Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Begründungsmangels: Aufhebung des Strafausspruchs und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 168/80
Datum
20.05.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt den Strafausspruch des Landgerichts Nürnberg‑Fürth wegen fehlender tatrichterlicher Begründung auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer; die weitergehende Revision wird verworfen. Das Landgericht hatte 312 Pervitin‑Tabletten als „nicht geringe Menge“ und einen besonders schweren Fall (§11 Abs.4 Nr.5 BtMG) festgestellt. Solche Feststellungen müssen nachvollziehbar begründet sein, damit das Revisionsgericht die Rechtsanwendung prüfen kann.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Qualifikation einer Menge als "nicht geringe Menge" nach dem BtMG setzt eine nachvollziehbare tatrichterliche Würdigung voraus; ohne ersichtliche Gründe ist die Annahme für das Revisionsgericht nicht überprüfbar.

2

Die Annahme eines besonders schweren Falles nach § 11 Abs. 4 Nr. 5 BtMG entbindet den Tatrichter nicht von der Pflicht, im Einzelfall darzulegen, ob der erhöhte Strafrahmen angesichts der Tat und der Täterpersönlichkeit angemessen ist.

3

Die bloße Feststellung einer konkreten Anzahl von Betäubungsmittelstücken rechtfertigt nicht automatisch die Einordnung als nicht geringe Menge; für die Gesamtwürdigung sind handelsübliche Preise und konsumtypischer Bedarf sowie sonstige Umstände zu berücksichtigen.

4

Fehlen wesentliche rechtserhebliche Begründungen für Feststellungen, führt dies zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Rückverweisung an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 17. Dezember 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 168/80 in der Strafsache gegen den Spielbankbesitzer Erich [REDACTED] geboren am [REDACTED] 1940 in [REDACTED] (CSR), wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Mai 1980 gemäß § 349 Abs. 2, 3 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. Dezember 1979 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer 2. Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet 3. verworfen.

Gründe

I. Soweit der Angeklagte sich gegen den Schuldspruch des gegen ihn ergangenen Urteils vom 17. Dezember 1979 wendet, ist seine Revision aus den im Antrag des Generalbundesanwalts vom 26. März 1980 dargelegten Gründen nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.

II. Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils kann jedoch keinen Bestand haben.

Der Generalbundesanwalt hat dazu in seinem schon genannten Antrag folgendes ausgeführt:

> »Das Landgericht hat das Vorliegen eines besonders schweren Falles > im Sinne des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BtMG angenommen und ohne jegliche > Begründung festgestellt, dass 312 Pervitin-Tabletten als nicht mehr > geringe Menge anzusehen seien (UA S. 7). Schon das Fehlen einer > tatrichterlichen Würdigung, die erkennbar werden ließe, aufgrund > welcher Umstände das Landgericht das Vorliegen einer nicht geringen > Menge angenommen hat, muss zur Aufhebung des Strafausspruchs führen. > Für das Revisionsgericht ist nicht nachprüfbar, ob das Landgericht > von rechtlich zutreffenden Erwägungen (vgl. BGHSt 26, 355, 357 f.) > ausgegangen ist. Bei einer Menge von 312 Pervitin-Tabletten versteht > sich die Annahme einer nicht geringen Menge auch nicht von selbst, > weil nicht völlig unberücksichtigt bleiben kann, dass erlaubnispflichtige > Aufputschmittel in der Drogenszene im Allgemeinen relativ preiswert > gehandelt werden und durchschnittliche Verbraucher einen recht hohen > Tagesbedarf haben. > > Die Strafzumessung leidet weiterhin an dem Mangel, dass Erwägungen > darüber fehlen, ob trotz Vorliegens eines Regelbeispiels die Tat als > besonders schwerer Fall zu werten ist. Die Annahme eines Regelbeispiels > entbindet nämlich den Tatrichter nicht von der Pflicht zur Prüfung, > ob der für den besonders schweren Fall vorgesehene Strafrahmen im > Einzelfall angemessen ist und nicht in der Tat oder in der Täterperson > Umstände vorliegen, die sein Unrecht oder seine Schuld deutlich vom > Regelfall abheben (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1977 – 3 StR 461/77 –).«

Die Darlegungen des Generalbundesanwalts treffen zu.

WoesnerPikartHerdegen
LoesdauKuhn
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