Revision aufgehoben: Zur Feststellung des Vermögensschadens beim versuchten Betrug
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 169/89
- Datum
- 06.07.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für den Versuch des Betruges (§§ 263, 22 StGB) sind sowohl die objektive Täuschung als auch die subjektive Vorstellung vom Eintritt eines konkreten Vermögensschadens in der Urteilsfeststellung darzulegen.
Wenn Angeklagte ein bestimmtes Finanzierungskonzept zur Vermeidung eines Schadenseintritts vortragen, hat der Tatrichter dessen objektive Realisierbarkeit und die subjektive Überzeugung der Angeklagten von dessen Erfolg zu prüfen.
Das Revisionsgericht hebt ein Urteil auf, wenn entscheidungserhebliche tatsächliche Umstände (insbesondere zur Schadenshöhe oder -eintritt) nicht hinreichend aufgeklärt worden sind; ist eine abschließende Beurteilung durch das Revisionsgericht nicht möglich, hat es an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die bloße allgemeine Feststellung, die Angeklagten hätten sich der Schadensgefahr bewusst gewesen, ersetzt keine konkrete Auseinandersetzung mit vorgetragenen Umständen, die eine anderslautende Sachverhaltsbewertung nahelegen.
Vorinstanzen
Landgericht Ulm, 22. Dezember 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 169/89 6. Juli 1989 in der Strafsache gegen aus ███, ██ den Kaufmann Gustav geboren am █████ 1945 in ███ (ehem. CSSR), ██ ██ die Kinderpflegerin Brigitte geborene ████████████████ aus ██, geboren am ███████ 1950 in ████████, wegen versuchten Betruges.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 6. Juli 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 22. Dezember 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Soweit das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, die Angeklagten hätten versucht, den Leiter der Hypothekenabteilung der Fa. ██████/Schweiz im Sinne von §§ 263, 22 StGB zu täuschen, zeigt das Urteil in objektiver wie in subjektiver Hinsicht keinen Rechtsfehler auf; die Bedenken des Generalbundesanwalts teilt der Senat nicht.
Zur Aufhebung nötigt dagegen die Behandlung der Frage des Vermögensschadens. Das Landgericht schildert zwar wiederholt, ohne dass insoweit Fehler ersichtlich wären, die sehr schlechte finanzielle Lage der Angeklagten. Es beschäftigt sich aber nicht mit der Einlassung der Angeklagten, durch die zu erzielenden Mieteinnahmen hätten die Prämien der Lebensversicherung bezahlt, mit dieser wiederum hätte der aufgenommene Kredit abgelöst werden sollen (UA S. 25, 27). Ob das objektiv (im Vergleich der Prämien zu den Nettomieteinnahmen) überhaupt möglich gewesen wäre und ob die Angeklagten subjektiv hiervon ausgingen oder – umgekehrt – mit dem Misslingen eines solchen Vorhabens rechneten und auch dies in Kauf nahmen, erörtert das Landgericht nicht. Näheres über die Lebensversicherung und über die Vermietbarkeit des in Frage stehenden Hauses teilt es nicht mit. Vieles spricht zwar dafür, dass in Anbetracht der gesamten Umstände auch ein solches Konzept nicht aufgehen und den Angeklagten dies nicht verborgen geblieben sein konnte, doch kann das Revisionsgericht dies nicht abschließend beurteilen. Die allgemeine Feststellung des Landgerichts, die Angeklagten seien sich bewusst gewesen, dass die Fa. ██████ in der Höhe geschädigt werden würde, in der dingliche Sicherheit nicht zu erreichen war (UA S. 41), reicht jedenfalls nicht aus.
Schauenburg RiBGH Dr. Maul ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
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