Revision führt zur Einstellung: Nachträgliche Gesetzesmilderung im Passwesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 171/52
- Datum
- 01.07.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht darf nach § 554a StPO eine nach Erlass des angefochtenen Urteils eingetretene Milderung des Gesetzes zugunsten des Angeklagten berücksichtigen.
Führt die Anwendung des milderen Rechts zu einer geringeren Strafdrohung, ist die Strafe entsprechend herabzusetzen; fällt die herabgesetzte Strafe unter eine bestehende Straffreiheitsgrenze, ist das Verfahren einzustellen.
Eine gesetzliche Neuregelung, die bestimmte Unterlassungen oder Handlungen nicht mehr als eigenständige Straftaten erfasst oder den Strafrahmen reduziert, kann rückwirkend für bereits verurteilte Taten strafmildernd wirken.
Bei der Strafzumessung kann der vom Täter verfolgte Flucht- bzw. Sicherheitszweck (z. B. Vermeidung einer angenommenen Kriegsgefahr) als mildernder Umstand berücksichtigt werden, auch wenn kein rechtsfertigender Notstand oder Erlaubnisirrtum vorliegt.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 11. Dezember 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Angestellten ████████ Josef V ██ aus ██, geboren am ████ 1908 in ██, wegen Urkundenfälschung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juli 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Dr. Peetz, Bundesrichter, Mantel, Bundesrichter, Glanzmann, Bundesrichter, Dr. Jagusch, Bundesrichter als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Traunstein vom 11. Dezember 1951, soweit der Angeklagte verurteilt ist, aufgehoben. Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte war Angestellter des Landratsamtes in [REDACTED]. Zu seinen Dienstobliegenheiten gehörten u. a. das Kennkarten- und Passwesen. Um die Jahreswende 1946/47 erzählte ihm der Mitverurteilte █████, der sich zu Unrecht als französischer Staatsangehöriger ausgegeben und als solcher Zugang zu obersten Behörden und hochgestellten Personen hatte, er habe von hoher alliierter Stelle erfahren, die Besatzungstruppen der Westmächte würden ihre Zonen demnächst räumen und ganz Deutschland den Russen überlassen. Der Angeklagte geriet in große Furcht und gab ██ zu erkennen. Dieser schlug Auswanderung nach Südamerika vor und versprach, die Visa zu besorgen. Der Angeklagte stellte für sich, seine Ehefrau und seinen Bruder je einen „vorläufigen Fremdenpass“ aus, in denen er als Staatsangehörigkeitsverhältnis „staatenlos“ angab. Die Vordrucke hatte er dem von ihm verwalteten Vorrat des Landratsamtes entnommen. Er übergab die Pässe dem ██ zur Besorgung der Visa, der sie nicht zurückbrachte.
Das Landgericht hat dieses Verhalten als Verbrechen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 der Passstrafverordnung vom 27. Mai 1942 (RGBL. I S. 348) tateinheitlich zusammentreffend mit Amtsunterschlagung und Falschbeurkundung gewürdigt und auf eine Gefängnisstrafe von zehn Monaten erkannt. Die Strafe hat es der Passstrafverordnung als dem Strafgesetz entnommen, welches die schwerste Strafe androhte.
Inzwischen hat das Gesetz über das Passwesen vom 4. März 1952 (BGBl. I S. 290) die bisherigen Vorschriften über das Passwesen und auch die Passstrafverordnung vom 27. Mai 1942 aufgehoben. Nach § 554a StPO kann das Revisionsgericht eine nach Erlass des angefochtenen Urteils eingetretene Milderung des Gesetzes berücksichtigen. Das Gesetz über das Passwesen ist das mildere Gesetz gegenüber der zur Zeit der Tat geltenden Passstrafverordnung; § 2a Abs. 2 StGB. Ein unbefugtes Verschaffen von Passformblättern stellt das neue Gesetz nicht mehr für sich allein unter Strafe.
Der Angeklagte hat die Tat begangen, um sich und seine nächsten Angehörigen bei dem von ihm befürchteten Einmarsch der Russen in Sicherheit zu bringen. Das Landgericht hat zwar Notstand und vermeintlichen Notstand rechtsirrtumsfrei verneint. Der von ihm festgestellte Beweggrund rechtfertigt jedoch, von der in § 2a Abs. 2 StGB vorgesehenen Milderungsmöglichkeit Gebrauch zu machen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Gesetz über das Passwesen solche Zuwiderhandlungen, die es als Straftaten ansieht, mit Geldstrafe oder Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr bedroht. Die amtliche Begründung zum Entwurf des Gesetzes (Drucksache 2509) führt aus, dass der Strafrahmen den Friedensverhältnissen angepasst werden soll. Die Strafe ist nunmehr aus § 350 StGB zu entnehmen. Das Revisionsgericht hält in Übereinstimmung mit dem Antrag des Oberbundesanwalts die gesetzlich niedrigste Strafe von drei Monaten für angemessen. Da die Straftat vor dem 1. Oktober 1947 begangen ist und die Strafe unter der Straffreiheitsgrenze des § 4 des Bayer. Gesetzes Nr. 97 über die Gewährung von Straffreiheit vom 24. Januar 1948 liegt, ist das Verfahren einzustellen.
Die Beihilfe zur Urkundenfälschung und das Vergehen gegen § 20 des Währungsgesetzes sind im Jahre 1948 begangen. Das Landgericht hat auf Einzelstrafen von 1 und 2 Monaten Gefängnis erkannt. Dafür ist Straffreiheit auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingetreten. Das Verfahren ist daher auch in diesen Fällen einzustellen.
| Mantel | Richter | Glanzmann | |||
| Dr. Peetz | Jagusch |