Aufhebung wegen Widerspruchs in der subjektiven Tatseite (versuchter Totschlag)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 167/95
- Datum
- 02.11.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil ist aufzuheben, wenn in den Feststellungen zur subjektiven Tatseite ein nicht auflösbarer Widerspruch besteht, der wesentliche Modalitäten des Tathergangs und den Schuldumfang betrifft.
Widersprüchliche Feststellungen über Planung und konkrete Ausführungsankündigungen der Tat sind durch einen neuen Tatrichter zu klären.
Sind in einer Entscheidung Rechtsfehler zu Ungunsten der Angeklagten vorhanden, ist das Revisionsgericht befugt, das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Die Zurückverweisung kann an eine andere als die bisher zuständige Strafkammer erfolgen, wenn dies zur sachgerechten Aufklärung der Tatumstände erforderlich ist.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 14. November 1994
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 167/95 vom 2. November 1995 in der Strafsache gegen ████ fl) ██ Martha Maria Elisabeth geborene ██ aus ██ ████, geboren am ██ 1963 in █████████ wegen versuchten Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 2. November 1995 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 14. November 1994 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm zur Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision der Angeklagten mit der allgemeinen Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Durch Urteil vom heutigen Tage hat der Senat das auch von der Angeklagten angefochtene Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten der Angeklagten aufgehoben. Das Urteil weist indes auch Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf. Insbesondere enthält es im Bereich der sub-
jektiven Tatseite einen Widerspruch, den ein neuer Tatrichter wird klären müssen. Einerseits plante die Angeklagte von vornherein, das Tatopfer zu entführen, am entlegenen Ort zu zwingen, zwei Briefe zu schreiben, es sodann durch Verabreichen von Tabletten zu schwächen und anschließend durch Überstülpen einer Plastiktüte zu ersticken. Andererseits drohte die Angeklagte dem Tatopfer während der planmäßig ausgeführten Entführung, noch bevor sie es zum Schreiben der beiden Briefe zwang, damit, es „abzuknallen“, wenn die Angeklagte es nochmals mit ihrem Ehemann erwische oder zusammen sehe. Das ist nicht ohne weiteres miteinander vereinbar. Dieser Widerspruch betrifft nicht nur den Schuldumfang, sondern wesentliche Modalitäten des Tathergangs (vgl. Pikart in KK aaO § 353 Rdn. 13); deshalb war die Verurteilung insgesamt aufzuheben.
| Maul | Gribbohm | Bring | |||
| Ulsamer | Wahl |