Revision verworfen: Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung bei schwerer Brandstiftung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 171/85
- Datum
- 28.05.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung erfordert eine Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit nach § 56 Abs. 2 StGB.
Das Revisionsgericht überprüft die vom Tatrichter vorgenommene Gewichtung von Tat- und Tätermerkmalen nur darauf, ob Rechtsfehler vorliegen; eine vertretbare Würdigung im Beurteilungsspielraum ist hinzunehmen.
Motive und Umstände, die durch eigenes schuldhaftes Verhalten ausgelöst wurden, begründen nicht ohne Weiteres einen mildernden Bewertungsmaßstab gegenüber besonderen objektiven Tatfolgen.
Die bewusste Unterlassung von Abwehrmaßnahmen, das vorsätzliche Legen weiterer Brandherde und erheblicher Sachschaden können die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Schweinfurt, 15. Januar 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 171/85 in der Strafsache gegen Monika K. ███, geborene Sch[REDACTED] aus [REDACTED], geboren ████████ 1963 in ██ ███████, wegen schwerer Brandstiftung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Mai 1985, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Schikora, Dr. Foth als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ████
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 15. Januar 1985 wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht Schweinfurt hat die Angeklagte wegen schwerer Brandstiftung zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die Angeklagte wendet sich mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts gegen die Entscheidung des Tatrichters, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung auszusetzen.
Die Beschränkung des Rechtsmittels ist zulässig (BGH NStZ 1982, 285, 286). Es hat keinen Erfolg.
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat die nach § 56 Abs. 2 StGB gebotene Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit vorgenommen und dabei nicht verkannt, dass sich beide Bereiche vielfach nicht scharf voneinander trennen lassen.
Es hat alle relevanten Faktoren in seine Erwägungen einbezogen und dabei auch die Beweggründe und Ziele des Täters nicht übersehen. Es kann dahingestellt bleiben, ob den festgestellten Motiven – Furcht vor der Entdeckung des vorangegangenen verbotswidrigen und leichtsinnigen Verhaltens; Angst vor dem Zorn der aufbrausenden Silvia ████████████, das Bedürfnis, alles zu tun, um die Beziehungen zum Lebensgefährten nicht zu gefährden; der Wille, die eigentliche Brandursache zu vertuschen (UA S. 11, 15, 18, 21) – überhaupt die Bedeutung besonderer Umstände zukommt, nachdem sie durch eigenes schuldhaftes Verhalten ausgelöst wurden. Jedenfalls hielt sich der Tatrichter innerhalb des ihm zustehenden Beurteilungsspielraumes, wenn er demgegenüber den Besonderheiten des objektiven Tatgeschehens ausschlaggebende Bedeutung beimaß. Die Angeklagte hat nicht nur pflichtwidrig Abwehrmaßnahmen gegen den von ihr fahrlässig verursachten anfänglichen Brand vorsätzlich unterlassen, sondern „umsichtig und zielgerichtet“ (UA S. 21) vier weitere Brandherde gelegt, durch ihr Verhalten ein Gebäude von hohem Sachwert in Brand gesetzt und einen Brandschaden von nach vorläufiger Schätzung etwa 100.000 DM verursacht. Demgegenüber fällt nicht erheblich ins Gewicht, dass die Angeklagte den Nachbarn L[REDACTED] aufforderte, er solle die Feuerwehr rufen, nachdem sie eine halbe Stunde zugewartet hatte, die Tat vollendet war und L[REDACTED] und K[REDACTED] bereits von sich aus tätig geworden waren (UA S. 12); das Landgericht brauchte deshalb auf diesen Umstand nicht besonders einzugehen. Seine Gesamtbewertung des Falles ist vertretbar und deshalb vom Revisionsgericht hinzunehmen.
| Maul | Schauenburg | Schikora | |||
| Ulsamer | Foth |