Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Unterbringungsanordnung nach §51 Abs.4 StGB aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 170/71
Datum
18.05.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Beschuldigte wandte sich gegen die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt (§ 51 Abs. 4 StGB). Der BGH hob das Urteil auf, weil die Jugendkammer nicht geprüft hat, ob es sich um eine alkoholbedingte Gelegenheitstat handelt, die gegen die Annahme einer dauerhaften psychischen Abnormität und gegen eine Gefährlichkeitsprognose spricht. Mangels hinreichender Feststellungen wurde an das Landgericht Ansbach zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die Verteidigung kann erneut die Hinzuziehung eines Sachverständigen verlangen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 51 Abs. 4 StGB setzt zureichende und tragfähige Feststellungen zur Erforderlichkeit und zur bestehenden Gefährlichkeit voraus.

2

Wenn eine Tat als alkoholbedingte Gelegenheitstat in Betracht kommt, muss das Gericht diese Möglichkeit erörtern, da sie gegen die Annahme einer dauerhaften psychischen Abnormität und gegen die Erwartung künftiger Straftaten spricht.

3

Bei der Gefährlichkeitsprognose sind frühere längerfristig tadelfreie Lebensführung und eine Tatbegehung unter Alkoholeinfluss angemessen zu berücksichtigen.

4

Unterbleibt die Auseinandersetzung mit entscheidungserheblichen Alternativerklärungen oder -annahmen, ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Jugendkammer des Landgericht Nürnberg-Fürth, 25. Januar 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Sicherungsverfahren gegen den Straßenarbeiter Ferdinand ██ ███ ██ aus █████, dort geboren am █████████ 1928, zur Zeit einstweilen untergebracht

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Mai 1971, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Loesdau Bundesrichter Mosl Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Dr. Strickert Bundesrichter als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. █████ aus ██ als Verteidiger, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25. Januar 1971 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Ansbach zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Seine Revision rügt mit Erfolg die Verletzung sachlichen Rechts.

Die bisherigen Feststellungen reichen zur Begründung der Erforderlichkeit der Unterbringung nicht aus.

Der Beschuldigte war zwar bereits wegen Unzucht mit Kindern am 17. [REDACTED] zu fünf Jahren untergebracht; seit seiner Entlassung am 4. Oktober 1955 hat er jedoch keine mit Strafe bedrohten Handlungen begangen. Der Vorfall vom 28. Juli 1970 hält sich, soweit es sich der knappen Schilderung des Urteils entnehmen läßt (UA S. 3), an der unteren Grenze der möglichen Tatausführung; im einzelnen dazu gekommen ist, teilt das Urteil nicht mit. Dagegen ist festgestellt, daß der Beschuldigte zur Tatzeit nicht unerheblich trunken war (UA S. 3). Dieser Umstand in Verbindung mit der Tatsache langer tadelfreier Lebensführung legt die Vermutung nahe, daß es sich um eine alkoholbedingte Gelegenheitstat handelt. Die Jugendkammer hat diese Möglichkeit ersichtlich nicht geprüft. Sie führt zwar aus, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 4 StGB auch ohne Alkoholeinfluß gegeben seien (UA S. 6); welche Rolle der Angetrunkenheit aber für die Motivation der hier zu beurteilenden Tat beizumessen ist, wird nicht erörtert. Liegt aber eine durch Alkoholeinfluß veranlaßte Gelegenheitstat vor, so spricht das gegen die Erwägung des Landgerichts, gerade diese neuerliche Tat sei Ausfluß der psychischen Abnormität und lasse künftige Straftaten erwarten (UA S. 7).

Das angefochtene Urteil mußte deshalb entsprechend dem Antrag der Bundesanwaltschaft aufgehoben werden. Die Verteidigung hat Gelegenheit, ihren bisher hilfsweise gestellten Antrag auf Heranziehung eines weiteren Sachverständigen (UA S. 9) in der neuen Hauptverhandlung zu wiederholen.

PfeifferMoslStrickert
LoesdauWoesner
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