Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Rückfallfeststellung und Strafausspruch aufgehoben, zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 168/66
Datum
16.02.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Trier wegen mehrerer Fälle schweren Diebstahls ein. Der BGH änderte die Schuldsprüche bezüglich dreier vollendeter und zweier versuchter Taten und hob insoweit den Strafausspruch sowie die Feststellung des Rückfalls auf. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung über Strafe und Rückfall an eine andere Kammer zurückverwiesen. Der BGH beanstandet insbesondere unklare Feststellungen zur Rechtskraft einer Jugendvorstrafe und die doppelte Verwertung von Vorstrafen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Feststellung eines Rückfalls nach § 243 StGB muss das Gericht die einschlägigen Vorstrafen und deren Rechtskraft erkennen lassen.

2

Vorstrafen, die als Tatbestandsmerkmal des Rückfalls dienen, dürfen nicht zugleich als zusätzlich strafschärfender Umstand verwertet werden.

3

Sind die Feststellungen zum Strafausspruch oder zur Rückfallqualifikation lückenhaft oder unklar, sind diese Entscheidungen aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Der bei der Tat entstandene Schaden kann hingegen als strafschärfendes Moment im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 16. Februar 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 168/66

BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ███ aus ███, den Arbeiter Rudolf dort geboren am ██ 1944, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 22. April 1966 einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 16. Februar 1966 a) dahin geändert, dass er des schweren Diebstahls in drei Fällen und in zwei weiteren Fällen des versuchten schweren Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB schuldig ist; b) im Strafausspruch und zum Rückfall je mit den Feststellungen aufgehoben; in diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte drei Diebstähle vollendet und zwei versucht, jeweils allein nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB (BGH NJW 1956, 271 Nr. 16).

Der Entscheidung ist nicht zu entnehmen, ob das Urteil des Jugendschöffengerichts Trier vom 4. Oktober 1962 vor dem im November 1962 begangenen Diebstahl rechtskräftig geworden ist. Ebensowenig lässt sich erkennen, ob das Landgericht die Strafe mit Recht deswegen verschärft hat, weil „die wiederholten einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten ins Gewicht fallen“ und er „nunmehr schon wegen wiederholten Rückfalldiebstahls bestraft werden muss“.

Denn die Strafkammer teilt nur die (nach ihrer Ansicht) begründenden Vorstrafen mit. Diese dürfen als Tatbestandsmerkmal des Rückfalldiebstahls nicht nochmals erschwerend gewertet werden. Dagegen war das Landgericht nicht gehindert, den jeweils angerichteten Schaden straferschwerend zu berücksichtigen. Insoweit wie auch im Übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.

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