Treffer
BGH Beschluss

Berichtigung wegen offensichtlichen Übertragungsversehens in Strafbeschluss

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 168/99
Datum
18.06.1999
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der BGH berichtigt in einem Beschluss vom 18.6.1999 einen offensichtlichen Übertragungsfehler in einem Strafverfahren wegen Mordes. Auf Seite 3 wird in Absatz 2 das fehlende Wort "nicht" eingesetzt, sodass nun heißt, die Persönlichkeitsstörung habe sich auf die Tat nicht ausgewirkt. Die Änderung stellt den tatsächlichen Wortlaut des Beschlusses wieder her. Es handelt sich um eine rein redaktionelle Korrektur ohne inhaltliche Neubewertung der Entscheidungsgründe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein offensichtliches Übertragungsversehen in einem gerichtlichen Beschluss ist zu berichtigen, wenn aus dem Gesamtzusammenhang eindeutig der vom Gericht gewollte Wortlaut hervorgeht.

2

Die Berichtigung dient der Wiederherstellung des tatsächlichen Wortlauts des Beschlusses und setzt keine materiell-rechtliche Neubewertung der Entscheidung voraus.

3

Eine solche redaktionelle Berichtigung ist auch im Strafverfahren zulässig, soweit sie lediglich einen Schreib- oder Übertragungsfehler korrigiert und nicht in die inhaltliche Sachentscheidung eingreift.

4

Die Bekanntmachung der Berichtigung kann durch die Geschäftsstelle des zuständigen Senats erfolgen, um den richtigen Wortlaut formell herzustellen.

Rubrum

in der Strafsache gegen

1 StR 168/99

wegen Mordes

wird der Beschluss vom 4. Mai 1999 wegen offensichtlichen Übertragungsversehens dahin berichtigt, dass es auf Seite 3 Absatz 2 Zeile 2 statt „... die Persönlichkeitsstörung habe sich auf die Tat mit ausgewirkt ...“ wie im Original richtig heißen muss: „... die Persönlichkeitsstörung habe sich auf die Tat nicht ausgewirkt ...“

Karlsruhe, den 18. Juni 1999

Geschäftsstelle des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs

gez.

Nonnenmacher
Justizangestellte
Berichtigung wegen offensichtlichen Übertragungsversehens in Strafbeschluss — Themis