Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Notzucht: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unklarer Tatentschlüsse

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 170/64
Datum
06.10.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief Revision gegen eine Verurteilung wegen versuchter Notzucht und Gewaltunzucht ein. Streitpunkt war, ob es sich um zwei selbständige Taten oder um ein einheitliches Tatgeschehen mit fortdauerndem Tatentschluss handelt. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht nicht darlegte, wie es aus der bestrittenen Einlassung einen neuen Tatentschluss folgerte. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme mehrerer selbständiger strafbarer Handlungen statt eines einheitlichen Tatgeschehens setzt voraus, dass getrennte Tatentschlüsse konkret und nachvollziehbar aus den Feststellungen hervorgehen.

2

Ein neuer Tatentschluss kann nicht allein aus der bestrittenen Einlassung des Beschuldigten gefolgert werden; wer die Tat leugnet, bestreitet damit auch einen Tatentschluss.

3

Unklare oder unzureichende Feststellungen zur inneren Tatseite und zur Abgrenzung von Versuchselementen rechtfertigen die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur erneuten Feststellung.

4

Bei der Anwendung von § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB neben § 177 StGB sind die vom BGH entwickelten Grundsätze zur Tatwürdigung und Abgrenzung zu beachten (vgl. BGHSt 1,152; 17,1).

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 20. Dezember 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrzeughandwerker Jakob ███ aus ██████, ████, geboren am ██ in ███████, wegen Nötigung zur Unzucht u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 20. Dezember 1963 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Gewaltunzucht gem. § 176 Nr. 1 StGB in zwei Fällen, im ersten dieser Fälle auch wegen tateinheitlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten Gefängnis verurteilt.

Der Angeklagte war, wie das Landgericht feststellt, zur Fastnachtszeit mit seinem Opfer, der 15-jährigen Monika ██████, statt sie mit seinem Kraftwagen nach Hause zu fahren, in einen Waldweg eingebogen. Das Mädchen begann darauf zu schreien und bedrohte den Angeklagten mit einem Nadelkamm, den er ihr aus der Hand schlug. Nach dem Anhalten hielt er das Mädchen, das sogleich aussteigen wollte, im Auto fest, versuchte sie zu küssen und betastete sie mit den Händen an Brust und Geschlechtsteil. Dabei schlug er das sich heftig wehrende Mädchen mehrmals ins Gesicht und drohte ihr, er werde sie umbringen, wenn sie nicht stillhalte. Sodann streifte er ihr Kleid, Strumpfhose sowie den Schlüpfer herunter, drückte ihr mit seinen Knien die zusammengepressten Beine auseinander und suchte zum Verkehr zu kommen. Er verwirklichte dieses Vorhaben jedoch nicht, weil der Wagen in einer Schneewehe stand und keinen sicheren Halt hatte. Nachdem er darauf zum Waldrand weitergefahren war, hielt er erneut an, zog dem sich weiterhin entschlossen wehrenden Mädchen abermals die Hosen herunter, spielte mit seinen Fingern an ihrem Geschlechtsteil und versuchte erneut zum Verkehr zu kommen. Doch scheiterte dies nun daran, dass es beim Angeklagten vorzeitig zum Samenerguss kam.

Auf die Verletzung des sachlichen Rechts rügende Revision des Angeklagten konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, weil die Annahme zweier selbständiger Handlungen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. Wenn nämlich der Angeklagte sein Vorhaben, bereits am ersten Halteplatz den Geschlechtsverkehr auszuüben, aufgab, weil sein Kraftwagen einen unsicheren Stand hatte, so liegt es nahe, dass er damit zugleich das Ziel verband, sein zunächst missglücktes Vorhaben an einem günstigeren Halteplatz doch noch zu verwirklichen (vgl. BGHSt 10, 129, 130, 135). Das Landgericht geht auf diese naheliegende Möglichkeit nicht ein. Es nimmt vielmehr eine zweite selbständige Handlung an, weil der Angeklagte beim zweiten Mal nach seiner eigenen Einlassung aufgrund eines neuen Entschlusses tätig geworden sei. Diese Begründung ist nicht haltbar. Wie sich nämlich aus der ausführlichen Darstellung der Einlassung des Angeklagten ergibt, hat der Angeklagte ein gewaltsames Vorgehen gegen den Willen von Monika ██████ durchaus in Abrede gestellt und für den ersten Vorgang überhaupt bestritten, den Geschlechtsverkehr angestrebt zu haben. Unter diesen Umständen bleibt es – jedenfalls ohne nähere Darlegung – offen, wie das Landgericht allein aus der Einlassung des Angeklagten folgern konnte, dass er einen neuen Tatentschluss fasste. Nur wer überhaupt zur Tat entschlossen war oder ist, kann einen neuen Tatentschluss fassen. Wer die Tat leugnet, leugnet damit aber auch einen Tatentschluss.

Da das angefochtene Urteil schon aus diesem Grunde aufgehoben werden muss, braucht auf die Bedenken, die sich gegen die Anwendung des Tatbestands des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB neben § 177 StGB ergeben, nicht näher eingegangen zu werden. Insoweit wird das Landgericht bei der neuen Verhandlung und Entscheidung die in BGHSt 1, 152 und 17, 1 näher dargelegten Grundsätze zu beachten haben. Im Übrigen wäre es wünschenswert, wenn das Landgericht nicht nur deutlichere Feststellungen zur inneren Tatseite treffen, sondern auch, statt nur allgemein von erheblichen Vorstrafen des Angeklagten zu sprechen, in seinem neuen Urteil auch insoweit bestimmte Angaben machen würde.

SeibertWillmsSanders
HübnerMai
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