Treffer
BGH Beschluss

Revision: Widersprüchliche Bewertung von Persönlichkeitsstörung und Alkoholisierung bei Strafzumessung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 168/99
Datum
04.05.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision den Rechtsfolgenausspruch nach Verurteilung wegen zweifachen Mordes. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück, da das Landgericht widersprüchlich befand, die Steuerungsfähigkeit sei erheblich vermindert wegen einer schizotypischen Persönlichkeitsstörung, zugleich aber die Tat auf vorwerfbare Alkoholisierung zurückführte. Auch die Unterbringungsentscheidung ist daher neu zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wenn das Gericht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit wegen einer psychischen Störung feststellt, darf es in der Strafzumessung und bei der Entscheidung über eine Unterbringung nicht zugleich die Tat im Wesentlichen auf eine vorwerfbar herbeigeführte Alkoholisierung zurückführen, ohne tragfähige Gründe darzulegen.

2

Die Auswirkungen einer festgestellten Persönlichkeitsstörung auf das Tatgeschehen dürfen in der Rechtsfolgenabwägung nicht negiert werden; eine Ausgleichsabwägung zwischen schuldmindernden und schuldschwerenden Umständen erfordert eine widerspruchsfreie Begründung.

3

Ist der Rechtsfolgenausspruch eines Urteils rechtsfehlerhaft, kann dieser Teil des Urteils aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.

4

Die Frage der Unterbringung nach § 63 StGB ist erneut zu prüfen, wenn die Unterbringungsentscheidung auf denselben, als rechtsfehlerhaft beanstandeten Feststellungen beruht, die den Strafausspruch betreffen.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 21. Oktober 1998

Rubrum

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 1999

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. Oktober 1998 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils hat keinen Bestand.

Das Landgericht hat sachverständig beraten festgestellt, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei wegen einer schizotypischen Persönlichkeitsstörung zum Tatzeitpunkt erheblich vermindert gewesen. Es hat gegen den Angeklagten, den es des Mordes in zwei tateinheitlichen Fällen rechtsfehlerfrei schuldig gesprochen hat, dennoch eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt, weil nach einer Gesamtwürdigung besonders schwerwiegende, zum Ausgleich der Schuldminderung führende Umstände vorlagen.

Bei dieser Abwägung hat das Landgericht jedoch ins Gewicht fallen lassen, dass die Tat des Angeklagten nicht auf seiner Persönlichkeitsstörung beruhe, sondern auf seiner Alkoholisierung, von deren Auswirkungen auf sein Verhalten er wusste (UA S. 65, 66). Diese Erwägung ist widersprüchlich und damit rechtsfehlerhaft. Es geht nicht an, dem Angeklagten einerseits zuzubilligen, eine andere schwere seelische Abartigkeit in der Form einer schizotypischen Persönlichkeitsstörung (vgl. BGHSt 37, 397, 401; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 24) habe seine Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt erheblich eingeschränkt, andererseits bei der Strafzumessung und bei der Entscheidung über eine Unterbringung nach § 63 StGB darauf abzustellen, die Tat beruhe nicht auf der Persönlichkeitsstörung, sondern auf der – vorwerfbar herbeigeführten – Alkoholisierung.

Es verhält sich auch nicht so, dass sich den Feststellungen entnehmen ließe, die Persönlichkeitsstörung habe sich auf die Tat nicht ausgewirkt. Das Landgericht legt dazu im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB dar, der Angeklagte weise ein eher hohes Krankungspotential auf. Bei der Erörterung einer Liebesbeziehung zwischen den Tatopfern im Rahmen der Exploration sei sein Erregungsspiegel sehr heftig gewesen. Im Einklang damit steht, dass das Schwurgericht bei der rechtlichen Würdigung darauf abhebt, der Angeklagte habe aus Eifersucht gehandelt und außerdem aus Wut darüber, dass ihm sein sodomitisches Verhalten vorgeworfen worden war. Es ist daher ein Mangel, wenn im Rahmen der Strafzumessung andererseits ausgeführt wird, der Angeklagte sei an sich ein umgänglicher und freundlicher Mensch, der nur unter Alkoholeinfluss ausfallend und aggressiv werde.

Eine Abwägung dahingehend, dass schulderhöhende Umstände die an sich wegen der erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit gebotene Strafmilderung ausgeglichen hätten, wird daher im eigentlichen Sinne nicht vorgenommen. Vielmehr negiert das Landgericht die Auswirkungen der Persönlichkeitsstörung, ohne dafür tragfähige Gründe anzuführen.

Mit der Aufhebung des Strafausspruchs muss auch die Frage der Unterbringung erneut geprüft werden; ihre Verneinung ist gleichfalls von dem Mangel betroffen.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

SchaferBruningBoetticher
MaulWahl
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