Treffer
BGH Urteil

Revision: Unrechtsbewusstsein und verminderte Zurechnungsfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 168/68
Datum
16.07.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte erschoss ihren Ehemann; das Schwurgericht verurteilte sie wegen Totschlags. Sachverständige diagnostizierten eine erhebliche Verminderung von Einsichts- und Steuerungsfähigkeit (§51 Abs.2 StGB). Das Gericht wertete diese Feststellungen fehlerhaft aus und setzte zugleich Unrechtsbewusstsein und strafverschärfende Schuld an. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Feststellung verminderter Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB begründet nicht automatisch die Einsicht in die Rechtswidrigkeit des Handelns und ist kein Beweis dafür, dass Unrechtsbewusstsein bestanden hat.

2

Die Entschuldbarkeit eines Verbotsirrtums ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen; ein Verbotsirrtum kann auch bei voller Zurechnungsfähigkeit entschuldbar sein.

3

Tat- und schuldrelevante Umstände, die die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit betreffen, dürfen nicht zugleich strafschärfend bei der Strafzumessung verwertet werden.

4

Bei einer rechtsfehlerhaften Würdigung der Schuldfrage ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Tatgericht zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Regensburg, 7. Dezember 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen die Hausfrau Waltraud J. geb. ███████ aus ██ ███, dort geboren am ██████, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Totschlags.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Juli 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ bei der Verhandlung, Staatsanwalt ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ██ als Verteidiger,

Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Regensburg vom 7. Dezember 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht bei dem Landgericht München I zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Die Angeklagte hat des Nachts auf ihren im Bett liegenden Ehemann aus einer Pistole drei gezielte Schüsse abgegeben. Einer der Schüsse traf und wirkte tödlich (Ersticken und Verbluten).

Das Schwurgericht hat wegen des damaligen Zustandes der Angeklagten (§ 51 Abs. 2 StGB) das Vorliegen von Mordmerkmalen in subjektiver Hinsicht nicht nachzuweisen vermocht. Es hat die Angeklagte wegen Totschlags zu sieben Jahren Zuchthaus verurteilt und ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt.

Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel muss Erfolg haben.

II. a) Schuldspruch

Auf die – an sich unbegründeten – Angriffe der Revision gegen die Feststellungen zum Tathergang braucht nicht eingegangen zu werden. Das Rechtsmittel greift nämlich bezüglich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit durch:

Der beeidigte Sachverständige, BezOMedR Dr. Gillich vom Nervenkrankenhaus Regensburg, war der Auffassung, die Tat sei in einem Affekt ohne Krankheitswert begangen. Die Angeklagte sei voll verantwortlich (S. 37 UA). Der Universitätsgutachter Prof. Dr. Dittrich (München) vertrat ebenfalls die Ansicht, dass Zurechnungsunfähigkeit nicht in Betracht komme (S. 37 – 40 UA). Dr. Dittrich war jedoch der Auffassung, dass bei der Angeklagten eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit vorgelegen habe, und zwar affektiv, katathym im Sinne des Depressiven, Verzweifelten und Angstlichen. Dieser krankhafte Zustand habe eine erhebliche Verminderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) bedingt. Dem trat das Schwurgericht an sich bei (S. 38 UA).

Der Tatrichter hat sich jedoch anschließend, veranlasst durch die Rechtsprechung des 2. Strafsenats (BGHSt 21, 27 = NJW 1966, 1275 Nr. 14), mit dem Vorhandensein der Einsicht befasst (S. 40 UA). Er hat nicht ausschließen können, dass der Angeklagten infolge erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit die Einsicht in das Unrecht ihrer Tat gefehlt habe (S. 40 unten; vgl. auch S. 28 unten, 35 oben, II. Absatz, der Urteilsabschrift). Das Schwurgericht hielt jedoch die Unkenntnis der Rechtswidrigkeit ihres Tuns für unentschuldbar: „War doch die Fähigkeit, das Unerlaubte einzusehen, nicht ausgeschlossen, und deshalb ist es vorwerfbar, wenn das Unrechtsbewusstsein möglicherweise gefehlt hat“ (d. h. die Erkenntnis, ihr Vorhaben sei „himmelschreiendes Unrecht“).

Diese Rechtsansicht ist fehlerhaft. Verminderte Zurechnungsfähigkeit kann für sich allein niemals ein Beweisgrund dafür sein, dass der Täter das Unrecht seines Handelns habe erkennen können. Noch vermag sie schlechthin die Vorwerfbarkeit seines (Verbots-)Irrtums zu begründen. Denn sogar bei einem voll Zurechnungsfähigen kann der Verbotsirrtum entschuldbar sein (BGHSt 2, 195, 208 ff).

1) Der 2. Strafsenat hat in dem nicht veröffentlichten Urteil vom 7. Februar 1968, 2 StR 1/68, seine Ansicht näher erläutert; vgl. auch das in NJW 1966, 1847 mitgeteilte Material.

Vielmehr ist die Frage der Entschuldbarkeit des Irrtums über die Rechtswidrigkeit einer Tat nur nach den besonderen Einzelumständen des Falls zu beurteilen. An einer diesbezüglichen Darlegung fehlt es hier. Freilich wird S. 41 UA hervorgehoben, dass die Angeklagte „ausgerechnet den Menschen getötet hat, der sich so um sie angenommen hat ... Sie hat die Eltern des einzigen Sohnes ... und ihr eigenes Kind des Vaters beraubt.“ Indes hat der Tatrichter diese Gesichtspunkte nur für die Strafzumessung und dort straferschwerend verwertet. Das Schwurgericht hat also nicht erkannt, dass diese Umstände schon für die Schuldfrage, dagegen für die Strafzumessung gerade nicht bedeutsam waren. Denn Umstände, die erst die Schuld der Angeklagten hätten begründen können, durften nicht bei der Strafbemessung, erst recht nicht straferschwerend verwertet werden.

Das Schwurgericht hat also die Frage der Schuld von einem unrichtigen Rechtsstandpunkt aus gewürdigt. Da aber die Schuld allein vom Tatrichter beurteilt werden kann, bleibt nichts übrig, als das Urteil in vollem Umfang aufzuheben.

b) Der Strafaussprach hätte übrigens – von dem bereits angeführten Fehler abgesehen – auch deshalb keinen Bestand haben können, weil der Angeklagten dort ihre „außerordentlich große Schuld“ strafschärfend angelastet worden ist (S. 43; vgl. auch S. 42 UA). Dies verträgt sich nicht mit fehlender Unrechtseinsicht.

Es erschien angemessen, die Sache gemäß § 354 Abs. 2 StPO an das Schwurgericht bei dem Landgericht München I zurückzuverweisen.

Der neu erkennende Tatrichter hat Gelegenheit, das Revisionsvorbringen mit zu würdigen, auch zu prüfen, ob es sich hier vielleicht nicht um die Frage der Unrechtseinsicht, sondern vielmehr um das Problem der Steuerungsfähigkeit handelt.

Der Bundesanwalt hatte beantragt, die Revision zu verwerfen. Er hatte unter anderem gemeint, die konkreten Umstände der Vorwerfbarkeit seien den Darlegungen S. 47 UA zu entnehmen.

LoesdauSeibertPikart
HübnerPfeiffer
Revision: Unrechtsbewusstsein und verminderte Zurechnungsfähigkeit — Themis