Wiedereinsetzung und sofortige Beschwerde wegen Fristversäumnis verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 167/96
- Datum
- 23.04.1996
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO angebracht wird.
Ein Wiedereinsetzungsantrag setzt voraus, dass der Antragsteller neben dem versäumten Termin und dem Hinderungsgrund auch den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses darlegt und glaubhaft macht.
Maßgeblich für den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses ist die Kenntnis des Betroffenen selbst; mangelhafte oder nicht nachgeprüfte Aussagen des Verteidigers genügen nicht zur Glaubhaftmachung.
Die Aktenlage kann den Erlang von Kenntnis indizieren, wenn ein Verwerfungsbeschluss dem Betroffenen zugestellt wurde und nicht an den Absender zurückgegangen ist.
Die sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung nach § 311 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der dort vorgeschriebenen Wochenfrist eingelegt wird.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 167/96 vom 23. April 1996 in der Strafsache gegen ██ (Polen), ██ Winfried Jürgen geboren am ████ 1957 in ███ (Polen), wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. April 1996
Tenor
Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist und die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 26. Oktober 1995 werden verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Das Landgericht Kempten (Allgäu) hat durch Beschluss vom 15. Januar 1996 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom 26. Oktober 1995 als unzulässig verworfen, weil eine Revisionsbegründung nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO angebracht worden ist. Mit einem am 13. Februar 1996 eingegangenen Schriftsatz hat der Verteidiger eine Revisionsbegründung vorgelegt und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist beantragt. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig.
Hierzu hat der Generalbundesanwalt dargelegt:
Der Antragsteller hat den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht.
Der Antrag muss Angaben nicht nur über die versäumte Frist und den Hinderungsgrund, sondern auch über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses enthalten. Maßgebend ist die Kenntnis des Betroffenen selbst. Der Verteidiger hat sich hierüber beim Angeklagten selbst ersichtlich nicht erkundigt, sondern ist einfach davon ausgegangen, dass der Angeklagte keine Kenntnis von dem Verwerfungsbeschluss erlangt hat. Nach Aktenlage hat der Angeklagte, dem der Verwerfungsbeschluss am 17. Januar 1996 zugesandt wurde, wobei dieser nicht zurückkam, noch im Januar 1996 Kenntnis von der Fristversäumung erhalten.
Es kann dahinstehen, ob bei Zweifeln an der Fristeinhaltung zu Ungunsten des Antragstellers zu entscheiden ist (vgl. hierzu unter anderem Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO-Kommentar, 42. Auflage 1995, Rdn. 3 zu § 45 StPO).
Im vorliegenden Fall bestehen keine Zweifel an der Versäumung der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO. Jedenfalls ist der – insoweit ohnehin nicht ausreichende – Vortrag des Antragstellers nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die eidesstattliche Versicherung vom 02.02.1996 wurde in Unkenntnis der Zusendung des Verwerfungsbeschlusses an den Angeklagten selbst abgegeben.
Danach ist der Wiedereinsetzungsantrag unzulässig, zumindest aber unbegründet.
In dem Schreiben des Angeklagten vom 31. Januar 1996, in dem das Urteil als rechtskräftig akzeptiert wird, kann im Übrigen auch ein Verzicht auf Rechtsbehelfe gegen das Urteil und damit auch auf die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages gesehen werden, so dass ein solcher auch aus diesem Grunde unzulässig ist.
Daraus ergibt sich, dass die Verwerfung der Revision als unzulässig durch das Landgericht Bestand hat.
Bei dem Revisionsverfahren des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des landgerichtlichen Urteils ist die sofortige Beschwerde des Angeklagten unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Wochenfrist (§ 311 Abs. 2 StPO) am 3. November 1995 angebracht worden ist, sondern verspätet erst am [REDACTED].
Dem tritt der Senat bei. Es hat daher bei dem Beschluss des Tatrichters vom 15. Januar 1996 sein Bewenden.
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