Revision: Aufhebung der Gesamtstrafe wegen Nichtbeachtung von § 74 Abs. 3 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 168/65
- Datum
- 11.05.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bildung einer Gesamtstrafe muss den Vorgaben des § 74 Abs. 3 StGB entsprechen; wird diese Vorschrift nicht beachtet, ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Die bloße Nichtteilnahme eines Mitangeklagten an einer Ortsbesichtigung begründet keinen Verfahrensfehler, sofern das Gesetz keine Teilnahme voraussetzt und der Hauptangeklagte ständig anwesend war.
Die staatsanwaltschaftlichen bzw. richterlichen Aufklärungspflichten sind nicht verletzt, wenn eine Ortsbesichtigung erwartungsgemäß keine sachdienlichen Erkenntnisse erbracht hätte und bereits aussagekräftige Beweismittel vorlagen.
Beschwerden in der Revision, die im Wesentlichen allgemeine Beweisangriffe gegen die Würdigung der Tatbestandsfeststellungen darstellen, sind unzulässig, sofern kein Rechtsfehler in der Beweiswürdigung dargelegt wird.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 4. Dezember 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ███ aus ██, den Werkzeugmacher Heinz █████, geboren am ████████ 1934 in ███████, wegen versuchten Diebstahls i. R. u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Mai 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 4. Dezember 1964 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit Besitz von Diebeswerkzeug und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und einem Monat Zuchthaus verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte, Verletzung des formellen und sachlichen Rechts rügend, Revision eingelegt.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe, aber im Übrigen ohne Erfolg.
I. Verfahrensrügen
Zu Unrecht sieht die Revision einen den Angeklagten beschwerenden Verfahrensfehler darin, dass der frühere Mitangeklagte M____D an der Ortsbesichtigung nicht teilgenommen hat, die im Rahmen der Hauptverhandlung stattfand. Weder schreibt das Gesetz vor, dass bei der Verhandlung gegen einen Angeklagten die Mitangeklagten anwesend sein müssen (§ 338 Nr. 5 StPO; RGSt 38, 272, 273 und 62, 259, 260), noch ist der § 230 Abs. 1 StPO verletzt; denn der Beschwerdeführer selbst war während der Hauptverhandlung dauernd anwesend (BGH, Urt. v. 30. März 1965 – 1 StR 75/65).
2. Die Strafkammer hat auch nicht gegen ihre Aufklärungspflicht verstoßen, als sie zur Ortsbesichtigung den Mitangeklagten ████ nicht mit hinzuzog. Nach dem Urteil hielt sie schon durch die Aussage des Zeugen ████████████, eines Passanten, für erwiesen, dass ungeachtet seines Auftauchens der Beschwerdeführer sich in dem Unternehmen nicht stören ließ, die Glasscheiben des Schaukastens beiseitezuschieben, um aus diesem zu stehlen. ██ hatte das früher, unmittelbar nach der Tat, bestätigt. Deshalb glaubte ihm das Landgericht nicht, als er in der Hauptverhandlung anders als zuvor die Einlassung des Angeklagten unterstützte, dieser habe den Diebstahlsversuch aus freien Stücken, schon vor dem unvermuteten Erscheinen des Passanten, aufgegeben.
Über diesen Punkt und darüber, welche Bekundung █████ Glauben verdiente, war von seiner Vernehmung an Ort und Stelle ein tauglicher Aufschluss ebensowenig zu erwarten wie von einer „Rekonstruktion“ des Vorfalls. In der Tat hat die Ortsbesichtigung offenbar nichts Sachdienliches hierzu erbracht; denn es verlautet über ihr Ergebnis weder etwas im Urteil noch in der Sitzungsniederschrift.
II. Sachrüge
1. Der Schuldspruch wegen versuchten Diebstahls im Rückfall, tateinheitlich begangen mit Besitz von Diebeswerkzeug, und wegen Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis lässt ebenso wie die hierfür ausgesprochenen Einzelstrafen keinen den Beschwerdeführer benachteiligenden Rechtsfehler erkennen. Die Revision führt insoweit nur unzulässige Beweisangriffe gegen das Urteil.
2. Dagegen hat das Landgericht, wie es nachträglich selbst erkannt hat, den § 74 Abs. 3 StGB nicht beachtet, indem es aus den Einzelstrafen von einem Jahr Zuchthaus und von sechs Wochen Gefängnis (gemäß § 21 StGB = vier Wochen Zuchthaus) statt einer Gesamtstrafe unter diesem Betrag eine solche darüber, nämlich von einem Jahr und einem Monat Zuchthaus, gebildet hat (BGHSt 16, 167).
Demnach ist die Gesamtstrafe aufzuheben, im Übrigen aber die Revision zu verwerfen.
Die Verweisung an eine andere Strafkammer beruht auf § 354 Abs. 2 StPO n. F.
| Seibert | Hübner | Pikart | |||
| Willms | Mai |