Wiedereinsetzung und Revision wegen wirksamem Rechtsmittelverzicht verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 171/62
- Datum
- 08.05.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet aus, wenn die Partei wirksam auf das Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 2 StPO).
Die Ermächtigung eines Verteidigers, in Namen Dritter auf Rechtsmittel zu verzichten, ist auch wirksam, wenn sie mündlich erfolgt.
Ein nachträglicher Widerruf der Ermächtigung, der den Verteidiger erst nach Abgabe der bereits wirksamen Verzichtserklärung erreicht, ist ohne Rückwirkung.
Fehlen glaubhaft gemachte Gründe für die Wiedereinsetzung und ist die Frist des § 45 Abs. 1 StPO versäumt, wird Wiedereinsetzung abgelehnt; die nachgeholte Revision ist daraufhin unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Hechingen, 30. Januar 1961
Rubrum
In der Strafsache gegen den Maschinenarbeiter Volker ███ aus ███, geboren ██████████ 1944 in ████, Kreis ██████████████, zur Zeit in dieser Sache in Strafhaft,
wegen versuchten Mordes u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 8. Mai 1962
Tenor
1. Die Gesuche des Angeklagten und seiner Mutter Else █ vom 29. November 1961, ihnen gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 30. Januar 1961 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, werden auf Kosten der Antragsteller als unzulässig verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das oben bezeichnete Urteil wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).
Gründe
Der Angeklagte wurde am 10. Februar 1961 vom Landgericht Hechingen (Jugendkammer) wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem besonders schwerem Raub zu Jugendstrafe von unbestimmter Dauer verurteilt. Wie die Sitzungsniederschrift ergibt, wurde im Anschluss an die Verkündung des Urteils Rechtsmittelbelehrung erteilt. Dabei war auch die Mutter des Angeklagten zugegen. Am 13. Februar 1961 erklärte der Angeklagte zu Protokoll des Urkundsbeamten, dass er auf Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil verzichte. Mit Schriftsatz vom 17. Februar 1961, der am gleichen Tage und damit am letzten Tage der Revisionsfrist beim Landgericht einging, erklärte der damalige Verteidiger unter Bezugnahme auf seine allerdings nicht zum Rechtsmittelverzicht ermächtigenden Vollmachten, dass er die gegen den Angeklagten erkannte Strafe annehme. Nach seiner schriftlichen Auskunft vom 17. Januar 1962 ging der Abgabe dieser Erklärung jedoch eine Unterredung mit der Mutter des Angeklagten voraus, bei der diese sich mit einem Rechtsmittelverzicht einverstanden erklärte. Erst nach der Einreichung des daraufhin abgegebenen Schriftsatzes ging bei dem damaligen Verteidiger ein Schreiben ein, in welchem die Mutter des Angeklagten um Einlegung eines Rechtsmittels bat.
Das mit Schriftsatz vom 29. November 1961 eingereichte Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist scheitert daran, dass für eine Wiedereinsetzung kein Raum sein kann, wenn die Antragsteller vorher wirksam auf Rechtsmittel verzichtet haben (§ 302 Abs. 2 StPO). Das war hier der Fall; denn die Mutter des Angeklagten hatte den damaligen Verteidiger bei der der Abgabe seiner Verzichtserklärung vorausgehenden Unterredung dazu ermächtigt, in ihrem Namen auf Rechtsmittel zu verzichten. Dass dies nur mündlich und nicht schriftlich geschah, ändert an der Wirksamkeit der Ermächtigung nichts (BGH NJW 1952, 273 Nr. 20). Ihr in den späteren Schreiben enthaltener Widerruf der Ermächtigung erreichte den Verteidiger erst, als die ihrerseits unwiderrufliche Verzichtserklärung schon wirksam geworden war. Im Übrigen müsste, auch wenn man den Rechtsmittelverzicht außer Acht ließe, das Gesuch um Wiedereinsetzung auch deshalb erfolglos bleiben, weil die Antragstellerin keinen Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft gemacht und auf jeden Fall die Frist des § 45 Abs. 1 StPO versäumt hat.
Hiernach war zugleich die mit dem Wiedereinsetzungsgesuch nachgeholte Revision nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.
Dr. Geier Seibert Willms Fischer [Unterschrift]