Treffer
BGH Urteil

Revision: Verurteilung wegen unzüchtiger Handlungen aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 169/60
Datum
10.05.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt die Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeter unzüchtiger Handlungen (§176 Abs.1 Nr.1 StGB) auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an das örtlich zuständige Schöffengericht. Das Landgericht habe die Gewaltanwendung und die Glaubwürdigkeitswürdigung der jugendlichen Zeugin unzureichend begründet. Die Beweiswürdigung erscheine widersprüchlich und ermangelt notwendiger Feststellungen; das neue Tatgericht kann ggf. Sachverständige beiziehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Zurechnung von Gewalt beim Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist erforderlich, dass der Täter das Bewusstsein hatte, Gewalt als Mittel zur Vornahme oder Durchsetzung der Unzuchtshandlung einzusetzen; bloße grobe Verführung oder ein sofortiges Ablassen bei erkennbarem ernsthaftem Widerstand fällt hierunter nicht zwangsläufig.

2

Die Darlegungen des Tatrichters zur Glaubwürdigkeit einer Zeugin müssen hinreichend konkret begründen, weshalb frühere unrichtige Angaben deren spätere Aussage erhöhte Beweiswürdigkeit verleihen; bloße pauschale Wertung genügt nicht.

3

Wenn die Verurteilung auf dem Ausgang aus einem widersprüchlichen Parteivortrag beruht, müssen die tatsächlichen Feststellungen so klar und determiniert sein, dass eine Überprüfung durch das Revisionsgericht möglich ist; ansonsten ist aufzuheben.

4

Reichen die Urteilsgründe zur Tragfähigkeit der Verurteilung nicht aus, hat das Revisionsgericht die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

5

Bei Verfahren mit jugendlichen Verfahrensbeteiligten kann das Tatgericht bei besonderer Lage des Falls die Hinzuziehung geeigneter Sachverständiger (z. B. Jugendpsychologe) oder die Vernehmung naher Angehöriger erwägen, um Glaubwürdigkeits- und Gefährdungsfragen zu klären.

Vorinstanzen

Landgericht Bad Kreuznach, 7. Januar 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Taxifahrer Kurt S█████ aus █████████, geboren am ██ in ██, wegen Nötigung zur Unzucht

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Mai 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Seibert Bundesrichter

Dr. Dreillas Bundesrichter

Dr. Hübner Bundesrichter

Dr. Fischer Bundesrichter als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 7. Januar 1960, soweit er verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das für ██ zuständige Schöffengericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte, der Taxifahrer ist, teilte die Wohnung mit der Großmutter der Verkäuferin Ute C██ (geb. am ██ 1941).

Ute ist die Nichte seiner Ehefrau. Ute traf häufig mit dem Angeklagten zusammen und setzte sich zu ihm in den Wagen. Oft fuhr er Ute auch abends zu ihrer Wohnung. Er fand Gefallen an dem aufgeweckten jungen Mädchen, das überdies durch sein freies Benehmen einen geschlechtlichen Reiz auf ihn ausübte. So entstand bei dem Angeklagten, wie er zugab, der Wunsch, Ute zu besitzen.

Dem Angeklagten war vorgeworfen, versucht zu haben, Ute ██████ mit Gewalt zur Duldung des Geschlechtsverkehrs zu ███ nötigen und in drei weiteren Fällen gewaltsam unzüchtige Handlungen an ihr vorgenommen zu haben.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen (Vorfall im Wald, Sommer 1959) zu sechs Monaten Gefängnis, unter Gewährung von Strafaussetzung, verurteilt. Bezüglich der übrigen Anklagepunkte wurde er mangels Beweises freigesprochen.

Die Revision des Angeklagten erhebt die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht und die Sachbeschwerde. Trotz des weitergehenden Antrags ergibt die Auslegung, dass sich das Rechtsmittel nur gegen die Verurteilung wendet. Die Revision hat Erfolg.

a) Auf die Aufklärungsrüge der Nichtzuziehung eines Sachverständigen hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Zeugin C██ braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Sachbeschwerde durchgreift. Immerhin mag der neu erkennende Tatrichter bei der besonderen Lage des Falles die Anhörung eines Jugendpsychologen, unter Umständen auch der Mutter und Großmutter des Mädchens als zweckmäßig erwägen.

b) Da Ute ████████ ihre früheren Angaben bezüglich der übrigen Vorfälle in der Hauptverhandlung nicht mehr aufrechterhielt, ist nur in einem Fall Verurteilung erfolgt. Hierzu hat die Strafkammer festgestellt:

Wenige Tage nach dem ersten Vorfall nahm die persönliche Verkehr mit den Zeugin ihren Angeklagten wieder auf. Nachdem sie ihn wie zuvor verschiedentlich während ihrer mittäglichen Pause und abends am Taxenstand aufgesucht hatte, erklärte er ihr eines Abends, als sie vom Turnen kam, er wolle sie mit dem Wagen nach Hause bringen. Sie stieg zu ihm ein und setzte sich rechts neben ihn auf den Vordersitz. Unterwegs merkte sie, dass er nicht die Richtung zu ihrer Wohnung einschlug. Sie bat ihn, umzukehren. Der Angeklagte fuhr aber weiter zur „K[REDACTED]“, einem Waldstück außerhalb der Ortschaft, und hielt dort an. Er beugte sich nach rechts über die Zeugin und versuchte sie zu küssen. Dabei griff er mit der rechten Hand um ihre Schultern. Sie hob die Hände und stieß ihn zurück. Der Angeklagte bekam ihre Hände zu fassen, zog sie ihr über ihren Kopf zurück in den Nacken und hielt dort ihre beiden Hände mit seiner rechten Hand fest. Sie versuchte sich aus dem Griff zu befreien, bekam die Hände aber nicht frei, da seine Kräfte überlegen waren und er halb auf ihr lag. Sie bäumte sich gegen ihn auf und rutschte dabei mit dem Unterkörper nach vorne, so dass sie in eine halb liegende Stellung kam. Währenddem fasste der Angeklagte mit der freien Hand über dem Kleid nach ihrer Brust und hielt diese fest. Dabei versuchte er weiter, sie zu küssen, was ihm aber nicht gelang, weil sie den Kopf hin- und herdrehte. Jetzt griff er ihr mit der linken Hand an den nackten Oberschenkel und schob sie unter ihren Rock, um an ihren Geschlechtsteil zu gelangen. Sie schlug jedoch die Beine übereinander und presste sie zusammen. Als er ihre eine Hand herunterzog und diese trotz ihres Sträubens an seinen Leib heranführen wollte, öffnete sie mit der nun freigewordenen Hand die Wagentür, ließ sich aus dem Fahrzeug herausgleiten und lief weg. Der Angeklagte holte sie ein, brachte sie mit der Zusicherung, sie nicht mehr anzurühren, dazu, dass sie wieder im Wagen Platz nahm, und fuhr sie nach Hause.

Das Landgericht legt sodann unter Hinweis auf BGHSt 7, 296, 300 dar, der Angeklagte sei vom Versuch der Notzucht (freiwillig) zurückgetreten (§ 46 Nr. 1 StGB), jedoch wegen vollendeten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu verurteilen. Als Unzuchtshandlungen wurden das Greifen an die Brust und an den nackten Oberschenkel angesehen.

Die Darlegungen des Tatrichters vermögen die Verurteilung nicht zu tragen. Es ist schon zumindest unscharf, wenn die Strafkammer ausführt, diese Feststellungen beruhten (auch) auf der insoweit glaubhaften „Einlassung des Angeklagten“. Dieser hatte zwar zugegeben, er habe das Mädchen zum Geschlechtsverkehr bringen wollen; er hatte aber jede Gewaltanwendung bestritten. Er hatte sich dahin eingelassen, als er Ute habe küssen wollen, habe er ihre beiden Hände im Nacken zusammengefasst; er habe aber den Griff sofort gelockert, als er Utes Widerstand gespürt habe. Es sei möglich, dass er dadurch ihre Brust berührt habe. Das sei aber nur ganz kurz und unabsichtlich geschehen. Unter den Rock habe er ihr nicht gegriffen. Er habe auch nicht versucht, die Hand des Mädchens an seinen Geschlechtsteil heranzuführen. Diese Einlassung hat der Tatrichter durch die Aussage des Mädchens im Sinne des festgestellten Sachverhalts als widerlegt angesehen.

Die Ausführungen, mit denen die Strafkammer die Gluabwürdigkeit der Aussage der Zeugin ██████ darlegt, sind zum Teil bedenklich. Das Landgericht hebt einleitend selbst hervor, dass die Bekundung des Mädchens mit Vorsicht zu bewerten sei, weil es im Ermittlungsverfahren bei Schilderung der einzelnen Vorfälle bewusst übertrieben habe. Die Strafkammer führt fort: „Gerade weil sie dies aber freimütig in der Hauptverhandlung eingeräumt hat, kommt ihrer jetzigen Aussage erhöhter Beweiswert zu“.

Der Tatrichter konnte zwar im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO) die Aussage Utes deshalb als gluabhaft ansehen, weil sie nach seiner Überzeugung nunmehr der Wahrheit die Ehre gab und freimütig eingestand, früher teilweise die Unwahrheit gesagt zu haben. Inwiefern aber deshalb einer solchen Aussage erhöhter Beweiswert zukommen sollte, geht aus den Darlegungen des Landgerichts nicht hervor. Weiter führt die Strafkammer aus: dass die Zeugin jetzt nur noch die reinen Tatsachen schildere, werde besonders an folgendem Vorgang deutlich:

„Im Ermittlungsverfahren hatte die Zeugin angegeben, der Angeklagte habe seinen Geschlechtsteil entblößt gehabt und mit Gewalt versucht, ihre Hand zu öffnen und um sein Glied herunzterzudrücken. Jetzt hat sie dagegen erklärt, der Angeklagte habe ihre Hand zu seinem Körper hin bewegt; sie habe seinen Geschlechtsteil weder gesehen noch gefühlt, aber aus der Bewegungsrichtung geschlossen, dass er ihre Hand an seinen Geschlechtsteil habe heranführen wollen.“

Diese Wendungen erwecken den Eindruck, als wenn der Tatrichter etwas für nachgewiesen hielt, was erst zu beweisen war. Auch ist bei der Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin nicht erörtert, dass sie bei diesen Angaben im Ermittlungsverfahren bezüglich der angeblichen Vorkommnisse (Hinführen der Hand an das Glied) eine beträchtliche erotische Phantasie entwickelt und dass, im Gegensatz zu ihr, der Angeklagte sich offenbar stets gleichmäßig eingelassen hat.

Außerdem sind die Darlegungen des Landgerichts zur inneren Tatseite des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht ausreichend. Es heißt hierzu in den Urteilsgründen: „Da der Angeklagte aus eigener Sinnenlust und zur Erweckung sinnlicher Begierde bei der Zeugin gehandelt hat, ist auch die subjektive Tatseite gegeben“ (S. 5, 6 UA). Zum inneren Tatbestand gehört aber außerdem das Bewusstsein des Täters, Gewalt als Mittel für die Vornahme oder Durchsetzung der Unzuchtshandlung anzuwenden. Sollte indes die Gewaltanwendung nur ein grobes Mittel der Verführung sein, oder ließ der Täter, der keinen ernstgemeinten Widerstand der Frau erwartete, sofort von ihr ab, sobald er bei ihr ernstliches – also nicht bloß schamhaftes oder spielerisches – Sträuben wahrnahm, so wäre ihm das Merkmal der Gewaltanwendung nicht zuzurechnen (RG LZ 1926, 936). Es könnte dann unter Umständen tätliche Beleidigung vorliegen. Zur Gewaltanwendung genügt zwar auch bedingter Vorsatz, und er wird meist nur dann fehlen, wenn sich der Täter vorher über die Unwilligkeit der angegriffenen Frau Gewissheit verschafft hatte (BGH GA 1956, 316, 317). Das Landgericht führt denn auch im Rahmen seiner weiteren Darlegungen aus, der Angeklagte könne sich nicht darauf berufen, dass er die Abwehr des Mädchens nicht als ernstlich erkannt habe. Denn der Vorgang habe sich über einige „Minuten“ erstreckt und es habe nach der glaubhaften Darstellung von Ute Cornelius ein regelrechter „Kampf“ stattgefunden (S. 6 UA). Hierbei hat der Tatrichter jedoch nicht erörtert, warum – wenn es so war – Ute anschließend sich auf die bloßen Zusicherungen des Angeklagten hin bereit fand, wieder in seinem Wagen Platz zu nehmen und sich von ihm nach Hause fahren zu lassen, und weshalb sie auch noch später wiederholt mit ihm zusammentraf. Im Übrigen ergeben die eigentlichen Sachverhaltsfeststellungen (S. 3/4 UA) nichts dafür, dass es zu einem „regelrechten Kampf“ gekommen war. Hierauf hat der Generalbundesanwalt hingewiesen.

Das Landgericht hebt zudem an anderer Stelle der Urteilsgründe selbst hervor, dass der Angeklagte kein Gewaltverbrecher ist und dass durch die Reize des jungen Mädchens seine (seelische) Widerstandskraft beeinträchtigt war. Die

Strafkammer führt fort: „Die Unbekümmertheit, mit der die Zeugin trotz des ersten Vorfalls wieder mit ihm zusammenkam, konnte ihm auch den Eindruck vermitteln, dass er bei genügender Ausdauer in seinen Bemühungen doch noch zum Ziele käme.“ Zudem war Ute damals vom Turnen gekommen und deshalb, „worauf der Verteidiger hinweist, möglicherweise nur leicht bekleidet.“

Bei dieser besonderen Sachlage sind die bisherigen Derlegungen des Tatrichters nicht geeignet, die Verurteilung des Angeklagten nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu rechtfertigen. Das Urteil ist daher, soweit Verurteilung erfolgt ist, mit den Feststellungen aufzuheben.

Gemäß § 354 Abs. 3 StPO ist die Sache an das für Baumholder örtlich zuständige Schöffengericht zurückzuverweisen.

II. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Willus Seibert pr.

GeierFischer
Hübner
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