Revision gegen Verurteilung wegen (Not-)Betrugs und Urkundenfälschung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 171/58
- Datum
- 06.05.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Betrug kann auch in einem Zahlungsversprechen liegen, wenn der Täter bei Abgabe des Versprechens damit rechnet und es billigt, dass er mangels Leistungsfähigkeit nicht alsbald zahlen wird.
Aus dem späteren Verhalten des Täters (insbesondere der zweckwidrigen Verwendung von Erlösen) kann der Tatrichter im Rahmen der freien Beweiswürdigung Indizien für den schon bei Tatbegehung bestehenden Betrugsvorsatz herleiten; ein zwingender Schluss ist hierfür nicht erforderlich.
Der Zweifelssatz ist nur verletzt, wenn der Tatrichter trotz verbleibender Zweifel verurteilt; er ist nicht schon dadurch verletzt, dass das Gericht aus Indizien eine Überzeugung vom Vorliegen der Tatbestandsmerkmale gewinnt.
Eine ausdrückliche Erörterung des Unrechtsbewusstseins ist entbehrlich, wenn sich die Einsicht in das Unrecht der Handlung nach der Lebenserfahrung aufdrängt (hier: Ausfüllen und Unterzeichnen polizeilicher Meldescheine mit richtigem Namen).
Eine Notlage im Sinne des § 264a StGB liegt nicht vor, wenn dem Täter zumutbare legale Möglichkeiten zur Abwendung der Bedrängnis zur Verfügung stehen und die behauptete Not tatsächlich nicht besteht; die Gefahr, wegen früherer Taten aufgegriffen zu werden, begründet für sich keine Notlage.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 24. Januar 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Berthold Hermann J. aus ████, dort geboren ██████████ 1921, in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Betrugs im Rückfall u. a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 6. Mai 1958 in der Sitzung am 13. Mai 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Werner, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ in der Verhandlung, █████ bei der Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof der Bundesanwaltschaft, als Vertreter,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 24. Januar 1958 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die seit dem 25. Januar 1958 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen – wegen Betrugs im Rückfall in 24 Fällen, teilweise (in 9 Fällen) begangen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen eines versuchten Betrugs im Rückfall und wegen Urkundenfälschung in drei Fällen zur Gesamtstrafe von drei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Seine Revision rügt die Verletzung der §§ 263, 267 StGB und die rechtsirrige Nichtanwendung der §§ 264a, 51 StGB. Im Besonderen wendet sie sich gegen die Verurteilung in den Fällen I B 2, 6, 9, 16, 21, 22, 29, 30, 32 und 54 der Urteilsgründe. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
I.
1.) Fall I B 2 (Betrug zum Nachteil der Firma ████████)
Die Behauptung der Revision, dem Angeklagten sei durch einen Angestellten der Sparkasse die sichere Zusage eines Kredits gemacht worden, ist feststellungswidrig. Entgegen der Meinung der Revision ergibt sich die Richtigkeit dieser Behauptung nicht zwingend daraus, dass der von dem Angeklagten hingegebene Scheck nach der unwiderlegten Einlassung des Beschwerdeführers zunächst von der Sparkasse eingelöst wurde. Dass der Angeklagte nach der Rückbuchung des Scheckbetrags nach Kräften Teilzahlungen an die Firma geleistet habe, ist im angefochtenen Urteil nicht festgestellt. Im Übrigen schließe eine solche Wiedergutmachung nicht aus, dass der Angeklagte beim Bezug der Autoreifen und des Benzins mit Betrugsvorsatz gehandelt hat.
Zur inneren Tatseite hat das Landgericht ausgeführt, der Angeklagte > „müsse mit der Möglichkeit gerechnet haben, dass ihm auf Grund seines früheren Offenbarungseides und der fehlenden Sicherheiten der Kredit versagt und der an die Firma W____) gegebene Scheck nicht eingelöst werden würde.“
Das ist missverständlich. Aus dem folgenden Satz, der Angeklagte habe diese Möglichkeit auch in Kauf genommen, ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass die Strafkammer sagen wollte, der Angeklagte habe mit der Möglichkeit der Verweigerung des Kredits und der deshalb andauernden Unfähigkeit, den Scheck einzulösen, gerechnet.
2.) Fall I B 6 (Betrug zum Nachteil der Altmaterialhändlerin ████████████)
Die Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilung wegen Betrugs. Der Tatrichter hat die Täuschung der Frau ████████████ darin gesehen, dass der Angeklagte die Zahlung des Kaufpreises „in den nächsten Tagen“ versprach, obwohl er das hierzu notwendige Geld weder hatte noch durch den baldigen Weiterverkauf der Lumpen erwarten konnte. Ohne Erfolg geht die Revision hiergegen mit der Erklärung an, der Angeklagte habe sich „in seinem Super-Optimismus“ nur verrechnet.
Ob die Feststellungen des Landgerichts auch die Verurteilung rechtfertigen, kann dahingestellt bleiben, weil der Schuldspruch hierauf ersichtlich nicht gestützt ist. Abgesehen davon wäre es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht aus der Tatsache, dass der Angeklagte später den Erlös aus dem Weiterverkauf der von Frau ████████ erworbenen Lumpen für andere Zwecke als zur Zahlung der Schuld gegenüber Frau ████████████ verwendet hat, gefolgert hätte, der Angeklagte sei zur Tatzeit auch nicht zahlungswillig gewesen.
3.) Fall I B 9 (fortgesetzter Betrug zum Nachteil des Altmaterialhändlers)
Die Einwendungen der Revision sind unvereinbar mit der bindenden Feststellung des Landgerichts, dass der Angeklagte die früheren Lumpenkäufe jeweils sofort oder doch bald bezahlt und auch im vorliegenden Fall umgehende Zahlung versprochen hat. Es ist aus Rechtsgründen auch hier unbedenklich, dass die Strafkammer aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer den geschuldeten Betrag „in den nächsten Tagen“ nicht gezahlt, sondern den Erlös aus dem Weiterverkauf der Lumpen zur Begleichung anderer Verbindlichkeiten verwendet hat, folgerte, der Angeklagte habe schon bei Abgabe des Zahlungsversprechens gewusst, dass er es nicht werde einhalten können.
Auf der Grundlage dieser Feststellung ist im angefochtenen Urteil mit Recht angenommen, dass der Angeklagte den Verkäufer ████████████ getäuscht und einen Vermögensschaden des ████████████ vorausgesehen hat.
Eine Verletzung des Grundsatzes „Im Zweifel zugunsten des Angeklagten“ ist entgegen der Meinung der Revision nicht ersichtlich. Sie läge nur dann vor, wenn der Tatrichter nicht die volle Überzeugung von dem Vorliegen aller Betrugsmerkmale gewonnen hätte. Dafür bietet das Urteil keinen Anhalt.
4.) Fall I B 16 (Betrug an dem Kaufmann K.C.)
Den Feststellungen des Tatrichters ist nicht zu entnehmen, dass dieser den mangelnden Willen des Angeklagten, die Fahrtkosten alsbald zu bezahlen, (nur) daraus gefolgert hat, dass für den Beschwerdeführer auf Grund seiner damaligen wirtschaftlichen Lage „keine sicheren Aussichten“ bestanden, den Fuhrlohn umgehend entrichten zu können. Abgesehen davon wäre eine solche Beweisführung entgegen der Ansicht der Revision rechtsbedenkenfrei, falls die Strafkammer zu der Überzeugung gelangt sein sollte, der Angeklagte habe mangels sicherer Aussichten, den Fuhrlohn alsbald bezahlen zu können, mit der Möglichkeit der Nichteinhaltung des durch schlüssiges Verhalten abgegebenen Zahlungsversprechens gerechnet.
Entsprechendes gilt bezüglich der Feststellung, der Angeklagte habe den Kaufmann K.C. nach Anmahnung an die Firma ██ verwiesen, die diesem übersandte Rechnung habe den Angeklagten als den wirklichen Inhaber und alleinigen Geschäftsführer der Firma aber nicht mehr erreicht, weil er inzwischen Mannheim verlassen hatte. Die Strafkammer wäre im Übrigen rechtlich nicht gehindert gewesen, das Verhalten des Beschwerdeführers als Beweisanzeichen für den Betrugsvorsatz zu werten.
Wenn auch, wie die Revision an sich zutreffend geltend macht, das nach der Tat liegende Verhalten eines Angeklagten im Allgemeinen keinen zwingenden Schluss auf den Tatvorsatz zulässt, darf der Tatrichter doch auch dieses Verhalten bei der Bildung seiner Überzeugung von der Schuld des Angeklagten berücksichtigen.
Das Landgericht spricht bei der Erörterung des Betrugsvorsatzes davon, dem Angeklagten müsse bekannt gewesen sein, dass K.C. davon ausgegangen sei, er, der Angeklagte, werde alsbald bei ihm vorsprechen und die Fuhren bezahlen. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe heißt es im folgenden Satz, der Angeklagte habe K.C. in seinem Irrtum belassen, weil er wegen seiner finanziellen Notlage die Zahlung habe verzögern wollen. Es besteht jedoch kein Zweifel, dass die Strafkammer die Kenntnis des Angeklagten von der Erwartung des K.C. feststellen wollte.
5.) Fälle I B 21 und 22 (Einmietbetrügereien und Fälschung von polizeilichen Meldescheinen)
a) Die Revision wendet gegenüber der Verurteilung wegen Urkundenfälschung (§ 267 StGB) ein, dem Angeklagten habe das Unrechtsbewusstsein gefehlt, weil er schon einmal wegen eines Falscheintrags in einem polizeilichen Meldezettel angeklagt gewesen, von dem Vorwurf der Urkundenfälschung aber freigesprochen worden sei. Dieses Vorbringen ist neu und darf daher in diesem Rechtszug nicht berücksichtigt werden (§ 337 Abs. 1 StPO). Es kann daher auf sich beruhen, ob es sich damals ebenfalls um eine Fälschung der Unterschrift oder nur um eine inhaltlich falsche Eintragung handelte, die den Tatbestand der Urkundenfälschung nicht erfüllte. Richtig ist, dass die Frage des Unrechtsbewusstseins in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich erörtert wird. Das ist jedoch hier kein Rechtsfehler, weil jedermann weiß, dass polizeiliche Meldezettel mit dem richtigen Namen auszufüllen und zu unterschreiben sind.
Zu Unrecht bezweifelt die Revision die Urkundeneigenschaft der Unterschrift unter einen polizeilichen Meldezettel; sie ist in der Rechtsprechung anerkannt.
b) Auch die Nichtanwendung des § 264a StGB auf die Taten des Angeklagten – der Schaden der getäuschten Gastwirte betrug 18,40 DM und 22,75 DM – lässt im Ergebnis keinen Rechtsirrtum erkennen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Erwägung der Strafkammer zu billigen ist, der Angeklagte habe deshalb nicht aus Not gehandelt, weil er sich jederzeit der Polizei habe stellen und dadurch seine Notlage beenden können (die vom Landgericht für diese Auffassung angeführte Entscheidung BGH 5 StR 312/52 vom 3. April 1952, angeführt bei Dallinger in MDR 1952, 408 zu § 246a StGB, betrifft einen anderen Sachverhalt). Der Ansicht des Landgerichts ist jedenfalls deshalb beizutreten, weil der Angeklagte in Wirklichkeit gar nicht obdachlos war. Nach den im Urteil getroffenen Feststellungen hatte er eine Wohnung in Mannheim, die er weiter benutzen konnte. Die Gefahr, wegen seiner vorangegangenen Straftaten von der Polizei gefasst zu werden, war keine Notlage im Sinne des § 264a StGB.
6.) Fälle I B 29, 30, 32 und 34
Zu Unrecht wendet sich die Revision auch in diesen Fällen gegen die Verneinung eines Notbetrugs. Im Fall I B 34 scheidet ein solcher schon wegen der Höhe der erschwindelten Beträge aus. In den Fällen I B 29 und 30 hat das Landgericht ein Handeln des Angeklagten aus Not mit dem Hinweis verneint, dass der Beschwerdeführer sich der Polizei hätte stellen und dadurch die ärztliche Betreuung durch einen Polizei- oder Gefängnisarzt hätte erreichen können. Ob diese Möglichkeit eine Notlage im Sinne des § 264a StGB ausschloss, kann zweifelhaft sein. Indes bedarf die Frage keiner Entscheidung, weil der Beschwerdeführer auch auf redliche Weise die unentgeltliche ärztliche Versorgung hätte erhalten können, sei es durch Inanspruchnahme der Fürsorge, sei es durch Aufsuchen einer Universitätsklinik.
Im Fall I B 32 hat die Strafkammer ebenso wie in dem von der Revision nicht besonders aufgegriffenen Fall I B 23 das Vorliegen eines Notbetrugs trotz der Geringfügigkeit der erhaltenen oder erstrebten Beträge nicht ausdrücklich erörtert. Die Anwendung des § 264a StGB scheidet jedoch auch hier aus. Wie das Landgericht an anderer Stelle des Urteils – im Rahmen der Strafzumessung – ausführt, waren die Taten des Angeklagten darauf zurückzuführen, dass dieser es, obwohl gesund und kräftig, vermied, sich den harten Anforderungen des Lebens, insbesondere körperlicher Arbeit, zu stellen. Daraus ergibt sich die Überzeugung des Tatrichters, dass sich der Beschwerdeführer den notwendigen Lebensunterhalt durch ehrliche Arbeit hätte verdienen können, wenn er sich ernstlich darum bemüht hätte. Unter diesen Umständen aber befand er sich in keiner wirklichen Not. Die mit der Aufnahme einer unselbständigen Arbeit verbundene Gefahr, von der Polizei schneller gefunden zu werden, begründete, wie die Strafkammer ebenfalls im Rahmen der Strafzumessungserwägungen zutreffend bemerkt, keine Notlage im Sinne des § 264a StGB (vgl. auch oben unter 5.).
Im Fall I B 34 bemängelt die Revision ferner ohne Erfolg die Annahme zweier (mit dem fortgesetzten Betrug tateinheitlich zusammentreffender) Vergehen der Urkundenfälschung. Bezüglich der Fälschung des polizeilichen Meldebogens wird auf das unter Ziffer 5 Gesagte verwiesen. Den (ungedeckten) Scheck hat der Angeklagte zwar mit seinem richtigen Namen unterschrieben; da er sich aber im Hotel als „Heinz Ruschke“ ausgab und diesen Namen auch in den polizeilichen Meldebogen eingetragen hatte, da er weiter der Scheckunterschrift den Zusatz „Kpl.“ (Kaplan) beifügte und bei der Begebung des Schecks darüber hinaus darauf hinwies, er habe ihn von einem Dritten erhalten, täuschte er auch durch die Unterzeichnung mit seinem richtigen Namen über die Person des Ausstellers (vgl. dazu BGH LM Nr. 11 zu § 267 StGB).
7.) In den übrigen 17 Fällen, in denen der Angeklagte verurteilt worden ist, beschränkt sich die Revision auf die allgemeine Sachrüge. Die Nachprüfung des Schuldspruchs in diesen Fällen lässt keinen Rechtsirrtum erkennen.
Das Landgericht hat im Anschluss an das auf eine mehrwöchige Beobachtung des Angeklagten gestützte Gutachten des ärztlichen Sachverständigen eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers bei Begehung der Straftaten verneint. Die Revision bemängelt das mit dem Hinweis, dass das (schriftliche) Gutachten des Sachverständigen keine Ausführungen über das Zusammenwirken übermäßiger Mengen von Pervitin und Dicodid enthalte. Das Fehlen diesbezüglicher Darlegungen im vorbereitenden Gutachten schließt indes nicht aus, dass diese Frage in der Hauptverhandlung erörtert und vom Sachverständigen beantwortet worden ist. Im Übrigen kommt es auf sie gar nicht an, weil das Landgericht für widerlegt erachtet hat, dass der Angeklagte übermäßige Mengen der genannten Betäubungsmittel zu sich genommen hat. Die Revision geht zwar auch hiergegen an; sie bezeichnet es als unerfindlich, dass die Strafkammer auf Grund des neun Monate nach der Verhaftung des Angeklagten erstatteten Sachverständigengutachtens die Behauptungen des Beschwerdeführers über den übermäßigen Genuss von Pervitin und Dicodid als unrichtig abtun konnte. Die Revision trägt jedoch keine Gesichtspunkte vor, die das Landgericht gezwungen haben könnten, die Angaben des Angeklagten als glaubwürdig hinzunehmen; solche sind auch nicht ersichtlich. Dafür, dass der Sachverständige und das Gericht bei der Beurteilung der Wirkungen eines Pervitin/Dicodid-Missbrauchs verkannt haben, dass der Angeklagte im Zeitpunkt der Untersuchung schon Monate in Untersuchungshaft war und keine Betäubungsmittel mehr zu sich nehmen konnte, bietet das Urteil keinen Anhaltspunkt.
Auf einen angeblichen Widerspruch oder sonstigen Mangel des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen kann die Sachbeschwerde nicht gestützt werden, weil Grundlage der Urteilsfindung nur das vom Sachverständigen in der Hauptverhandlung mündlich erstattete Gutachten ist.
Dass der Angeklagte nach der Flucht aus Mannheim „sinnlos“ in der Bundesrepublik „umhergeirrt“ ist, schließt die Verneinung eines Betäubungsmittelmissbrauchs und einer erheblichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht aus.
Auch der Strafausspruch des angefochtenen Urteils lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision erhebt insoweit selbst keine besonderen Einwendungen.
Bundesrichter Werner Dr. Peetz Geier Dr. Hübner Martin
(Dr. Geier ist erkrankt und dadurch verhindert, das Urteil zu unterschreiben.)
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