Treffer
BGH Urteil

Mord (§ 211 StGB): Niedrige Beweggründe bei Eifersucht und Besitzdenken

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 16/89
Datum
21.03.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung wegen Mordes aufgrund grausamer Tatausführung und niedriger Beweggründe. Streitpunkt war, ob die subjektiven Voraussetzungen niedriger Beweggründe hinreichend festgestellt sind, insbesondere bei gefühlsmäßigen Regungen wie Eifersucht und Wut. Der BGH bejahte dies: Der Täter müsse die Umstände der Verwerflichkeit erkennen und die Regungen gedanklich beherrschen sowie willensmäßig steuern können. Aus den Feststellungen (planvolles Besitzdenken, bewusstes Zufügen starker Schmerzen, beherrschbare Wutausbrüche, kein spontaner Affekt) ergab sich die erforderliche Vorwerfbarkeit; die Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Niedrige Beweggründe (§ 211 Abs. 2 StGB) setzen voraus, dass der Täter sich der Umstände bewusst ist, die seinen Antrieb als besonders verwerflich erscheinen lassen, und deren Bedeutung für die Tatbewertung erfasst.

2

Beruhen die Tatmotive auf gefühlsmäßigen oder triebhaften Regungen, können sie nur dann als niedrige Beweggründe gewertet werden, wenn der Täter sie gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern kann.

3

Kann der Täter im Tatzeitpunkt infolge starker Erregung die Antriebskräfte nicht erkennen oder sie trotz Erkennens nicht so steuern, dass sie nicht tatbestimmend werden, ist ihm die Niedrigkeit der Beweggründe nicht vorwerfbar.

4

Eine ausdrückliche, vertiefte Erörterung der subjektiven Voraussetzungen niedriger Beweggründe kann ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn der Gesamtzusammenhang der Feststellungen zweifelsfrei deren Vorliegen belegt.

5

Für die Annahme beherrschbarer Regungen können insbesondere ein längerer Tatverlauf, vorherige Drohungen, fehlender plötzlicher Tatauslöser und situationsabhängige Impulskontrolle des Täters sprechen.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 4. Mai 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache

gegen

Karl Wilhelm aus ██████, dort geboren am ██████,

wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. März 1989, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,

die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Brünning,

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

████████████ ██ aus Nürnberg als Verteidiger,

Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 4. Mai 1988 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes bei Vorliegen der Mordmerkmale „grausam“ und „aus niedrigen Beweggründen“ zu zwölf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten ist unbegründet. Der Erörterung bedarf lediglich die Annahme niedriger Beweggründe im Sinne des § 211 StGB.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte seine ehemalige Geliebte Dagmar S. getötet. Zunächst brachte er ihr in Kenntnis dessen, dass sie stets bei vollem Bewusstsein war, mit bedingtem Tötungsvorsatz und um ihr aus gefühlloser und unbarmherziger Gesinnung heraus besonders starke Schmerzen zuzufügen über wenigstens 20 Minuten zahlreiche schwere Verletzungen bei, die möglicherweise bereits für sich zum Tode hätten führen können. Anschließend versuchte er sein Opfer zu erdrosseln, und schließlich erwürgte er es.

Anders als der Generalbundesanwalt ist der Senat der Auffassung, dass die subjektiven Voraussetzungen des Handelns (auch) aus niedrigen Beweggründen vom Landgericht ausreichend erörtert und zu seiner Überzeugung rechtsfehlerfrei festgestellt wurden. Hierzu gehört nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sich der Täter bei der Tat der Umstände bewusst gewesen ist, die den Antrieb zum Handeln als besonders verwerflich erscheinen lassen, und dass er die Bedeutung seiner Beweggründe und Ziele für die Bewertung der Tat erfasst hat (BGHSt 6, 329, 331; BGH NJW 1967, 1140; BGH bei Holtz MDR 1977, 460; BGH NStZ 1981, 100, 101), was „oft mit einem Blick geschehen wird“ (BGHSt 2, 60). Soweit gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen in Betracht kommen, muss er sie gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern können (st. Rspr. seit BGH, Urt. vom 3. Juli 1951 – 1 StR 267/51; vgl. BGHSt 28, 210, 212; BGH NJW 1981, 1382; BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 6).

Anlass zum Hinweis auf das zuletzt genannte subjektive Erfordernis ergab sich in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erstmals, als von einem Revisionsführer die Ansicht vertreten wurde, nur gedankliche Überlegungen, insbesondere Zweckerwägungen kämen als niedrige Beweggründe in Betracht (Urt. vom 3. Juli 1951 – 1 StR 267/51 S. 10). Der erkennende Senat führte aus, die in § 211 Abs. 2 StGB ausdrücklich genannten niedrigen Beweggründe der Mordlust, des Geschlechtstriebes und der Habgier ließen deutlich erkennen, dass der Gesetzgeber auch und vor allem gefühlsmäßige und triebhafte Regungen als Beweggründe ansieht, die dem Täter als niedrig zum Vorwurf gemacht werden können. Im Anschluss an diese Erkenntnis folgt die Erwägung, zu einem solchen Vorwurf gehöre aber, dass die genannten Antriebskräfte gedanklich beherrscht und vom Willen gesteuert werden können, ferner die Forderung umso gewissenhafterer Prüfung jener Voraussetzung, je größer die Erregung des Täters bei der Tathandlung war. Damit hat der Senat kein zusätzliches subjektives Erfordernis des in Rede stehenden Mordmerkmals einführen wollen, sondern dem Schuldprinzip Rechnung getragen, das nur die Zurechnung solcher Handlungsmodalitäten erlaubt, die dem Täter bewusst werden und auf die er im Augenblick der Tat Einfluss nehmen kann. Auch die zur Tat führende Regung darf danach nur dann als niedriger Beweggrund angesehen werden, wenn sie erkannt wird und als solche beherrschbar war, ebenso wie der aus gedanklichen Erwägungen handelnde Täter die Umstände kennen muss, die sein Handeln als besonders verwerflich erscheinen lassen. Vermag der Täter dagegen im Augenblick der Tat infolge seiner Erregung derartige Antriebskräfte nicht zu erkennen oder, wenn er sie erkennt, nicht so zu steuern, dass sie als auslösendes Moment für die als besonders verwerflich eingestufte Tötungshandlung nicht mehr in Betracht kommen, kann ihm die Niedrigkeit dieser Handlung nicht zum Vorwurf gemacht werden (BGHR aaO niedrige Beweggründe 2). Es wird damit also nicht mehr gefordert als Vorsatz und Vorwerfbarkeit auch in Bezug auf das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe. Die bisher zu dieser Frage ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sind nicht anders zu verstehen, wenn sie verlangen, dass beim Vorliegen gefühlsmäßiger und triebhafter Regungen eine besonders sorgfältige Prüfung der inneren Erfordernisse der Tötung aus niedrigen Beweggründen im tatrichterlichen Urteil nachgewiesen wird.

Die Rechtsprechung hat allerdings auch bei zugrundeliegenden gefühlsmäßigen Regungen mehrfach ausgesprochen, dass dann ausnahmsweise auf eine nähere Erörterung der subjektiven Tatseite verzichtet werden kann, wenn der Gesamtzusammenhang der vom Tatrichter getroffenen Feststellungen zeigt, dass am Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen kein Zweifel bestehen kann (BGH, Beschl. vom 22. Mai 1980 – 3 StR 152/80; BGH NStZ 1981, 100, 101; BGH bei Holtz MDR 1981, 266) bzw. solche Zweifel fernliegen (BGHR aaO niedrige Beweggründe 6). Eine eingehende Erörterung ist dagegen verlangt worden, wenn der Täter aus völlig unverständlichen Motiven heraus handelte (BGH, Urt. vom 26. März 1980 – 3 StR 65/80), bei persönlichkeitsfremder Tat auf Grund Zusammenwirkens von affektiver Spannung und Übermüdung (BGH, Urt. vom 2. April 1980 – 3 StR 130/80), bei plötzlichem Entschluss in Sekundenschnelle aus Angst und Enttäuschung (BGH, Beschl. vom 25. Juni 1980 – 3 StR 223/80), bei Spontanreaktionen aus nichtigem Anlass (BGH StV 1987, 150; vgl. auch BGH bei Dallinger in MDR 1974, 546, 547) bzw. eines bisher unauffälligen Täters (BGH, Urt. vom 16. August 1984 – 1 StR 497/84), bei übersteigerter Eifersucht gepaart mit geringer Frustrationstoleranz und Verzweiflung (BGHR aaO niedrige Beweggründe 2) oder bei Umschlagen des ursprünglichen Körperverletzungsvorsatzes in Tötungsvorsatz bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit (BGHR aaO niedrige Beweggründe 4).

Das angefochtene Urteil wird der vorstehend dargestellten Rechtslage gerecht:

Das Landgericht hat die Bedeutung der Alkoholbeeinflussung beim Angeklagten, die leichten Zeichen einer hirnorganischen Schädigung sowie die Dynamik seiner Eifersucht gesehen und ist in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Sachverständigen zu dem Ergebnis gekommen, zwar sei jedes Merkmal für sich allein hier nur leichter Natur gewesen, es könne aber auf Grund des Zusammenwirkens dieser Faktoren eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden. Erst während des Würgens („nicht schon bei dessen Beginn“) sei es beim Angeklagten zum Zusammenbruch der Steuerungsfähigkeit gekommen. Dabei handelte es sich um eine Tatfolge, nicht um eine Ursache der Tat. Das Landgericht hat sich aber nicht mit dem Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen der Schuldfähigkeit zu den maßgeblichen Tatzeitpunkten begnügt. Vielmehr hat es im Zusammenhang mit den Motiven des Angeklagten für eine „grausame“ Tötung mehrfach Feststellungen getroffen, welche die Erfassung der Umstände, die den Antrieb zum Handeln als besonders verwerflich erscheinen lassen, sowie die ausreichende Fähigkeit zur Beherrschung und Steuerung seiner gefühlsmäßigen Regungen – Eifersucht und Wut – aufzeigen.

Nach den Feststellungen hatte Dagmar S. das eheähnliche Verhältnis mit dem Angeklagten bereits seit mehreren Monaten beendet, wobei diesem klar war, dass er das durch seine maßlosen, meist unter Alkoholeinfluss begangenen Misshandlungen (Prügeln und massives Würgen) verursacht hatte. Der Angeklagte hatte sich mit seiner Ehefrau versöhnt. Er wollte aber trotzdem (mit sicherer Bindung an die Familie im Hintergrund) Dagmar S. als Geliebte an der Baustelle; er betrachtete sie als sein Eigentum; er maßte sich an zu bestimmen, was sie zu tun habe; nur nach seinem Willen sollte sich entscheiden, wann die Beziehung zu Ende ist und ob bzw. mit wem Dagmar S. danach ein Verhältnis eingehen dürfe; er schlug und bestrafte sie, wenn sie nicht parierte, und erzwang wiederholt den Geschlechtsverkehr mit Gewalt, obwohl Dagmar ███ die Beziehung beendet und – was ihm bekannt war – sich Wolfgang ███████ zugewandt hatte. „Diese charakterliche Gesinnung des Angeklagten hat auch die Tat von Anfang an beherrscht“ – nicht etwa Verzweiflung oder Enttäuschung (UA S. 156): „Wenn er sie schon nicht mehr haben sollte, gönnte er sie auch nicht Wolfgang █████ – überhaupt keinem auf der Baustelle ...“ (UA S. 155).

Wenn der Angeklagte den Stand seiner Beziehungen zum Tatopfer erkannt hat (UA S. 155) und es ihm außerdem bei voll erhaltener Unrechtseinsicht gerade darauf ankam, dem Opfer aus seiner bereits geschilderten Einstellung heraus „wegen der Zuwendung zu einem anderen Mann“ (mit bedingtem Tötungsvorsatz) „schwere Schmerzen zuzufügen“ (UA S. 44, 137), so kann kein Zweifel daran bestehen, dass das Landgericht damit nicht nur das Motiv für die Tötung und die Art der Tatausführung erörtert, sondern auch dargetan hat, dass der Angeklagte die Umstände, die die Niedrigkeit seiner Beweggründe ausmachten, in sein Bewusstsein aufgenommen hatte.

Darüber hinaus hat das Landgericht sich auch mit der Fähigkeit des Angeklagten zur Beherrschung seiner gefühlsmäßigen Regungen gerade im Zusammenhang mit „unbotmäßigem Verhalten“ seiner ehemaligen Geliebten auseinandergesetzt.

Am Tattag provozierte der Angeklagte dadurch Streit, dass er gegen den Willen von Dagmar S. deren Tagebuch nahm und daraus feststellte, dass sie Wolfgang S. aufgesucht und mit ihm eine Auseinandersetzung gehabt hatte. Dies und sein Ärger darüber, dass Dagmar S. sich von ihm abgewandt hatte, genügte dem Angeklagten, um nun „in rohester Weise“ aus Selbstsucht und Wut auf sie einzuschlagen und sie schließlich zu erwürgen (UA S. 154). Als er dagegen erstmals von dem neuen Verhältnis Dagmar ██ durch sie gehört hatte, unterdrückte er zunächst seinen Zorn, fuhr ihr aber nach und erzwang anschließend zweimal mit Gewalt den Geschlechtsverkehr. Als er sie bei anderer Gelegenheit brutal misshandelte, hatte er seinen Jähzorn beherrschen können, als er Gefahr lief, dass das Geschehen von Dritten wahrgenommen wurde. Aus solchen Vorfällen hat das Landgericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen auch für die Tathandlung geschlossen, der Angeklagte sei im Rahmen seiner Wutausbrüche gegenüber seinem Opfer in der Lage gewesen, „Äußerungen anderer wahrzunehmen, zu verstehen und entsprechend zu reagieren“ (UA S. 146), das heißt seinen Jähzorn zu steuern und mit seinen Misshandlungen innezuhalten. Damit ist zwar zunächst nur allgemein die noch vorhandene Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit beschrieben. Darüber hinaus ergeben aber die Feststellungen, dass der Angeklagte keineswegs spontan, in Sekundenschnelle und aus völlig unverständlichen Gründen heraus handelte, sondern sein Verhalten entsprechend einer Drohung vom Vortag – nur den „Gipfelpunkt einer Reihe von Misshandlungen (darstellte), mit denen er schon bisher sein Besitzdenken gegenüber seinem Opfer durchzusetzen versucht hatte“ (UA S. 161). Die Tat war angedroht, ein plötzliches Ereignis fehlte als Tatauslöser, und sie zog sich über einen längeren Zeitraum hin. Aus der Gesamtheit dieser Umstände sowie aus dem Zusammenspiel der erhalten gebliebenen Steuerungsfähigkeit mit dem Bewusstsein seiner Handlungsmotive und davon, dass er gerade ihretwegen so handelte, ergibt sich zugleich, dass er die Fähigkeit besaß, seine gefühlsmäßigen Regungen Wut und Eifersucht als auslösende Momente für die deshalb als besonders verwerflich einzustufende Tötungshandlung zu beherrschen. So hat es das Landgericht gesehen. Zusätzliche Untersuchungen und Erörterungen waren aus Rechtsgründen nicht geboten.

MaulSchauenburgGranderath
KuhnBrünning
Mord (§ 211 StGB): Niedrige Beweggründe bei Eifersucht und Besitzdenken — Themis