BGH: §317 StGB gilt auch für private Telefonanschlüsse (Steckdosenprinzip verliert Schutznicht)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 168/93
- Datum
- 10.08.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 317 StGB schützt den Betrieb des Fernmeldesystems; auch private, mit dem öffentlichen Fernsprechnetz verbundene Endanschlüsse dienen mittelbar öffentlichen Zwecken und fallen in den Schutzbereich der Vorschrift.
Änderungen der technischen und rechtlichen Rahmenbedingungen (z. B. Einführung des Steckdosenprinzips, Wegfall des Zwangseintrags) führen nicht grundsätzlich zu einer Beschränkung des Schutzbereichs von § 317 StGB.
Für die Anwendbarkeit des § 317 StGB ist maßgeblich, dass die Funktionsfähigkeit des Fernmeldesystems durch eine Handlung gegen den Willen der Betreibergesellschaft und des Anschlussinhabers beeinträchtigt wird; dies gilt unabhängig davon, ob der Eingriff vor oder hinter der Anschlusseinrichtung erfolgt.
Der Tatbestand des § 317 StGB ist bereits dann erfüllt, wenn durch Beschädigung oder Stillegung eines privaten Telefonanschlusses die Möglichkeit, Hilfe zu rufen, vereitelt wird; eine konkrete Gefährdungslage oder Behinderung des Fernmeldeverkehrs genügt.
Vorinstanzen
Landgericht Memmingen, 16. November 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
Im Namen des Volkes
Urteil
1 StR 168/93 vom 10. August 1993
in der Strafsache gegen
███, geboren am ██ in ███, Angelo, ████, ohne festen Wohnsitz,
██████████, geboren am ████████ 1966 in ████, Carmine, ohne festen Wohnsitz,
wegen schweren Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. August 1993, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Beyer, Wahl, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ████████ ██████ als Verteidiger für den Angeklagten ███████, ██████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 16. November 1992 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Störung des Fernmeldeverkehrs (§ 317 StGB) zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten, die das Urteil mit der Sachrüge angreifen, haben keinen Erfolg.
Hinsichtlich des Schuldspruchs bedarf näherer Erörterung nur die Verurteilung wegen vorsätzlicher Störung des Fernmeldeverkehrs. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte Raiano, ersichtlich im Einvernehmen mit dem Mitangeklagten Carrieri, bei dem Raubüberfall auf ein Schmuckgeschäft das Kabel für das im Laden befindliche, an das öffentliche Fernsprechnetz angeschlossene Telefon aus der Wand gerissen, um einen telefonischen Hilferuf zu vereiteln (UA S. 9). Das Landgericht hat darin eine vorsätzliche Störung des Fernmeldeverkehrs gemäß § 317 Abs. 1 StGB gesehen; dagegen können rechtliche Einwände nicht mit Erfolg erhoben werden.
Zwar hat das Bayerische Oberste Landesgericht durch Beschluss vom 30. Oktober 1992 (NJW 1993, 1215) entschieden, infolge der Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse seit dem Inkrafttreten des Poststrukturgesetzes vom 1. Juli 1989 (BGBl. I, 1026) diene der mit dem öffentlichen Fernsprechnetz verbundene Einzelanschluss einer Privatperson nicht mehr öffentlichen Zwecken im Sinne des § 317 Abs. 1 StGB. Der Senat kann dieser Entscheidung, die in bewusster Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 25, 370; in gleicher Weise schon RGSt 29, 244, 245; RG JW 1920, 1036; OLG Hamm JMBINW 1966, 94) ohne Vorlegung gemäß § 121 Abs. 2 GVG getroffen wurde, nicht beitreten.
Das Bayerische Oberste Landesgericht begründet seine Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung damit, dass entsprechend § 23 Abs. 1 Satz 1 TelekommunikationsV (i. d. F. der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1992, BGBl. I, 1717) die Deutsche Bundespost – Telekom dem Nutzer lediglich den Anschluss des Telefondienstes bereitzustellen hat. Ob und mit welchen Endeinrichtungen sich der private Teilnehmer an diese Abschlusseinrichtung des Netzes anschließt, sei seine Sache. Daneben hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert; die früher technikbedingte Zwangsverbindung zwischen den Anschlussgeräten und dem Fernmeldenetz sei durch die Einführung des „Steckdosenprinzips“ ersetzt worden; der Zwangseintrag in das amtliche Teilnehmerverzeichnis sei entfallen (§ 10 Abs. 3 Telekom-DatenschutzVO vom 24. Juni 1991 – BGBl. I, 1390).
Diese vom Bayerischen Obersten Landesgericht an sich zutreffend dargelegten Veränderungen in den rechtlichen Grundlagen und der tatsächlichen Handhabung des Fernmeldeverkehrs geben jedoch keinen Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung zu § 317 StGB abzugehen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der störende Eingriff vor oder hinter der – fest oder als Steckdose installierten – Anschlusseinrichtung erfolgt.
Außer Frage steht, dass das Fernsprechnetz insgesamt öffentlichen Zwecken dient; das wird auch vom Bayerischen Obersten Landesgericht nicht angezweifelt. Tatsächlich wäre das öffentliche Leben – so wie es sich weltweit entwickelt hat – ohne ein funktionierendes Telefonnetz nicht denkbar. Nicht nur Regierungs- und Verwaltungstätigkeit, auch Handelsverbindungen und soziale Beziehungen wie insbesondere die Verständigung von Ärzten oder Polizei werden heute weitgehend über das Telefon abgewickelt. Dieses Kommunikationsnetz ist ohne private Anschlüsse nicht voll funktionsfähig; nur die Gesamtheit aller Anschlüsse gewährleistet die umfassende Kommunikation. Damit dient aber auch der private Anschluss mittelbar dem Betrieb der Fernmeldeanlage (Mahnkopf JuS 1982, 885; Wolff in LK 10. Aufl. § 317 Rdn. 6; Lackner StGB 46. Aufl. § 317 Rdn. 3; Dreher/Tröndle, StGB 49. Aufl. § 317 Rdn. 2; Olshausen StGB 11. Aufl. § 317 Anm. 3; a. A. Cramer in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 317 Rdn. 5; Horn in SK 4. Aufl. § 317 Rdn. 4; Krause JR 1975, 37, 44; Hahn Archiv PT 1992, 380; Schröder, JZ 1982, 574).
Die Änderung der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse, auf die sich demgegenüber das Bayerische Oberste Landesgericht stützt, sind in diesem Zusammenhang ohne grundlegende Bedeutung. Diese Argumentation verkennt, dass § 317 StGB den Betrieb des Fernmeldesystems unter Schutz stellt; für diesen Schutzzweck ist unerheblich, wer für Anschluss und Betrieb der Endeinrichtungen verantwortlich ist und wem diese gehören. Auch aus dem Steckdosensystem und dem Wegfall der Zwangseintragung in das amtliche Teilnehmerverzeichnis ergeben sich keine grundsätzlichen Einwände gegen die bisherige Rechtsprechung. Zwar erscheinen, soweit es sich um die Außerbetriebsetzung oder Beschädigung privater Fernsprechanschlüsse handelt, Einschränkungen in der Anwendung des § 317 StGB geboten. So wie außer Frage steht, dass niemand verpflichtet ist, einen Anruf entgegenzunehmen, muss es nach Einführung des Steckdosensystems auch jedem Teilnehmer freistehen, die Verbindung durch Herausziehen des Steckers zu unterbrechen. Was gilt, wenn die Unterbrechung auf andere Weise erfolgt – so wenn der Berechtigte das ihm gehörende Kabel durchschneidet –, bedarf hier ebenso wie die Frage fahrlässiger Beschädigungen des Anschlussgeräts (vgl. Momberg JZ 1982, 574) keiner Entscheidung. Jedenfalls ist der Tatbestand des § 317 StGB bei der Beschädigung oder Stillegung eines privaten Telefonanschlusses dann erfüllt, wenn sie gegen den Willen der Betreibergesellschaft und des Anschlussinhabers erfolgen. So war es hier. Tatsächlich wurde die Geschädigte durch die Zerstörung ihres Telefonanschlusses gehindert, bei der Polizei rasch Hilfe zu rufen; gerade diese Situation macht deutlich, dass auch die Funktionsfähigkeit des privaten Telefonanschlusses im öffentlichen Interesse liegt.
Auch der Strafausspruch weist keine Rechtsfehler auf.
Die Strafkammer durfte zum Nachteil der Angeklagten berücksichtigen, dass ihr Opfer durch das Vorhalten der Gaspistole in Todesangst geriet. §§ 249, 250 StGB sind bereits mit einer Drohung gegen die körperliche Unversehrtheit erfüllt. § 46 Abs. 3 StGB ist durch die zur Art und Ausmaß der Drohung kennzeichnende Erwägung nicht berührt (vgl. BGH bei Detter NStZ 1992, 478).
Foth Maul Gribbohm
RiBGH Dr. Beyer ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.
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