Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Untreue, Betrug und fortgesetzten Betrugs

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 169/64
Datum
16.06.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen Untreue, Betruges und fortgesetzten Betruges. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet. Er bestätigt die widerspruchsfreien Feststellungen, die ausreichende Würdigung des Geständnisses und die rechtliche Einordnung (u. a. § 266, § 263 StGB). Auch die Strafzumessung hält rechtlicher Überprüfung stand.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verwirklichung des Tatbestands der Untreue (§ 266 StGB) reicht es aus, dass der Täter durch Rechtsgeschäft verpflichtet war, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen und als Bevollmächtigter empfangene Werte eigenmächtig verwendete.

2

Bei Betrug (§ 263 StGB) rechtfertigt das Bewusstsein, dass ein Konto die Schecks nicht deckt, und das Inkaufnehmen dieser Gefahr den Vorsatz zur Täuschung und Bereicherung.

3

Das Vorliegen eines fortgesetzten Betrugs kann bejaht werden, wenn mehrere gleichgerichtete Tathandlungen mit einheitlichem Vorsatz einen Fortsetzungszusammenhang bilden; die Behandlung als Fortsetzungsdelikt ist zulässig.

4

Ein Geständnis kann die Tatsachenfeststellung tragen; die richterliche rechtliche Würdigung muss jedoch eigenständig erfolgen und darf nicht bloß aus dem Geständnis übernommen werden.

5

Bei der Strafzumessung genügt die Darlegung der bestimmenden Strafzumessungsgründe; nicht jeder erwogene Gesichtspunkt bedarf einer ausdrücklichen Erörterung (keine Verletzung von § 267 StPO durch Unterlassen umfassender Einzelbegründungen).

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 3. Dezember 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Rolf B. van ███, geboren am █████████ 1920 in ███, von unbekanntem Aufenthalt, wegen Untreue u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juni 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. █████████ bei der Verkündung als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 3. Dezember 1963 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Die Untersuchungshaft seit dem 4. Dezember 1963, soweit sie drei Monate übersteigt, wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen – wegen Untreue, Betruges und fortgesetzten Betruges zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis Gesamtstrafe und 300 DM Geldstrafe verurteilt. Gegen die Verurteilung hat der Angeklagte, die Verletzung der §§ 244 Abs. 2, 261, 267 StPO und des sachlichen Rechts rügend, Revision eingelegt. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Die Verfahrensrügen, soweit sie überhaupt zulässig erhoben sind, sind offensichtlich unbegründet.

2. Die Feststellungen sind widerspruchsfrei und tragen die Schuldspruche.

a) Im Fall ██ hat die Strafkammer nur das tatsächliche Geschehen auf Grund des Geständnisses des Angeklagten festgestellt. Die rechtlichen Folgerungen aus diesen Tatsachen hat sie aber nicht dem Geständnis entnommen, wie die Revision geltend machen will, sondern selbst im Rahmen der von ihr vorgenommenen rechtlichen Würdigung gezogen. Das geht aus der deutlich getrennten Behandlung der Einlassung des Beschwerdeführers und der rechtlichen Würdigung des festgestellten Sachverhalts in dem Urteil klar und zweifelsfrei hervor.

Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte drei von ████████████████ Wechsel „in Verkehr“ oder „in Umlauf gebracht“ hat, um diesem noch einmal Geld zu beschaffen. In welcher Weise er das tat, teilt das Urteil nicht ausdrücklich mit. Aus seinem Zusammenhang ergibt sich aber mit noch ausreichender Deutlichkeit, dass der Angeklagte bei der Beschaffung des Geldes nicht im eigenen Namen, sondern als zum Vertragsabschluss, zur Verwertung der Wechsel und zur Entgegennahme der Valuta bevollmächtigter Vermittler gehandelt hat. Das Urteil hebt bei den Feststellungen zu diesem Fall eingangs hervor, dass der Beschwerdeführer sich damals als Grundstücksmakler und als Kreditvermittler betätigte. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung führt es ausdrücklich aus, dass die teilweise Einbehaltung des Geldes an und für sich auch den Tatbestand der Unterschlagung erfülle (UA 8). Demnach ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Angeklagte beim Abschluss der Vereinbarungen mit den Geldgebern und bei der Entgegennahme der Beträge nicht im eigenen Namen, also nicht als Kommissionär, sondern als Bevollmächtigter ██████, der auch die hingegebenen Wechsel akzeptiert hatte, gehandelt hat und dass das für diesen empfangene Geld nach § 164 BGB unmittelbar dessen Eigentum wurde. Unter diesen Umständen ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer § 95 Abs. 1 Nr. 2 BörsG (vgl. RGSt 61, 341, 345; BGHSt 11, 102, 105 f) nicht angewandt hat.

Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe durch die eigenützige Verwendung eines Teiles des beschafften Geldes den Treubruchstatbestand des § 266 StGB verwirklicht. Diese Auffassung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Beschwerdeführer war durch Rechtsgeschäft verpflichtet, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen. Wie der Bundesgerichtshof schon in BGHSt 1, 186, 188 f und seitdem immer wieder hervorgehoben hat, genügt dazu allerdings weder die Pflicht, einen Vertrag zu erfüllen, als solche noch die einer Vereinbarung innewohnende Pflicht, die Interessen des Partners gebührend zu berücksichtigen (vgl. § 242 BGB). Das hat die Strafkammer beachtet. Nach den Feststellungen hatte █████ den Angeklagten nicht nur beauftragt, einen Geldgeber ausfindig zu machen und nachzuweisen. Er hatte den Beschwerdeführer vielmehr ermächtigt, für ihn mit einem Gläubiger seiner Wahl die Hergabe des Geldes zu Bedingungen, die nicht eng und bestimmt begrenzt waren, abzusprechen, dem Geldgeber die von ihm, ██████, als Bezogenen bereits unterschriebenen Wechsel auszuhändigen und für ihn den Gegenwert in Empfang zu nehmen. Der Abschluss dieser Vereinbarungen, das Besorgen des Geldes und dessen Ablieferung waren also Hauptgegenstand der Absprache zwischen █████ und dem Angeklagten. Diese Tätigkeiten hat das Landgericht entgegen der Meinung der Revision ohne Rechtsfehler als rechtsgeschäftlich übertragene Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen angesehen (BGHSt 13, 315, 318 f). Dadurch, dass er einen Teil des Geldes für sich verwandte, hat der Beschwerdeführer diese Pflicht verletzt und seinen Auftraggeber, der den Gläubigern aus den Wechseln haftete, geschädigt. Auch den inneren Tatbestand des § 266 StGB hat die Strafkammer ausreichend festgestellt.

b) Im Fall ███████ ist das Landgericht überzeugt, dass der Angeklagte wusste, dass das Konto kein der Schecksumme von 31 DM entsprechendes Guthaben aufwies, dass die Bank den nicht vollgedeckten Scheck deshalb unter Umständen nicht einlösen werde (UA 4) und dass er diese Möglichkeit in Kauf nahm (UA 9). Diese Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung wegen Betruges. Das Konto war auf den Namen der damaligen Braut des Angeklagten eröffnet worden; dieser hatte Ende Januar 1962, also kurz zuvor, ██████ drei Schecks über je 1.000 DM gegeben, die die Bank mangels Deckung nicht eingelöst hatte. In einem derartigen Fall liegt die Annahme, dass die Bank solch einem Kunden auch nicht einmal einen kleinen Kredit einräumt und dass der über das Konto Verfügende mit dieser Möglichkeit rechnet, durchaus im Bereich der Erfahrung des täglichen Lebens. Dem würde auch nicht entgegenstehen, dass dieselbe Bank dem Kontoinhaber eine Woche später gleichwohl gestattet haben mag, das Konto um etwa 35 DM zu überziehen, wie die Revision behauptet.

c) Im Fall ██████████ hat die Strafkammer den Beschwerdeführer des fortgesetzten Betruges für schuldig erachtet, weil er in dem betreffenden Textiliengeschäft mehrmals Kleidungsstücke unter dem Versprechen, sie alsbald zu bezahlen, kaufte, obwohl er von Anfang an nicht willens war, den Preis zu entrichten. Auch dieser Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Angeklagte hat behauptet, damals im Stande gewesen zu sein, die Ware zu bezahlen. Das Landgericht hat an der Höhe des von ihm angegebenen Einkommens zwar erhebliche Zweifel gehabt; es hat es aber als nicht widerlegt angesehen, dass er damals jedenfalls so viel verdiente, um die Einkäufe bezahlen zu können, zumal er nachgewiesenermaßen später noch von einem einzigen Kunden 2.000 DM auf einmal erhalten hat. In dem diese Erörterungen abschließenden Satz (UA 6 Abs. 1 am Ende) bezeichnet das Urteil den Angeklagten zwar einmal als „zahlungsunfähig“. Dabei handelt es sich aber offensichtlich um ein Schreibversehen; denn aus dem Zusammenhangerade dieser Ausführungen ergibt sich, dass die Strafkammer den Beschwerdeführer als damals zahlungsfähig angesehen hat. Diese Annahme hinderte das Landgericht jedoch nicht, daraus, dass der Angeklagte trotz seiner wiederholten Zahlungsversprechen und trotz mehrmaliger Erinnerungen seine Schuld nicht bezahlte, zu schließen, dass er bei dem Abschluss der Kaufverträge seine Zahlungsbereitschaft nur vorgespiegelt hatte und die gekauften Sachen in Wirklichkeit von Anfang an nicht bezahlen wollte. Mit diesem Schluss steht auch die in dem Urteil erwähnte und von dem Landgericht also auch bedachte Tatsache nicht in Widerspruch, dass der Beschwerdeführer nach seiner Verhaftung dem Verkäufer eine Forderung erfüllungshalber abgetreten hat. Mit Recht hat die Strafkammer diese Abtretung, die der Angeklagte hauptsächlich deshalb vornahm, um eine neue Bestrafung abzuwenden, allenfalls eine teilweise nachträgliche Wiedergutmachung des Schadens angesehen, den er durch den Abschluss der Kreditkäufe angerichtet hatte (UA 9).

Unrichtig ist schließlich auch der Einwand der Revision, der Geschäftsinhaber ███████████ habe im November 1961 einem weiteren Verkauf an den Beschwerdeführer im Wert von 198,50 DM ohne sofortige Bezahlung zugestimmt, die Annahme der Strafkammer, er sei mit den Kreditverkäufen im Sommer 1961 nicht einverstanden gewesen, verstoße daher gegen die Denkgesetze. Im November 1961 hatte der Beschwerdeführer gerade seine erste Ehefrau verloren; die Vollstreckung der von ihm noch zu verbüßenden Freiheitsstrafe war deshalb unterbrochen worden. In dieser besonderen Lage wollte ███████████, der wusste, dass der Angeklagte die früheren Einkäufe nicht bezahlt hatte, dem aber nicht bekannt war, dass dies wegen mangelnden Zahlungswillens unterblieben war, dem nun zahlungsunfähigen Beschwerdeführer helfen. Daraus braucht jedoch nicht geschlossen zu werden, dass er mit der Abgabe der Kleidungsstücke an den im Sommer 1961 nicht zahlungswilligen Angeklagten einverstanden gewesen sei. Im Gegenteil: Es liegt auf der Hand, dass ein Geschäftsinhaber an einen zwar zahlungsfähigen, aber nicht zahlungsbereiten Abnehmer keine Ware verkaufen will.

In dem Abschluss dieser Verkäufe hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum eine Vermögensschädigung des Verkäufers gesehen. Der Verkauf an einen zahlungsfähigen, aber zahlungsunwilligen Käufer hat allerdings nicht ohne weiteres einen Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB zur Folge. Oft kann der Verkäufer den Kaufpreisanspruch gegen einen solchen Schuldner alsbald durch geeignete Maßnahmen verwirklichen und erhält so den vereinbarten Gegenwert für seine Leistung. Das Fehlen des Erfüllungswillens eines zahlungskräftigen, aber nicht zahlungsbereiten Schuldners mindert jedoch den Wert der Kaufpreisforderung im Verhältnis zur Leistung des Verkäufers dann, wenn besondere Umstände ihre Durchsetzung erheblich erschweren. So war es hier. Der Angeklagte hatte, wie die Strafkammer festgestellt hat und auch die Revision einräumt, in ihrer Höhe sehr schwankende Einkünfte, die sich zudem wenig überblicken ließen und in die deshalb nur schwer vollstreckt werden konnte. Sein Gläubiger war daher nicht nur auf seine Zahlungsfähigkeit, sondern auch auf seinen guten Willen angewiesen, seine Schulden zu bezahlen, den er nur vortäuschte. Der Mangel der Bereitschaft dazu nahm der von ihm eingegangenen Verpflichtung einen beträchtlichen Teil ihres Wertes.

Ob der für einen Fortsetzungszusammenhang erforderliche Gesamtvorsatz ausreichend festgestellt ist, kann dahingestellt bleiben. Die Annahme eines fortgesetzten Betruges statt mehrerer Betrugstaten beschwert den Angeklagten nicht.

3. Die Bemessung der Einzelstrafen und die Bildung der Gesamtstrafe lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Den § 267 StPO hat die Strafkammer nicht verletzt. Sie hat die bestimmenden Strafzumessungsgründe im Urteil angeführt. Alle Gesichtspunkte, die sie bei der Bemessung der Strafen erwogen hat, brauchte sie nicht ausdrücklich zu erörtern (BGHSt 1, 179). Dass der Tatrichter im Fall █████████████ auch die verhältnismäßig geringe Schadenshöhe beachtet hat, ergibt sich aus der niedrigen Einzelstrafe, die er in diesem Fall verhängte.

PischerSeibertMai
HübnerSanders
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