Revision verworfen – Nichtaufbewahrung polizeilicher Tonbänder kein Verfahrenshindernis
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 168/97
- Datum
- 19.06.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tonbandmitschnitte polizeilicher Vernehmungen sind als vorläufige Aufzeichnungen nach § 168a Abs. 2 StPO i.V.m. § 168b StPO aufzubewahren und dürfen erst nach rechtskräftigem Abschluss oder Beendigung des Verfahrens gelöscht werden.
Die Vernichtung oder Nichtaufbewahrung von Tonbandmitschnitten begründet nicht automatisch ein Verfahrenshindernis; maßgeblich ist, ob hierdurch eine entscheidungserhebliche Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte nachgewiesen wird.
Ein Antrag auf Beiziehung von Tonbandmitschnitten zur Stützung einer Verfahrensrüge erfordert das substantielle Vorbringen konkreter Tatsachen, die über die gefertigten Vernehmungsniederschriften hinaus durch die Tonbänder bewiesen werden sollen.
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung anhand der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Regensburg, 1. Oktober 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 168/97 vom 19. Juni 1997 in der Strafsache gegen ████ geborene BC aus ███ Melitta geboren am ██████ ██ 1958 in ████ aus ███ geboren am ██ 1981 ██ Sonja in RO, wegen fahrlässiger Tötung u. a.
LG Regensburg vom 1. Oktober 1996 – 2 KLs 103 Js 15099/94
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerinnen am 19. Juni 1997 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 1. Oktober 1996 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zur Ablehnung des Antrags zur Beiziehung der Tonbandmitschnitte der polizeilichen Vernehmungen bemerkt der Senat:
Die Tonbänder hätten aufbewahrt werden müssen. Für polizeiliche Protokolle ist § 168b StPO entsprechend anzuwenden (Wache in KK 3. Aufl. § 163a Rdn. 35). § 168b StPO verweist auch auf § 168a Abs. 2 StPO, wonach Tonbandmitschnitte als vorläufige Aufzeichnungen aufzubewahren sind und erst gelöscht werden dürfen, wenn das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen oder sonst beendet ist. Entgegen dieser Vorschrift wurden hier die Tonbänder nicht aufbewahrt. Das war fehlerhaft, doch führt dieser nicht mehr behebbare Fehler nicht zu einem Verfahrenshindernis.
Zudem setzt ein Antrag dieser Art, um darauf eine Verfahrensrüge stützen zu können, grundsätzlich das Vorbringen von Tatsachen voraus, die über die gefertigten Vernehmungsniederschriften hinaus durch die Tonbandmitschnitte bewiesen werden sollen. Daran fehlt es.
Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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