Treffer
BGH Beschluss

Einstellung eines Verfahrens wegen Straffreiheit; Revisionen teils verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 169/67
Datum
04.07.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen zweier Angeklagter gegen ein Urteil des LG Koblenz wurden geprüft. Für eine Angeklagte setzte der BGH das Verfahren hinsichtlich einer Tat von 1951/52 gemäß dem Straffreiheitsgesetz ein und hob die Gesamtstrafe auf; die Sache wurde zur Neuentscheidung zurückverwiesen. Die Revision der anderen Angeklagten wurde verworfen; dessen Revision sowie nachträgliches Vorbringen waren unbehelflich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist eine Tat durch Anwendung eines Straffreiheitsgesetzes von der Strafverfolgung erfasst, ist das Verfahren einzustellen und eine insoweit verhängte Einzelstrafe aufzuheben.

2

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergibt; der Revisionsführer trägt in diesem Fall die Kosten seines Rechtsmittels.

3

Die Anwendbarkeit eines Straffreiheitsgesetzes richtet sich nach Tatzeitpunkt, den verhängten Einzelstrafen und den gesetzlichen Ausnahmeregeln; bei Überschreiten der einschlägigen Strafgrenzen oder fehlender Voraussetzungen (z. B. Notlage im Sinne der Norm) kommt Straffreiheit nicht in Betracht.

4

Nachträgliches Vorbringen, das die Revisionsbegründung ergänzt und verspätet erfolgt, ist gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2, § 352 Abs. 1 StPO unberücksichtigt und kann nicht zur Begründung von Besetzungsrügen herangezogen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 30. September 1966

Rubrum

BESCHLUSS

1 StR 169/67

in der Strafsache gegen

1. ███ █████████████ ███████ aus ████, ████ ██ ████ ████, █ geboren ██, ██, ██, ged. ███

2. die ███████ ██████████, dort, geboren am [REDACTED], aus [REDACTED]

wegen Fremdabtreibung u. a.

Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 30. September 1966 hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer, in der Sitzung vom 4. Juli 1967 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Bezüglich der Angeklagten Lieselotte ███ wird das Verfahren im Fall Schmidt ████ █ ██ ███ gemäß Urteil, S. 4/5, 9, 14 UA gemäß §§ 4, 25 Abs. 3 des Straffreiheitsgesetzes vom 17. Juli 1954 (BGBl. I S. 203) auf Kosten der Staatskasse eingestellt.

Die Gesamtstrafe wird aufgehoben. Zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe und zur erneuten Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Diese hat auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden, soweit nicht vorstehend darüber befunden ist.

Die weitergehende Revision dieser Angeklagten wird verworfen.

II. Die Revision des Angeklagten Hermann ███████ gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1. Bezüglich der Angeklagten Lieselotte ███ ist das Verfahren im Fall auf Grund des genannten Straffreiheitsgesetzes von hier aus einzustellen. Die betreffende Tat, zu der Frau ██ Beihilfe geleistet hat, ist an den Jahren 1951/1952 begangen. Als Einzelstrafe ist auf zwei Monate Gefängnis erkannt worden. Es greift also insoweit die Straffreiheit ein. Im Übrigen ist die Revision dieser Angeklagten zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat.

Die Besetzungsrügen der rechtzeitigen Revisionsbegründung vom 27. Dezember 1966 gehen von falschen Voraussetzungen aus. Insoweit wird auf die dem Verteidiger mitgeteilte Stellungnahme des Generalbundesanwalts verwiesen. Das nachträgliche Vorbringen zu 4) der Gegenerklärung des Verteidigers vom 3. Juni 1967 ist verspätet (§ 344 Abs. 2 Satz 2, § 352 Abs. 1 StPO).

II. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsbegründung des Angeklagten Hermann ███████ hat keinen Rechtsfehler ergeben. Bei ihm greift das Straffreiheitsgesetz von 1954 nicht ein. Der Beschwerdeführer hat zwar drei seiner Straftaten vor dem Stichtag (1. Dezember 1953) begangen. Angesichts der hierfür rechtsbedenkenfrei verhängten Einzelstrafen von je 1 Jahr Zuchthaus (Fälle 1. und 2) und sechs Monaten Gefängnis (Fall 8) kommt Straffreiheit nicht in Betracht (vgl. § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 3 dieses StFG). Um Straftaten aus Not im Sinne des § 3 StFG hat es sich nicht gehandelt. Zudem wäre auch die Strafgrenze dieser Vorschrift überschritten sein.

Wegen der Besetzungsrügen wird auf das zu I Ausgeführte verwiesen.

SeibertMaiPikart
LoesdauHenning
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