Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Zurückverweisung wegen unzureichender Vorsatzwürdigung bei Vergewaltigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 169/93
Datum
11.05.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen Vergewaltigung. Streitpunkt ist, ob die finale Verknüpfung zwischen vorausgegangener Gewalt/Drohung und dem Herbeiführen des Geschlechtsverkehrs sowie der Vorsatz des Täters hinreichend festgestellt sind. Der BGH hebt das Urteil auf, weil das Landgericht zur subjektiven Vorsatzfrage keine ausreichende Würdigung geliefert hat. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei vorausgehender Gewaltanwendung kann die für den Tatbestand des § 177 StGB erforderliche finale Verknüpfung zwischen Nötigungsmittel und Taterfolg bereits gegeben sein, wenn der Täter die Gewalt nach seinem Willen zur Herbeiführung des Geschlechtsverkehrs einsetzt und sie tatsächlich dazu dient.

2

In bereits ausgeübter Gewalt kann eine konkludente Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben liegen, wenn aus dem Verhalten des Täters hervorgeht, dass körperlicher Zwang fortgesetzt oder erneut angewendet werde, falls das Opfer Widerstand leistet.

3

Zur Feststellung des vorsätzlichen Handelns in Fällen mit vorausgegangener Gewalt und beziehungsgeschichtlichem Hintergrund muss das Gericht substanziiert darlegen, aus welchen konkreten Umständen es auf den inneren Tatentschluss des Täters schließt.

4

Ergibt die Urteilswürdigung des Landgerichts keine ausreichende Auseinandersetzung mit dem Vorsatz, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe, 12. Juni 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 169/93 vom 11. Mai 1993 in der Strafsache gegen ██ aus █████████, dort geboren am Lothar ███ 1939, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Mai 1993, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Foth, Dr. Brining, Dr. Wahl als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, Staatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 12. Juni 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die das Urteil mit Verfahrensrügen und der Sachrüge angreift, hat Erfolg. Dabei bedarf es eines Eingehens auf die Verfahrensrügen nicht, weil die Sachrüge durchgreift.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte zu einem Zeitpunkt körperliche Gewalt angewendet und eine Drohung gegen Leib und Leben ausgesprochen, als er noch nicht den Vorsatz gefasst hatte, mit der Geschädigten, seiner früheren Freundin, geschlechtlich zu verkehren; es ging ihm zunächst um eine Aussprache. Auch als er ihr Hose, T-Shirt und Slip auszog, hatte er unwiderlegbar nur die an ihrer Kleidung durch Nasenbluten der Geschädigten entstandenen Blutflecken im Auge, weshalb er die Kleidungsstücke auch nahm und im Duschbecken in kaltes Wasser legte. Erst als er aus dem Bad zurückkam, entschloss er sich, mit ihr selbst gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr auszuführen. Weitere Gewalt oder Drohungen wandte er nicht mehr an (UA S. 10, 11).

Bei dieser Sachlage hätte die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe erkannt, dass Frau ██████████████████████████ den Geschlechtsverkehr nur unter dem Druck seines vorhergehenden Verhaltens hinnahm, näherer Begründung bedurft.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die nach § 177 StGB erforderliche finale Verknüpfung zwischen Taterfolg und Nötigungsmittel bereits bei vorausgehender Gewaltanwendung vorliegen, sofern sie nach dem Willen des Täters der Herbeiführung des Geschlechtsverkehrs dienen sollte und dazu tatsächlich bei dessen Ausübung auch diente, weil das Opfer angesichts der früheren Gewaltanwendung und des gegebenen Kräfteverhältnisses aus Furcht vor weiterer Gewaltanwendung von einer Gegenwehr absieht (BGHSt 23, 124; BGHR § 177 Abs. 1 Gewalt 1; BGH bei Holtz MDR 1976, 812; BGH NStZ 1981, 344). So lag es hier nicht. Daneben kommt allerdings auch in Betracht, dass die von dem Täter zuvor ausgeübte Gewalt und sein nachfolgendes Verhalten, mit dem er die Durchführung des Beischlafs ermöglichte, als konkludente Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben Bedeutung erlangt. So kann in der bereits zugefügten Gewalt die konkludente Drohung liegen, der körperliche Zwang werde fortgesetzt oder erneut angewendet, falls der Täter auf Widerstand stößt (BGH JZ 1984, 587; BGH NStZ 1986, 409; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 1). Dafür, dass die Geschädigte das Verhalten des Angeklagten in diesem Sinne verstand, konnte die Feststellung sprechen, sie sei so sehr eingeschüchtert und geschwächt gewesen, dass sie jeglichen Widerstand unterließ.

Auch hat das Landgericht festgestellt, der Angeklagte habe unter bewusster Ausnutzung der fortwirkenden Angst der Frau und ihrer von ihm herbeigeführten Erschöpfung sein Glied eingeführt und gegen ihren erkennbar entgegenstehenden Willen den Geschlechtsverkehr vollzogen (UA S. 11).

Damit geht das Landgericht von einem zutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt aus; durchgreifende Bedenken gegen die Entscheidung ergeben sich aber daraus, dass sich die Strafkammer zwar sehr eingehend mit der Frage der objektiven Abläufe auseinandersetzt, im Rahmen der Beweiswürdigung zum Vorsatz des Angeklagten aber kein Wort verliert. Darin muss unter den besonderen Umständen des Falles ein Mangel gesehen werden. Der Angeklagte war mit Frau ██████████ zur Zeit des Vorfalls fast zwei Jahre befreundet gewesen. Die zunächst harmonische Beziehung geriet Anfang des Jahres 1990 in eine Krise. Über Monate hin kam es immer wieder zu lautstarken verbalen Auseinandersetzungen und bis zu Tätlichkeiten reichenden Raufereien; man versöhnte sich aber aufgrund wechselseitiger Initiativen jedes Mal wieder. Ende Mai/Anfang Juni 1990 gab die Geschädigte dem Angeklagten erstmals unmissverständlich zu verstehen, dass sie mit ihm Schluss machen wollte. Dieser tat sich schwer, dies zu akzeptieren; zu einer endgültigen Trennung kam es bis zum Tattag nicht.

Bei diesem Hintergrund versteht es sich nicht von selbst, dass der Angeklagte bei der Tat am 28. Juli 1990 annahm, die Geschädigte erwarte von ihm weitere Misshandlungen und Drohungen für den Fall, dass sie dem Geschlechtsverkehr widerspreche.

In diesem Zusammenhang hätte der näheren Erörterung bedurft, dass Frau ██████ es zunächst abgelehnt hatte, sich auszuziehen, dass sie aber, als der Angeklagte zur Tat schritt, nicht einmal verbalen Einspruch erhob. Das Landgericht weist zwar insoweit darauf hin, dass die Geschädigte zu diesem Zeitpunkt so sehr eingeschüchtert und geschwächt war, dass sie jeden Widerstand unterließ. Damit ist noch nicht dargetan, dass der Angeklagte diesen Zustand erkennen konnte und daraus entsprechende Schlüsse zog. Dagegen könnte vor allem sprechen, dass sich die Geschädigte wenig später mit ihm in eine heftige Auseinandersetzung über ein Paar Ohrringe einließ, bei der es zu einem Gerangel mit wechselseitigen Tätlichkeiten kam.

Insgesamt bedarf die Frage, ob der Angeklagte hinsichtlich der Vergewaltigung vorsätzlich gehandelt hat, daher nochmaliger Prüfung.

GribbohmFothWahl
MaulBrining
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