Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Berufsverbot nach Urkundenfälschung – § 70 StGB nicht anzuwenden

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 168/98
Datum
02.06.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte richtete seine Revision gegen ein Urteil wegen Urkundenfälschung, insbesondere gegen die Verhängung eines Berufsverbots. Streitpunkt war, ob § 70 StGB anwendbar ist, wenn die Tat unter dem Deckmantel eines Berufs begangen wurde. Der BGH verwirft die Revision insgesamt, hebt jedoch den Berufsverbotsausspruch auf und führt aus, § 70 StGB sei keine Strafmaßnahme. Sonstige Verfahrensrügen, etwa zum Beschleunigungsgebot, seien unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 70 StGB regelt keine Strafmaßnahme, sondern eine Maßregel der Besserung und Sicherung.

2

Ein Berufsverbot nach § 70 StGB setzt voraus, dass durch die Tat Pflichten verletzt worden sind, die dem Täter kraft der Ausübung des Berufs obliegen.

3

Taten, die lediglich unter dem Deckmantel eines Berufs oder Gewerbes begangen werden, begründen für sich genommen kein Berufsverbot nach § 70 StGB.

4

Verfahrensrügen wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots sind nur zulässig, wenn sie den Anforderungen der Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechen; bloße Hinweise auf frühere Ermittlungsaufnahmen genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 23. Dezember 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 168/98 vom 2. Juni 1998

in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Urkundenfälschung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **2. Juni 1998

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 23. Dezember 1997 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Ausspruch über das Berufsverbot entfällt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Zu Recht beanstandet die Revision mit der Sachrüge die Verhängung eines Berufsverbots.

Der Senat teilt nicht die Auffassung des Landgerichts, den Täter müssten „die Folgen des § 70 StGB auch dann treffen“, wenn er unerlaubt einen Beruf oder ein Gewerbe ausgeübt habe.

§ 70 StGB regelt keine Strafmaßnahme. Macht sich der Täter betrügerisch die Ausübung eines bestimmten Berufs oder Gewerbes an – hier als Rechtsanwalt und als Berechtigter zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten –, so begeht er in diesem Rahmen nicht Straftaten unter Missbrauch „seines“ Berufs (BGHSt 22, 1 [Pflichtverletzung 4]; 144, 145; BGHR StGB § 70 Abs. 1 – Berufsverbot 1; BGH, Beschluss vom 20. Juli 1990 – 3 StR 242/90; Hanack in LK, 11. Aufl., § 70 Rdn. 19).

Begeht er Straftaten nur unter dem Deckmantel eines Berufs oder Gewerbes, so können dadurch keine „ihm kraft seines Berufs obliegenden Pflichten verletzt sein“.

Im Übrigen ist hier auch nicht zu besorgen, dass der Angeklagte künftig zu einem der Berufe zugelassen wird, vor deren Missbrauch die Maßregel schützen könnte.

Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dies gilt auch für die Rüge des Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot. Den Urteilsgründen ist eine durch Justizorgane verschuldete Verfahrensverzögerung nicht zu entnehmen. Eine im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässige Verfahrensrüge hat der Angeklagte hierzu nicht erhoben. Zudem trifft sein Hinweis darauf, dass die Ermittlungen bereits im Jahre 1990 begonnen hätten, nicht zu. Die Taten, die ihm hier zur Last liegen, wurden bis zum April 1996 begangen.

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