Treffer
BGH Urteil

Revisionen wegen Beihilfe zur Abtreibung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 168/56
Datum
26.10.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Zwei Angeklagte legten Revision gegen Verurteilungen wegen vielfacher Beihilfe zur Abtreibung ein und rügten Verfahrens- und Sachmängel. Streitfragen betrafen u. a. Verwertung polizeilicher Bekundungen, die Qualifikation als fortgesetzte Tat und die Anwendbarkeit von Straffreiheitsgesetzen. Der BGH verwirft die Revisionen: keine Gehörsverletzung, Beweiswürdigung und Zahlfeststellung vertretbar, Fortsetzungsannahme ausgeschlossen, Amnestie nicht sicher bejahbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 69 StPO) ist nur zulässig, wenn substantiiert dargelegt wird, welche entscheidungserheblichen Einwendungen vom Gericht übergangen worden sind.

2

Gerichtliche Überzeugungsbildung kann sich auf Geständnisse der Angeklagten und auf im Ermittlungsverfahren protokollierte Bekundungen Dritter stützen, sofern das Gericht diese Aussagen würdigt und den Sachverhalt damit für aufgeklärt erachtet.

3

Bei Abtreibungen ist regelmäßig die Annahme einer fortgesetzten Tat ausgeschlossen; jede einzelne Abtreibungshandlung ist als selbständiges Delikt zu behandeln.

4

Die Anwendung eines Straffreiheitsgesetzes setzt Gewißheit darüber voraus, daß die jeweilige Tat mit Sicherheit in den Amnestiezeitraum fällt; bloße Möglichkeit reicht nicht aus.

5

Es ist kein Rechtsfehler, wenn das Urteil bei der Strafzumessung Gesichtspunkte anführt, die zugleich die Annahme minder schwerer Fälle und eine Milderung der Strafe nach §§ 49, 44 StGB begründen, und dabei nur zu Gunsten des Angeklagten sprechende Umstände nennt.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 22. Dezember 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. die ████████████ █████████ █ ██ aus ███, █████, dort geboren am [REDACTED],

2. die ██████████ ███████ aus München, dort geboren am [REDACTED],

– Sachbezeichnung: ██████████ –, wegen Beihilfe zur Abtreibung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Oktober 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,

in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. [REDACTED] bei der Verkündung, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter [REDACTED] als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten Philomena █████ und Barbara ██████ gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 22. Dezember 1955 werden verworfen.

Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der praktische Arzt Georg ████████ ist wegen Fremdabtreibung in 600 Fällen rechtskräftig zu Zuchthaus, die angeklagten Frauen sind zu Gefängnis verurteilt worden, weil sie ihm – Philomena ██████ in 60 Fällen, Barbara ████ in 8 Fällen – Beihilfe geleistet haben. Ihre Revisionen bleiben ohne Erfolg.

Verfahrensrügen:

1) Eine Verletzung des § 69 StPO ist von den Beschwerdeführerinnen nicht dargetan. Nach den dienstlichen Äußerungen zweier richterlicher Mitglieder der Strafkammer hat sich der Kriminalkommissar ███████ zu den Einzelfällen, auf die seine Vernehmung als Zeuge beschränkt wurde, vorschriftsmäßig zunächst im Zusammenhang und erst dann nach Vorhalten aus Vernehmungsniederschriften zu ihm nicht mehr erinnerlichen Einzelheiten erklärt (vgl. auch BGHSt 3, 281).

2) Die Strafkammer hat Frau Philomena █████ in den ████ ███ Fällen von 1952 (Fälle 2, 3, 5, 6a, 19) als überführt angesehen, weil sie ihre Beteiligung in diesen Fällen teils dem Kriminalkommissar ███████, teils in der Hauptverhandlung – hier wenigstens anfänglich – in vollem Umfange eingeräumt hatte. Die näheren Tatumstände, deren sich die Angeklagte nicht entsann, hat die Strafkammer auf Grund der Aussage des Kriminalkommissars █████ festgestellt, der die beteiligten schwangeren Frauen im Ermittlungsverfahren vernommen hatte. Das Landgericht selbst vernahm diese Frauen nicht. Damit hat die Strafkammer weder gegen § 250 StPO (BGHSt 6, 209) noch – in diesem Falle – gegen § 244 Abs. 2 StPO verstoßen, weil sie den Sachverhalt durch die Bekundungen ███████ für aufgeklärt erachtete. Die Revision gibt auch nicht an, was die Strafkammer ungeklärt gelassen haben soll, aber durch Vernehmung jener Frauen hätte klären können.

3) Das Urteil führt die Umstände an, die für die Festsetzung der Einzelstrafen gegen Barbara ██████ auf je 2 Monate Gefängnis maßgebend waren (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Daß sich diese Gesichtspunkte mit jenen decken, die das Landgericht zur Annahme minder schwerer Fälle (§ 218 Abs. 3 StGB) und zur Ermäßigung der Strafe gemäß §§ 49, 44 StGB bewogen hat, enthält keinen Rechtsfehler (vgl. auch BGH StR 511/55 vom 13. Dezember 1955). Nicht beschwert ist die Angeklagte Barbara ██████ dadurch, daß bei der Strafzumessung im Urteil nur zu ihren Gunsten sprechende Umstände angeführt sind.

Sachrügen:

1) Beide Beschwerdeführerinnen beanstanden, daß sie anstatt wegen einer einzigen, fortgesetzten Tat wegen mehrerer selbständiger Handlungen (§ 74 StGB) verurteilt worden sind. Indes befindet sich die Strafkammer mit dieser ihrer Rechtsauffassung in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs, wonach die Abtreibung höchstpersönliche Rechtsgüter verletzt und in einem solchen Falle die Annahme einer fortgesetzten Tat ausgeschlossen ist (RGSt 59, 98; BGHSt 1, 203; 1, 41, 433; NJW 1953, 1034 Nr. 19 zu § 343 StGB). Von dieser Rechtsprechung abzugehen, bieten die Ausführungen der Revision keinen Anlaß.

2) Philomena █████ hatte gestanden – vor der Polizei: in 70–80 Fällen, in der Hauptverhandlung: in 50–60 Fällen – zu Abtreibungen Hilfe geleistet zu haben. Der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ verpflichtete die Strafkammer nicht, nur die geringste eingestandene Zahl von Fällen der Verurteilung zugrunde zu legen. Sie durfte zu der Überzeugung kommen, daß die Angeklagte an wenigstens 60 Abtreibungen beteiligt war, ohne damit jenen Grundsatz zu verletzen. Daß es sich bei der Urteilsangabe (Abschn. II 27), Philomena █████ sei außer in namentlich festgestellten 21 (richtig: 22) Fällen noch in weiteren 38 Fällen der Beihilfe zur Abtreibung schuldig, um einen Schreib- oder einen Rechenfehler handelt, ergibt der Urteilszusammenhang zweifelsfrei.

3) Straffreiheit ist für keine der beiden Beschwerdeführerinnen eingetreten.

a) Philomena █████ hat zwar in den Fällen 1a, 2 und 3 der Urteilsgründe (1948, █████████ und [REDACTED]) vor dem 15. September 1949, dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes 1949, Beihilfe zur Abtreibung geleistet. Dennoch ist dieses Gesetz nicht anwendbar. Denn der Zeitpunkt des strafbaren Verhaltens dieser Angeklagten in den 38 namentlich unbezeichneten Fällen hat sich nicht genauer feststellen lassen, als daß er in den Zeitraum „von 1948 bis Mitte Juni 1955“ fällt. Es besteht also die Möglichkeit, daß mindestens einige dieser Fälle vor jenem Straffreiheitsstichtag liegen; das gilt übrigens auch für den Fall 1b (Winter 1949). Bei der Höhe der Einzelstrafe von drei Monaten Gefängnis für jeden Fall könnte daher die Gesamtstrafe für die vor dem 15. September 1949 begangenen Straftaten die Straffreiheitsgrenze des § 2 StrFG 1949 überschreiten. Straffreiheit tritt jedoch nur ein, wenn ihre Voraussetzungen mit Gewißheit zutreffen (u.a. BGH DRiZ 1951, 186 B Nr. 46; 1 StR 513/56 vom 28. Februar 1956).

b) Bei Barbara ██████ scheidet die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1949 aus, weil ihre Verfehlungen in das Jahr 1953 fallen.

c) Der Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954 steht bei beiden Beschwerdeführerinnen entgegen, daß jede für die vor dem 1. Dezember 1953 begangenen strafbaren Handlungen eine Gesamtstrafe zu erwarten hatte, die die Straffreiheitsgrenze des allein in Betracht kommenden § 2 überschritte.

4) Das Urteil läßt auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil der beiden Angeklagten erkennen. Daher sind ihre Revisionen zu verwerfen.

MantelHärchnerDr.Werner
PeetzDr.Hübner
Revisionen wegen Beihilfe zur Abtreibung verworfen — Themis