Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen wirksamen Rechtsmittelverzichts durch Verteidiger

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 171/68
Datum
09.04.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte nach Urteil eine Revision ein, sein Verteidiger hatte jedoch zuvor erklärt, der Angeklagte nehme das Urteil an und verzichte auf Rechtsmittel. Der BGH prüfte die Wirksamkeit dieses Verzichts und die Zuständigkeit der Vorinstanz. Er bejahte die Wirksamkeit einer mündlichen Ermächtigung des Verteidigers zum Verzicht, hob den Beschluss des Landgerichts auf und verworf die Revision als unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein wirksamer Verzicht auf ein Rechtsmittel durch den Verteidiger ist für den Angeklagten verbindlich, wenn der Verteidiger vom Angeklagten hierzu ermächtigt war.

2

Die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts erfordert nicht zwingend eine schriftliche Ermächtigung; eine ausdrückliche mündliche Ermächtigung des Angeklagten gegenüber dem Verteidiger kann aus den Umständen zu entnehmen sein.

3

Ein nachträglicher Widerruf der Ermächtigung ist unwirksam, wenn er vor dem Eingang der Verzichtserklärung beim Gericht oder dem Verteidiger nicht gegenüber diesen erklärt wurde.

4

Liegt ein wirksamer Rechtsmittelverzicht vor, so entscheidet über die Zulässigkeit der Revision das Revisionsgericht und nicht die Strafkammer; bei wirksamem Verzicht ist die Revision unzulässig.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 16. November 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen █████ aus ████████, geboren den Arbeiter Joachim ████████████████ in Oberschlesien, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzter schwerer Unzucht zwischen Männern u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 9. April 1968 einstimmig

Tenor

Der Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 12. Januar 1968 wird aufgehoben.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. November 1967 wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.

Mit Schreiben vom 22., eingegangen bei Gericht am 23. November 1967, hat sein Verteidiger erklärt, dass der Angeklagte nach Rücksprache das Urteil annehme und auf Rechtsmittel verzichte. Ein vom 23. November 1967 datiertes Schreiben des Angeklagten, das am 28. November 1967 bei Gericht eingegangen ist, hat das Landgericht zutreffend als Revisionseinlegung angesehen. Es hat die Revision, weil verspätet eingelegt, als unzulässig verworfen. Der Angeklagte hat hiergegen rechtzeitig auf Entscheidung des Revisionsgerichts angetragen. Die Nachprüfung ergibt, dass die Revision unzulässig ist, dass allerdings das Landgericht zur Entscheidung nicht zuständig war.

Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte durch seinen Verteidiger wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat. Wie sich aus dessen Schreiben ergibt, hat ihm der Angeklagte nach Verkündung des Urteils erklärt, dass er das Urteil annehme und auf Rechtsmittel verzichte. Der Angeklagte bestreitet das auch nicht. Wenn sein Schreiben vom 23. November 1967 teilweise auch schwer verständlich ist, so geht doch soviel daraus hervor, dass der Verteidiger am 21. November 1967 mit ihm unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers eine Unterredung hatte und dass der Angeklagte sich dabei mit einem Verzicht auf eine Revision einverstanden erklärte. Erst nachträglich hatte er es sich anders überlegt. Er hat aber die Ermächtigung zum Verzicht vor dem Eingang der Verzichtserklärung beim Gericht weder diesem noch dem Verteidiger gegenüber widerrufen. Aus all dem ist zu entnehmen, dass der Verteidiger zum Verzicht auf Rechtsmittel ausdrücklich – wenn auch nur mündlich – ermächtigt war. Der Rechtsmittelverzicht ist daher wirksam und unwiderruflich. Schon aus diesem Grunde ist die mit Schreiben vom 23. November 1967 eingelegte Revision unzulässig. Liegt ein Rechtsmittelverzicht vor, so hat über die Zulässigkeit der Revision das Revisionsgericht und nicht die Strafkammer zu entscheiden.

Der Beschluss des Landgerichts ist hiernach aufzuheben und die Revision als unzulässig zu verwerfen (§§ 346 Abs. 2, 349 Abs. 1 StPO).

Damit ist das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, das dem Schreiben des Angeklagten vom 20. Januar 1968 entnommen werden kann, gegenstandslos.

HübnerFischerPreiffer
SeibertLoesdau
Revision verworfen wegen wirksamen Rechtsmittelverzichts durch Verteidiger — Themis