Berichtigung wegen offensichtlichen Übertragungsversehens in Strafbeschluss
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 168/99
- Datum
- 18.06.1999
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein offensichtliches Übertragungsversehen in einem gerichtlichen Beschluss ist zu berichtigen, wenn aus dem Gesamtzusammenhang eindeutig der vom Gericht gewollte Wortlaut hervorgeht.
Die Berichtigung dient der Wiederherstellung des tatsächlichen Wortlauts des Beschlusses und setzt keine materiell-rechtliche Neubewertung der Entscheidung voraus.
Eine solche redaktionelle Berichtigung ist auch im Strafverfahren zulässig, soweit sie lediglich einen Schreib- oder Übertragungsfehler korrigiert und nicht in die inhaltliche Sachentscheidung eingreift.
Die Bekanntmachung der Berichtigung kann durch die Geschäftsstelle des zuständigen Senats erfolgen, um den richtigen Wortlaut formell herzustellen.
Rubrum
in der Strafsache gegen
1 StR 168/99
wegen Mordes
wird der Beschluss vom 4. Mai 1999 wegen offensichtlichen Übertragungsversehens dahin berichtigt, dass es auf Seite 3 Absatz 2 Zeile 2 statt „... die Persönlichkeitsstörung habe sich auf die Tat mit ausgewirkt ...“ wie im Original richtig heißen muss: „... die Persönlichkeitsstörung habe sich auf die Tat nicht ausgewirkt ...“
Karlsruhe, den 18. Juni 1999
Geschäftsstelle des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs
gez.
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