Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen nicht belegter Strafzumessungserwägungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 170/88
- Datum
- 03.05.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufhebung des Strafausspruchs ist geboten, wenn die Strafkammer strafzumessend Umstände berücksichtigt, die durch die Urteilsfeststellungen nicht belegt sind, und nicht ausgeschlossen werden kann, dass dies die Strafhöhe beeinflusst hat.
Für die Zulässigkeit und Tragfähigkeit strafzumessender Erwägungen sind tragfähige und im Urteil belegte Feststellungen zu tat- und täterbezogenen Merkmalen erforderlich.
Die Revision kann sich nur gegen Teile des Urteils richten; bleibt der Schuldspruch rechtsfehlerfrei, ist nur der fehlerhafte Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Hat der Revisionssenat den Strafausspruch aufgehoben, hat er die Sache gegebenenfalls an eine andere Strafkammer zur neuen Entscheidung zu verweisen, um eine unabhängige Neubewertung der Strafzumessung zu ermöglichen.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 22. Dezember 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 170/88 in der Strafsache gegen
███ Stefan, geboren am ███ 1965 in █████, ███, zur Zeit ██ █████████ in anderer Sache,
wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Mai 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22. Dezember 1987 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer 2. Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Zum Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben. Straferschwerend hat die Strafkammer gewertet, dass der Angeklagte „schon wegen Raubes und räuberischer Erpressung verurteilt" (UA S. 19) worden sei. Ausweislich der Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte jedoch nur wegen versuchter räuberischer Erpressung und zweimal wegen Diebstahls verurteilt worden (UA S. 4, 5). Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass
sich die durch die Urteilsfeststellungen nicht belegte Strafzumessungserwägung zum Nachteil des Angeklagten auf die Höhe der Strafe ausgewirkt hat.
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