Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Unterlassene Belehrung nach §52 Abs.3 StPO als unschädlich

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 171/80
Datum
29.04.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die fehlende Belehrung einer Zeugin über ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach §52 Abs.3 StPO. Der BGH bestätigt zwar den Belehrungsmangel, schließt aber aus, dass das Urteil hierauf beruht. Aufgrund der umfangreichen Beweiswürdigung des Landgerichts und fehlender konkreter Tatsachenvorträge des Beschwerdeführers ist die Unterlassung unschädlich. Die Revision wird als unbegründet verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Belehrung einer Zeugin über ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 3 StPO ist geboten; ihr Unterlassen stellt einen Verfahrensfehler dar.

2

Ein Belehrungsmangel ist unschädlich, wenn aus den Urteilsgründen oder der Gesamtwürdigung der Beweise hervorgeht, dass die betreffende Zeugenaussage keine entscheidende Bedeutung für das Urteil hatte.

3

Der Revisionsführer muss substantiiert und konkret darlegen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen oder Vorbringungen vom tatbestandlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt des Urteils übergangen wurden.

4

Bei der revisionsrechtlichen Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 und 3 StPO wird ein festgestellter Rechtsfehler nur berücksichtigt, wenn er nachweislich zum Nachteil des Angeklagten auf das Urteil eingewirkt hat.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 27. August 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 171/80

in der Strafsache gegen den Kfz.-Mechaniker Rudolf ████, geboren am █████ 1942 in ██████, zur Zeit in Haft, wegen Diebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. April 1980 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 27. August 1979 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).

Der Beschwerdeführer beanstandet an sich zu Recht, dass die Strafkammer die Zeugin Meta K[REDACTED], die Ehefrau des gesondert verfolgten Mitbeschuldigten Engelbert K[REDACTED], nicht gemäß § 52 Abs. 3 StPO über das ihr nach Abs. 1 Nr. 2 dieser Vorschrift zustehende Zeugnisverweigerungsrecht belehrt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1977 – 2 StR 631/77 – bei Holtz MDR 1978, 280).

Der Senat kann jedoch ausschließen, dass das Urteil auf diesem Fehler beruht. Das Landgericht hat sich in seiner eingehenden Beweiswürdigung mit einer Vielzahl von Zeugenaussagen auseinandergesetzt und dabei auch die Erörterung von Randfragen nicht versäumt. Wenn bei einer so sorgfältigen Beweiswürdigung die Aussage der erst im Verlaufe der Hauptverhandlung geladenen Zeugin K[REDACTED] im Urteil nicht weiter erörtert wird, rechtfertigt das den Schluss, dass sie erhebliche Bekundungen nicht gemacht hat. Das wird dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer weder in seiner Revisionsbegründungsschrift vom 10. Oktober 1979 noch in seiner Gegenerklärung vom 1. April 1980 zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts irgendwelche konkreten Tatsachen vorgetragen hat, aus denen sich ergeben könnte, dass das landgerichtliche Urteil auch auf den Aussagen der Zeugin K[REDACTED] beruhe.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Richter am Bundesgerichtshof Woesner

Pikart ist wegen Versetzung in den Ruhestand an der Unterschriftsleistung verhindert.

PikartKuhn
Maul
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