht hervorgeht, dass das Tatgericht bei Annahme eines milderen Tathandlungsgrades von der Maßregel abgesehen hätte.
Vorinstanzen
Landgericht Landshut, 13. Dezember 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 171/96 vom 16. April 1996 in der Strafsache gegen ███████, dort geboren am ██, wegen Diebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. April 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 13. Dezember 1995 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Diebstahls in fünf Fällen und des versuchten Diebstahls in drei Fällen schuldig ist, b) in den Aussprachen über die Einzelfreiheitsstrafe im Fall II. 6 der Urteilsgründe und über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in sechs Fällen und versuchten Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt; ferner hat es seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die – ohne weitere Ausführungen auf die Rüge der „Verletzung formellen und materiellen Rechts“ gestützte Revision des Angeklagten führt aufgrund der zulässig erhobenen Sachrüge zu einer Schuldspruchänderung und infolgedessen zu einer Teilaufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Im Fall II. 6 der Urteilsgründe tragen die Feststellungen den Schuldspruch wegen vollendeten Diebstahls nicht. Hierzu hat der Generalbundesanwalt dargelegt:
„Ausweislich der Urteilsgründe nahm der Angeklagte das Unterteil der Registrierkasse lediglich mit, weil er darin Bargeld vermutete und es auf einem Feldweg in der Nähe des Tatortes aufbrechen wollte. Nachdem er verschiedene Drähte vorgefunden hatte, ließ er dieses Teil liegen. Da er sich nur Geld, aber nicht das Behältnis zueignen wollte, liegt nur ein versuchter Diebstahl (in einem besonders schweren Fall) vor (vgl. BGH bei Holtz MDR 1975, 22; BGH, Beschl. vom 08. November 1988 – 1 StR 609/88; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 243 Rn. 25). Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind und auch nichts dafür ersichtlich ist, dass sich der geständige Angeklagte hätte anders verteidigen können (§ 265 StPO), ist der Schuldspruch entsprechend zu ändern.
Infolge der Schuldspruchänderung kann die verhängte Einzelstrafe und deswegen auch die Gesamtstrafe keinen Bestand haben. Angesichts der Ausführungen der Jugendkammer zur Strafzumessung ist nicht auszuschließen, dass sie bei Annahme eines lediglich versuchten Diebstahls sowohl eine geringere Einzelstrafe als auch eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen hätte.
Im Übrigen lässt die Nachprüfung des Urteils einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Jugendkammer bei Annahme eines versuchten Diebstahls auch im Fall II. 6 der Urteilsgründe von der Anordnung der Unterbringung gemäß § 63 StGB abgesehen hätte.“
Dem tritt der Senat bei.
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