Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung von Betrugs- und Vorenthaltungsurteilen, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 16/93
- Datum
- 04.03.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Betrugs müssen die Urteilsgründe den Betrugsvorsatz hinreichend konkretisieren; dies umfasst Feststellungen zu Vorstellungen des Täters hinsichtlich Tatort, Tatzeit, Geschädigtem und Schadenshöhe.
Bei der Bezifferung nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge müssen die Urteilsgründe für die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte Anzahl der Arbeitnehmer, Beschäftigungszeiten, Löhne und den anwendbaren Beitragssatz darlegen; die bloße Angabe einer Gesamtsumme genügt nicht.
Wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich um Geringverdiener handelt, deren Arbeitnehmeranteile ausschließlich vom Arbeitgeber zu tragen sind, kann dies den Tatbestand des § 266a Abs. 1 StGB ausschließen; der Tatrichter hat entsprechende Umstände in den Urteilsgründen zu berücksichtigen.
Fehlen erforderliche konkrete Feststellungen in den Urteilsgründen, ist die betroffene Verurteilung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Ravensburg, 19. August 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 16/93 vom 4. März 1993 in der Strafsache gegen ███ geborene ███████████ aus Rosina ██████████ geboren am ███ 1952 in ████ wegen Betrugs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2 auf dessen Antrag – und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 4. März 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 19. August 1992, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben
a) soweit die Angeklagte wegen Betrugs zum Nachteil der Fa. H[REDACTED] verurteilt worden ist (Fälle II B 2 und 2 d der Urteilsgründe),
b) soweit die Angeklagte wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt (Fall II B 3 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist;
c) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1. Aus den bisherigen Feststellungen ergibt sich in den Fällen II B 2 c und 2 d der Urteilsgründe eine hinreichende Konkretisierung des Betrugsvorsatzes nicht. Die Einkäufe über vergleichsweise geringe Summen erfolgten „ohne vorherige Rücksprache“ mit der Angeklagten. Es fehlt an konkreten Feststellungen über die Vorstellungen der Angeklagten zu Tatort, Tatzeit, Geschädigtem und Schadenshöhe.
2. Im Fall II B 3 der Urteilsgründe beschränkt sich die Strafkammer auf die Mitteilung der Arbeitnehmer und die jeweils nicht bezahlten Beiträge, deren Höhe sich aus den Aussagen des Zeugen S[REDACTED] von der AOK ██ ergibt. Dies genügt nicht, um dem Senat die erforderliche Nachprüfung zu ermöglichen. Hierzu waren vielmehr – für die jeweiligen Falligkeitszeitpunkte gesondert – Angaben über Anzahl, Beschäftigungszeiten und Löhne der Arbeitnehmer und über die Höhe des Beitragssatzes der örtlich zuständigen AOK erforderlich gewesen. Bei der Darlegung der Höhe von sich nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher Bestimmungen berechnender Sozialversicherungsbeiträge in den Urteilsgründen gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Darlegung der Höhe nicht abgeführter Steuern; auch hier genügt die Angabe der Summe der vorgekürzten Steuern in der Regel nicht, sondern die Urteilsgründe müssen Berechnungsgrundlagen und Berechnungen im einzelnen ergeben.
Besonderheiten, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar. Es ist vielmehr jedenfalls nicht auszuschließen, dass zu den Arbeitnehmern sog. Geringverdiener gehörten, deren „Arbeitnehmeranteile“ ausschließlich vom Arbeitgeber zu tragen sind; die Nichtabführung derartiger Anteile fällt, obwohl sie Arbeitnehmeranteile betrifft, nicht unter § 266a Abs. 1 StGB (vgl. BGH wistra 1992, 145, 147 m.w.N.). Die Aufhebung der genannten Schuldsprüche führt zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe.
Im Übrigen ist das Urteil rechtsfehlerfrei.
| Maul | Gribbohm | Granderath | |||
| Ulsamer | Wahl |