Revision: Erstattung notwendiger Auslagen nach Freispruch (§ 467 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 169/59
- Datum
- 02.06.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 467 Abs. 2 Satz 1 StPO eröffnet dem freigesprochenen Angeklagten einen Ermessensanspruch auf Ersatz seiner notwendigen Auslagen, auch wenn ein begründeter Tatverdacht zurückbleibt.
Die bloße Fortexistenz eines begründeten Tatverdachts schließt die Ermessensausübung nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht generell aus; die Vorschrift ist nicht dahin auszulegen, dass sie bei jedem verbleibenden Verdacht praktisch außer Vollzug gesetzt wird.
Die Ausschließungsfolge des § 2 Abs. 1 UHaftEntschG (vorsätzliches oder grob fahrlässiges Herbeiführen des Verfahrens) ist bei entsprechender Anwendung geeignet, den Erstattungsanspruch vollständig zu verhindern; diese Beschränkung gilt jedoch nur für die in § 2 Abs. 1 geregelten Fälle.
Bei der pflichtgemäßen Ermessensentscheidung nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO sind auch die in § 2 Abs. 2 und 5 UHaftEntschG genannten Ausschließungsgründe sowie das Vorhandensein weiterer Entlastungsbeweise zu berücksichtigen und können zu Ungunsten oder zugunsten des Angeklagten gewertet werden.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Papieringenieur Josef ██ aus ███████████████, geboren am ██████████ in ████ █████, BC, Sachbezeichnung ██ UA, wegen Diebstahls u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juni 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. ███ als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ██████████████████ als Vertreter der ███████████████████,
███ Urkundsbeamter der Geschäftsstelle für Recht,
erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom █ September 1958 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es dem Angeklagten die Erstattung der ihm erwachsenen notwendigen Auslagen versagt hat.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des von der Anklage des Diebstahls freigesprochenen Angeklagten wendet sich dagegen, dass das Landgericht seinem Antrag, der Staatskasse die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen, nicht entsprochen hat; sie hat Erfolg.
I. Das Landgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 467 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz StPO nicht gegeben sind. Es kommt bei seiner Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass weiterhin ein erheblicher Verdacht gegen den Angeklagten vorliegt. Diese Folgerung wird von den dafür angeführten Tatsachen getragen. Das Verfahren hat also nicht dazu geführt, dass gegen den Angeklagten kein begründeter Tatverdacht besteht. Das wäre nur anzunehmen, wenn der zurückgebliebene Verdacht so gering wäre, dass der Freispruch einem Freispruch wegen erwiesener Unschuld nahe käme (vgl. BGHSt 11, 383 ff.; OLG Stuttgart NJW 57, 474 Nr. 26). Davon kann hier nicht die Rede sein.
II. Die Revision rügt jedoch mit Recht, dass das Landgericht unter Berufung auf BGHSt 11, 383, 386 ff. eine Ermessensentscheidung nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO auch dann für ausgeschlossen hält, wenn noch ein begründeter Tatverdacht gegeben ist. Der Bundesgerichtshof hat in der genannten Entscheidung hinsichtlich des 2. Halbsatzes des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO, in dem die entsprechende Anwendung von § 2 des Gesetzes betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft (UHaftEntschG) vorgeschrieben ist, ausgesprochen, dass eine Erstattung von Auslagen vollständig, also auch nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO ausgeschlossen ist, wenn der Angeklagte das Verfahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat (§ 2 Abs. 1 aaO). Er hat dabei die Ausschließung der Ermessensentscheidung nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO ausdrücklich auf diesen Fall beschränkt und eine gleiche Folge für die Ausschließungsgründe des § 2 Abs. 2 und 5 aaO abgelehnt. Dies allein schon hätte das Landgericht gegen seine Annahme bedenklich stimmen müssen, dass Entsprechendes zu gelten habe, wenn die Voraussetzungen des § 467 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz zu verneinen sind. Die Strafkammer hat zudem verkannt, dass § 467 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz Ausnahmen regelt, die gegenüber der Regel des § 467 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz und teilweise, soweit nämlich § 2 Abs. 1 aaO in Betracht kommt, auch für die Vorschrift des § 467 Abs. 2 Satz 1 gelten. Sie hat weiter übersehen, dass § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO für die dort vorgesehene Ermessensentscheidung gerade und nur die Fälle im Auge hat, in denen (mit Ausnahme der unter § 2 Abs. 1 aaO fallenden Fälle) eine Kostenerstattung nach § 467 Abs. 2 Satz 2 nicht geboten ist. Durch § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO sollte es – mit anderen Worten – dem Tatrichter ermöglicht werden, dem freigesprochenen Angeklagten auch dann nach dem billigen Ermessen des Gerichts Ersatz für seine notwendigen Auslagen zu verschaffen, wenn ein begründeter Verdacht zurückgeblieben war mit alleiniger Ausnahme des Falles, dass der Angeklagte selbst das Verfahren vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hatte. Eine Auslegung der Vorschrift im Sinne des Landgerichts würde darauf hinauslaufen, die Anwendung des § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO vollständig unmöglich zu machen, also die vom Gesetz ausdrücklich vorgesehene Ermessensentscheidung praktisch abzuschaffen.
Da die somit gebotene Aufhebung des angefochtenen Urteils den Punkt des Auslagenersatzes nur im ganzen treffen kann und muss, wird das Landgericht in seiner neuen Entscheidung die Frage der Anwendung des § 467 Abs. 2 StPO auch im ganzen neu zu prüfen haben. Sollte es, was nach den bisherigen Feststellungen kaum anders zu erwarten ist, erneut das Fortbestehen eines begründeten Tatverdachts bejahen und damit § 467 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz ausscheiden, so müsste es anschließend die Frage prüfen, ob etwa die Voraussetzungen des entsprechend anzuwendenden § 2 Abs. 1 UHaftEntschG gegeben sind. Wäre die Frage, ob der Angeklagte das Verfahren vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat, zu verneinen, so hätte das Landgericht zu prüfen, ob ihm Ersatz der Auslagen nach § 467 Abs. 2 Satz 1 gewährt werden soll. Bei dieser nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Entscheidung könnte es dann wieder zu Ungunsten des Angeklagten eine Rolle spielen, wenn etwa Ausschließungsgründe des § 2 Abs. 2 und 5 UHaftEntschG gegeben sein sollten (vgl. BGHSt 11, 383, 389 a. E.), während eine Entscheidung zu seinen Gunsten vor allem dann naheliegen würde, wenn weitere Entlastungsbeweise zur Verfügung gestanden hätten, von deren Erhebung wegen des ohnedies schon erforderlichen Freispruchs abgesehen werden konnte (vgl. BGHSt 7, 153, 155).
Mantel Peetz Dr. ███
| Dr. Geier | |
| Martin |