Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Betrugsverurteilung (Fall II.A.2.) und Zurückverweisung des Strafausspruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 169/91
Datum
04.06.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob die Verurteilung wegen Betrugs in einem Teilfall (II.A.2.) sowie den gesamten Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Die Feststellungen reichten für eine Verurteilung wegen vollendeten Betrugs nicht aus; es fehlen Feststellungen zu Schaden und erstrebtem Vermögensvorteil. Ferner berücksichtigte das Landgericht unzulässigerweise das verteidigungsbezogene Verhalten der Angeklagten bei der Strafzumessung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen vollendeten Betrugs setzt Feststellungen darüber voraus, worin der Vermögensschaden des Getäuschten bestanden hat und welchen dem Schaden entsprechenden Vermögensvorteil der Täter erstrebt hat.

2

Liegt für die konkrete Tatgestalt kein Erfüllungsbetrug vor, weil der Getäuschte auf Vorleistung bestehen kann und dadurch gesichert ist, rechtfertigen die Feststellungen keine Verurteilung wegen vollendeten Eingehungsbetrugs.

3

Eine Umdeutung des Schuldspruchs in einen Versuch scheidet aus, wenn es an Feststellungen darüber fehlt, wie der Täter sich die Erlangung der Sache ohne Bezahlung konkret vorstellte.

4

Bei der Strafzumessung dürfen zulässige Verteidigungsverhaltensweisen (z. B. hartnäckige Einlassung ohne ‚Ansatz‘ von Reue) nicht zu Lasten der Angeklagten gewertet werden; beruht die Strafhöhe auf einem solchen Rechtsfehler, ist der Strafausspruch aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 12. November 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 169/91

in der Strafsache gegen Gabriele ████████ geborene ████████ aus A(——~) geboren am ███ 1949 in ███ wegen Betrugs u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 4. Juni 1991 einstimmig

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 12. November 1990 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte wegen Betruges a) im Fall II.A.2. der Urteilsgründe verurteilt worden ist, b) im gesamten Strafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die zu Fall II.A.2. der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen tragen eine Verurteilung wegen (vollendeten) Betruges nicht. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt:

„Die zu dieser Tat getroffenen Feststellungen ergeben nicht, worin der Schaden des Verkäufers bestanden hat und welchen dem Schaden entsprechenden Vermögensvorteil die Angeklagte erstrebt hat. Um einen Erfüllungsbetrug handelte es sich nicht; denn die gekaufte Eigentumswohnung war erst zum 01. Dezember 1987 bezugsfertig. Ein vollendeter Eingehungsbetrug liegt dann nicht vor, wenn der Getäuschte auf Vorleistung des Täuschenden bestehen kann und dadurch gesichert ist (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1973, 370 und MDR 1975, 196; BGH StV 1983, 330). So hat es sich hier offensichtlich verhalten. Eine Änderung des Schuldspruchs in einen versuchten Betrug ist nicht möglich. Es fehlt insbesondere an Feststellungen darüber, wie sich die Angeklagte eine Übergabe der Eigentumswohnung an sie auch ohne Bezahlung vorstellte.“

In den übrigen Fällen weist der Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf. Doch kann der Strafausspruch insgesamt nicht bestehen bleiben. Zur Bemessung der Einsatzstrafe im Fall II.A.1. der Urteilsgründe hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

„Zwar gesteht die Kammer der Angeklagten zu, dass im Rahmen ihrer Einlassung zu dieser Tat Anzeichen von Einsicht und Reue nicht zu erwarten gewesen seien (UA Seite 29). Letztlich hat sie der Angeklagten aber doch angelastet, dass diese bis in die Hauptverhandlung hinein nicht den geringsten Ansatz von Einsicht, Reue und Wiedergutmachung zu zeigen bereit war (UA Seite 30). Damit hat das Landgericht in unzulässiger Weise das zulässige Verteidigungsverhalten der Angeklagten zu ihrem Nachteil berücksichtigt. Denn selbst durch einen ‚Ansatz von Einsicht, Reue und Wiedergutmachung‘ hätte diese ihre Verteidigungsposition gefährdet, die in der Einlassung bestand, es sei nicht richtig, dass sie der Zeugin ████████ DM 40.000,-- schulde.“

Es ist nicht auszuschließen, dem tritt der Senat bei, dass von diesem Rechtsfehler auch die Höhe der übrigen Einzelstrafen beeinflusst ist. Deshalb hat der Senat den Strafausspruch insgesamt aufgehoben.

MaulGribbohmFoth
UlsamerBrüning
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