Revision im Betrugsfall: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei Serientaten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 171/88
- Datum
- 09.06.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Serientaten genügt eine pauschale Feststellung von Fallzahlen und Schadenssummen ohne hinreichende Konkretisierung der Einzelakte regelmäßig nicht, um einen Schuldspruch zu tragen.
Der Zweifelssatz darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass eine vom Angeklagten nur als mögliche Höchstzahl genannte Fallzahl als Mindestschuldumfang verwertet wird, ohne die nicht aufgeklärten Einzelfälle festzustellen.
Die Beweiswürdigung zum Betrugsvorsatz ist lückenhaft, wenn naheliegende, vorsatzrelevante Indizien (etwa ein deutlich unter dem Marktwert liegender Verkaufspreis) nicht in die Gesamtwürdigung einbezogen oder hypothetische Geschehensabläufe zu Lasten des Angeklagten herangezogen werden.
Aus Schadenswiedergutmachung oder Erklärungen zur Schadenshöhe kann ein Betrugsvorsatz nicht ohne Auseinandersetzung mit plausiblen Alternativerklärungen (z.B. zivilrechtliche Motivation, Rufschutz) abgeleitet werden.
Für die Annahme eines Vermögensschadens kommt es darauf an, ob der Getäuschte zu Unrecht geleistet hat; bloße Zinsnachteile oder abstrakte Unsicherheiten ersetzen die Feststellung eines unberechtigten Leistungsaustauschs nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Baden-Baden, 20. November 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 171/88 in der Strafsache gegen Alexander ██████ █████ von E geboren am 1948 in [REDACTED], wegen Betruges
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung – zu III. auf Antrag – des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 9. Juni 1988 einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 20. November 1987 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen fortgesetzten Betruges in zwei Fällen (II 1 und II 3 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, b) im gesamten Strafausspruch.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Karlsruhe zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (fortgesetzten) Betruges in zwei Fällen sowie wegen versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde im Wesentlichen Erfolg; eines Eingehens auf die nur einen der aufgehobenen Teilkomplexe betreffende Verfahrensrüge bedarf es daher nicht.
Die umfassende Überprüfung des Urteils hat hinsichtlich der Verurteilung wegen versuchten Betruges im Fall II 2 der Urteilsgründe keine Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten ergeben. Insoweit ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Dagegen halten die Schuldsprüche in den Fällen II 1 und 3 der Urteilsgründe rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Fall II 1: Das Landgericht hat den Schuldspruch wegen fortgesetzten Betruges auf 20 Einzelfälle der Täuschung über den wahren Kilometerstand verkaufter Gebrauchtwagen gestützt, obwohl nur 13 Fälle in den Einzelheiten aufgeklärt werden konnten. Dass auch in weiteren sieben Einzelfällen auf Veranlassung des Angeklagten „Wegstreckenzähler zurückgedreht“ worden sind, entnimmt es ausschließlich seiner Einlassung, die dahin wiedergegeben wird, „im Inland seien es bestimmt nicht mehr als insgesamt 20 Fälle gewesen“ (UA S. 31). Abgesehen davon, dass die Strafkammer insoweit die vom Angeklagten für möglich gehaltene Höchstzahl der Fälle unzulässigerweise zur Begrenzung des Mindestschuldumfangs benutzt, reicht die bloße Feststellung solcher Manipulationen und die Unterstellung, dass in diesen sieben Fällen den unbekannten Käufern kein Schaden entstanden sei, zur notwendigen Konkretisierung der Einzelakte jedenfalls im vorliegenden Fall nicht aus:
In den im Einzelnen aufgeklärten 13 Einzelakten hat die Beweisaufnahme ergeben, dass der Verkaufspreis der Wagen mit manipulierten Kilometerzählern nur in vier Fällen über dem objektiven Marktwert lag; in den übrigen neun Fällen war der Marktwert teils geringfügig, in vier Fällen sogar ganz erheblich höher als der Verkaufspreis. Die Strafkammer hat daher lediglich in vier Einzelfällen vollendeten Betrug, bei allen übrigen 16 Einzelakten dagegen versuchten Betrug angenommen. Die Anwendung des Zweifelssatzes bei der Verneinung eines Schadens in den sieben nicht aufgeklärten Fällen vermag die fehlenden Feststellungen hier nicht zu ersetzen. Für die Beurteilung der Einlassung des Angeklagten, er habe keinen Schädigungsvorsatz gehabt, war von erheblicher Bedeutung, ob und inwieweit der Verkaufspreis auch in den nicht aufgeklärten Fällen unter dem Marktwert blieb.
Nach der Darstellung des Angeklagten ging es ihm darum, den Verkauf der von ihm für Neuwagen in Zahlung genommenen Gebrauchtwagen aus Platz- und Kostengünden zu beschleunigen; er habe deshalb den Kaufanreiz nicht nur durch günstige Preise, sondern auch durch Vortäuschung geringerer Laufleistungen erhöhen wollen; die Kunden hätten in keinem Fall mehr als den tatsächlichen Wert bezahlen müssen. Die Strafkammer hält in allen Fällen einen Schädigungsvorsatz für erwiesen; die bis zu 4.300 DM reichenden Unterschreitungen des Marktwertes in den neun aufgeklärten „Versuchs“-Fällen erklärt sie damit, dass der Angeklagte die Preise ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen in Unkenntnis des wahren Marktwertes festgesetzt habe (UA S. 11/12). Im Rahmen der Beweiswürdigung (UA S. 39) wird diese Überlegung durch die folgende Erwägung ergänzt: In drei der neun aufgeklärten „Versuchs“-Fälle liege der Marktwert nur 100 DM über dem Verkaufspreis; hätte der Angeklagte „nur geringfügig anders kalkuliert, wäre es auch in diesen drei Fällen zu einem Schaden der Kunden gekommen, dann aber hätte in ‚immerhin insgesamt sieben von dreizehn Fällen, also fast genau die Hälfte‘, ein Schaden auf der Käuferseite vorgelegen.“ Abgesehen davon, dass hier ein hypothetischer Geschehensablauf in unzulässiger Weise gegen den Angeklagten verwendet und der Anteil der Fälle ohne Schadenseintritt rechtsfehlerhaft relativiert wird, zeigt die Art der Beweiswürdigung, dass die Strafkammer den Zweifelssatz hinsichtlich der unaufgeklärten sieben Fälle ausschließlich beim Schuldumfang, nicht aber bei der Prüfung des Schädigungsvorsatzes beachtet hat. Es liegt auf der Hand, dass weit unter dem Marktwert liegende Preise auch in diesen Fällen ein gewichtiges Indiz für die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten waren.
Auch im Übrigen ist die Würdigung der Einlassung des Angeklagten zur subjektiven Tatseite lückenhaft:
Die Strafkammer stützt sich für ihre Annahme, der Angeklagte habe in allen Fällen durch die Täuschung über die Kilometerstände überhöhte Preise erzielen wollen, auf seine Erklärung vor dem Haftrichter, bei jedem manipulierten Fahrzeug sei ein Wertverlust von durchschnittlich 2.000 bis 2.500 DM entstanden, er beabsichtige, in allen Fällen den Schaden voll zu ersetzen. Soweit das Landgericht den Willen des Angeklagten zur Entschädigung der getäuschten Kunden und die tatsächlich „in großem Umfang“ vorgenommene Schadenswiedergutmachung als Eingeständnis des Betrugsvorsatzes wertet, lässt sie außer Betracht, dass dieses Verhalten zivilrechtlichen Überlegungen und dem verständlichen Wunsch entsprochen haben kann, dem Ruf des vom Angeklagten seit Jahren geführten angesehenen Autohauses nicht zusätzlichen Schaden zuzufügen. Die Auseinandersetzung mit den Erklärungen über die angebliche Schadenshöhe in jedem Einzelfall lässt wesentliche Gesichtspunkte unerörtert: Der Angeklagte hatte dazu ausgeführt, es handele sich bei dieser Einschätzung um die Höhe des Wertunterschiedes, der durch die Manipulation des Kilometerstandes vorgetäuscht worden sei; er habe diese Schätzung auf entsprechenden Vorhalt gemacht (UA S. 29). Dem Urteil lässt sich nicht entnehmen, ob diese Darstellung zutrifft. Sie steht jedenfalls in Einklang mit der Tatsache, dass die Ermittlungsbehörden und auch die Staatsanwaltschaft noch in der Anklageschrift diesen „Wertverlust“ als Betrugsschaden angesehen haben und die Schätzungen des Angeklagten vor dem Ermittlungsrichter bei anderer Auslegung in unlöslichen Widerspruch mit den festgestellten Wertdifferenzen stehen.
Die Annahme, der Angeklagte, der seit 1970 als Autoverkäufer arbeitete und seit 1974 erfolgreich ein angesehenes Autohaus leitete, habe in der Mehrzahl der ihm zur Last gelegten Fälle (16 von 20) aus Unkenntnis statt der von ihm gewollten überhöhten Preise teilweise erheblich unter dem Marktwert liegende Verkaufspreise angesetzt, bedürfte näherer Begründung. Sie lässt insbesondere unberücksichtigt, dass Autohändler ihre An- und Verkaufspreise anhand einschlägiger Listen festzulegen pflegen und solche Listen nach den Urteilsfeststellungen auch von den Sachverständigen benutzt wurden, um die – nicht mehr für eine Untersuchung zur Verfügung stehenden – Fahrzeuge zu bewerten. Sollte der Angeklagte aus Unkenntnis in Einzelfällen den Marktwert falsch beurteilt haben, läge es im Übrigen nicht fern, von einem Irrtum in den vier Fällen auszugehen, in denen der Verkaufspreis überhöht war. In diesem Zusammenhang könnte eine Rolle spielen, dass in zwei der vier Fälle mit einem Vermögensschaden der in dem schriftlichen Gutachten angenommene Marktwert der Fahrzeuge in der Hauptverhandlung auf Grund von Angaben der Geschädigten über vorhandene konkrete Mängel reduziert worden ist (Einzelakt 2: UA S. 47; Einzelakt 3: UA S. 48) und sich erst dadurch bei dem Einzelakt 3 ein Vermögensschaden ergab; das Urteil setzt sich aber nicht mit der Frage auseinander, ob diese individuellen Mängel dem Angeklagten bei der Preisfestsetzung bekannt waren.
Die aufgezeigten Mängel nehmen dem Schuldspruch im Fall II 1 die Grundlage. Bei der neuen Verhandlung wird allerdings im Rahmen der Prüfung eines Vermögensschadens und des Schädigungsvorsatzes des Angeklagten nicht allein auf ein objektives Missverhältnis zwischen Marktwert und Verkaufspreis abzustellen, sondern unter Würdigung aller Umstände der Einzelakte auch auf die Frage einzugehen sein, ob die in Wahrheit höhere Kilometerleistung des veräußerten Fahrzeugs für den jeweiligen Kunden zu einer verminderten Brauchbarkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck – etwa unter dem Gesichtspunkt höherer Reparaturanfälligkeit – führte (vgl. dazu Lackner in LK 10. Aufl. § 263 Rdn. 198 m. w. Nachw.).
Fall II 3: Das Urteil stellt fest, der Angeklagte habe in der Zeit von Anfang 1980 bis Mai 1984 in mindestens 110 Fällen Schäden an Kundenfahrzeugen zu Unrecht als Garantie- oder Kulanzschaden mit der Herstellerfirma abgewickelt und dabei – unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Schadens von 200 DM – dieser Firma einen Gesamtschaden von mindestens 22.000 DM zugefügt. „Trotz intensiver Bemühungen ist es der Kammer nicht gelungen, einen konkreten Einzelfall aufzudecken, da keiner der Zeugen einen solchen vollständig in Erinnerung hatte und das [REDACTED]-Werk trotz Nachfrage seitens des Gerichts ohne bestimmte Anhaltspunkte nicht in der Lage war, auf Garantieunterlagen aus der fraglichen Zeit zurückzugreifen“ (UA S. 72). Die Feststellungen zum Schuldumfang beruhen im Wesentlichen auf Schätzungen der als Zeugen gehörten früheren Angestellten des Angeklagten. Sie tragen den Schuldspruch nicht.
Es kann offen bleiben, welche Mindestanforderungen bei Serientaten an die Feststellungen zu den Einzelakten zu stellen sind. Die pauschalen Angaben im angefochtenen Urteil reichen jedenfalls nicht aus. Die Strafkammer hat wegen der „unpräzisen Zeugenangaben“ nicht einmal im Einzelnen festzulegen vermocht, wie viele von den 110 Fällen auf Garantie- und wie viele auf Kulanzanträge entfielen. Nur für ungerechtfertigte Kulanzanträge sind jedoch die Tatbestandsmerkmale des Betruges nachvollziehbar dargelegt. Obwohl auch die Strafkammer davon ausgegangen ist, dass unzutreffende Garantieanträge nur zur Vermeidung des langwierigeren Kulanzweges gestellt worden sind und nach der als unwiderlegt behandelten Einlassung des Angeklagten „nicht ein einziger“ Garantiefall unterbreitet worden ist, „in dem nicht bei vollständiger Offenlegung des Sachverhalts die Kulanzabteilung des Mutterwerks die Kostentragung in mindestens gleicher Höhe erklärt hätte“ (UA S. 64), nimmt das Urteil einen Vermögensschaden an, indem es auf die Vorleistungspflicht des Kunden bei Kulanzanträgen und den mit der unredlichen Schadensabwicklung verbundenen Zinsverlust des Herstellerwerkes sowie auf die Unsicherheit über die Gewährung der freiwilligen Kulanzleistung und ihren Umfang abhebt. Das ist rechtsfehlerhaft. Dass es dem Angeklagten darum gegangen wäre, das Werk zugunsten seiner Kunden um Zinsvorteile zu bringen, hätte angesichts seiner Einlassung näherer Begründung bedurft. Jedenfalls würde ein lediglich im Zinsverlust liegender Schaden den Schuldumfang beträchtlich verringern. Da nach den Feststellungen feste – auch den Vertragswerkstätten bekannten – Richtlinien für Kulanzleistungen bestanden und gerade darauf die Annahme ungerechtfertigter Kulanzanträge beruht, war die Gewährung in den echten Kulanzfällen, die fälschlich als Garantiefälle abgewickelt wurden, im Einzelfall nicht ungewiss. Für die Frage des Schadens kommt es im Übrigen allein darauf an, ob das Herstellerwerk zu Unrecht geleistet hat.
III. Der Senat hat den Strafausspruch in vollem Umfang aufgehoben, weil sich nicht ausschließen lässt, dass die in dem Einzelfall II 2 wegen versuchten Betruges verhängte Einzelstrafe durch die aufgehobenen – weit schwerwiegenderen – Schuldsprüche zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst worden ist.
Infolge der Aufhebung des Urteils ist die Kostenbeschwerde und die Beschwerde gegen die Bewährungsauflagen gegenstandslos.
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