Revision: Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags zur verminderten Steuerungsfähigkeit aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 167/86
- Datum
- 15.04.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein rechtzeitig gestellter Hilfsbeweisantrag, der die bisherige Einlassung überholt, darf nicht allein deshalb zurückgewiesen werden, weil der Angeklagte in seiner früheren Einlassung nicht ausdrücklich einen Krankheitsschub für den relevanten Zeitraum behauptet hat.
Die Eignung einer behandelnden Ärztin als sachverständige Zeugin zur Aufklärung krankheitsbedingter Beeinträchtigungen der Steuerungsfähigkeit ist nicht von vornherein auszuschließen; das Gericht hat die Geeignetheit anhand medizinischer Kriterien zu prüfen.
Das Gericht darf ohne hinreichende medizinische Grundlage nicht willkürlich die Auswirkung einer Erkrankung auf eng begrenzte Zeiträume beschränken oder zeitlich festlegen.
Die unbegründete Ablehnung eines Beweisantrags, die geeignet ist, das Ergebnis der Schuld- oder Strafzumessungsfrage zu beeinflussen, rechtfertigt die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 17. Oktober 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 167/86 in der Strafsache gegen F——ss aus F, geboren Hans-Michael am C_____ 1935 in HO____), wegen versuchten Betrugs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu Ziffer 3 auf Antrag des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. April 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. Oktober 1985 im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Verfahrensrüge greift durch. Der Hilfsbeweisantrag des Verteidigers durfte nicht mit der gegebenen Begründung abgelehnt werden. Das Landgericht geht selbst davon aus, dass der Angeklagte seit 1979 an der Wegener-Granulomatose leidet und deshalb „erhöht strafempfindlich“ ist. Wie die medizinischen Wörterbücher ausweisen, handelt es sich um eine schwerwiegende Erkrankung, die durchaus den vom Angeklagten behaupteten Verlauf nehmen kann. Die Beweisbehauptung des Verteidigers ging dahin, dass wegen der Folgen dieser Erkrankung in Verbindung mit bestimmten zusätzlichen Faktoren nicht auszuschließen sei, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Zeitraum der beiden Taten im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert gewesen sei. Dieser Behauptung kann nicht mit der Begründung der Boden entzogen werden, der Angeklagte habe selbst nicht behauptet, dass er im fraglichen Zeitraum einen „Krankheitsschub“ erlitten habe und dass seinem Gesundheitszustand für die Frage der Schuld Bedeutung zukomme; denn seine bisherige Einlassung war ja durch den rechtzeitig gestellten Hilfsbeweisantrag überholt. Davon abgesehen ist nicht erkennbar, woher das Landgericht die medizinische Sachkunde nimmt, die Auswirkungen der Krankheit auf bestimmte engbegrenzte Phasen zu beschränken und diese zeitlich festzulegen.
Unter diesen Umständen war die als sachverständig angebotene Zeugin, die Ärztin Dr. med. X____D, die den Angeklagten behandelt hatte, kein völlig ungeeignetes Beweismittel. Nach Sachlage lässt sich nicht ausschließen, dass ihre Vernehmung zu dem von der Verteidigung angestrebten Ergebnis geführt hätte. Schuldunfähigkeit im Sinne von § 20 StGB kommt sowohl nach den Feststellungen des Landgerichts als auch nach dem Inhalt des Hilfsbeweisantrags und der Revisionsbegründung nicht in Betracht. Deshalb bedarf, da weitere Rechtsfehler nicht ersichtlich sind, nur der Strafausspruch der neuen Verhandlung und Entscheidung.
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