Revision: Aufhebung wegen unzureichender Prüfung der Zurechnungsfähigkeit (Altersabbau)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 167/72
- Datum
- 06.06.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ergibt sich aus den Verfahrensfeststellungen der Verdacht einer beeinträchtigten Hemmungs- oder Steuerungsfähigkeit durch vorzeitigen Altersabbau, muss das Tatgericht diesen möglichen Einfluss auf die Zurechnungsfähigkeit prüfen und im Urteil erörtern.
Die bloße Prüfung von Alkoholeinfluss genügt nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte für andere Ursachen verminderter Schuldfähigkeit (z. B. Altersabbau) vorliegen.
Bei mehreren in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang begangenen Taten mit ähnlichem Tatbild rechtfertigt die unterschiedliche Anwendung eines milderen Strafrahmens für einzelne Taten eine nähere Begründung; sonst ist die Strafzumessung unzureichend.
Für die Entscheidung über die Aussetzung der Strafe nach § 23 Abs. 2 StGB sind neben günstiger Sozialprognose besondere Umstände in Tat und Täterpersönlichkeit erforderlich; das Gesetz verlangt insoweit jedoch nicht zwingend das Vorliegen einer "ausweglosen" Situation.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 7. Dezember 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Otto-Kurt ██ aus ██, geboren: am ████████ 1909 in █, wegen Unzucht mit Kindern u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Juni 1972, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Woesner, Bundesrichter Zipfel, Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ███ als █████████ der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ aus ██ als █████████████, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 7. Dezember 1971 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zur äußeren Tatseite bestehen.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Landshut zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit seinen zur Tatzeit 10-jährigen Zwillingstöchtern Ingrid und Eva-Maria (Verbrechen und Vergehen nach §§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 174 Abs. 1 Nr. 1, 73, 74 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 ½ Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrüge ist unzulässig, weil die Revision entgegen den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die ihrer Meinung nach vorhandenen Verfahrensmängel nicht durch Tatsachen belegt. Dagegen hat die Sachrüge teilweise Erfolg.
Die Anwendung der im Urteil angeführten Strafvorschriften auf den festgestellten Sachverhalt begegnet an sich keinen Bedenken. Dennoch hält der Schuldspruch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil das Landgericht die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht ausreichend behandelt hat.
Nach den Feststellungen war der nicht vorbestrafte Angeklagte zur Tatzeit fast 61 Jahre alt (UA S. 8, 35, 38). Im Hauptverhandlungstermin fiel er durch seine schwache physische und psychische Verfassung auf; er wirkte sehr verbraucht und hilflos, wenngleich er andererseits den Eindruck eines klar orientierten Menschen hinterließ. Während der Verhandlung weinte er anhaltend (UA S. 3).
Unter diesen Umständen durfte die Jugendkammer sich nicht damit begnügen, die Heranziehung des § 51 StGB unter dem Gesichtspunkt eines möglichen Alkoholeinflusses zu prüfen (UA S. 6).
Sie war vielmehr gehalten, zumindest auch die Möglichkeit einer durch vorzeitigen Altersabbau bedingten Beeinträchtigung der Hemmungsfähigkeit zu untersuchen und im Urteil zu erörtern (BGH NJW 1964, 2213; BGH VRS 34, 274). Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine solche Prüfung nicht nur die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB dargetan, sondern möglicherweise sogar für den Tatbereich die Anwendung von § 51 Abs. 1 StGB nahegelegt hätte, muss schon hierwegen das gesamte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben werden, soweit diese nicht das äußere Tatgeschehen betreffen (vgl. BGHSt 14, 30, 34). Die weitergehende Revision ist zu verwerfen.
Für die neue Verhandlung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die angefochtene Entscheidung auch aus weiteren Gründen jedenfalls im Strafausspruch und im Hinblick auf die Versagung der Strafaussetzung nicht hätte aufrechterhalten werden können.
Das Landgericht ist zutreffend von dem sich aus der Anwendung von § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Verbindung mit § 18 Abs. 2 StGB ergebenden Strafrahmen ausgegangen. Es hat dabei erkennbar der für das jeweils tateinheitlich begangene Verbrechen des § 176 Abs. 1 Nr. 3 bestehenden Strafdrohung besondere Bedeutung beigemessen und sich deshalb ausdrücklich mit der Frage der Anwendbarkeit des § 176 Abs. 1 StGB befasst. Die Jugendkammer hat dem Angeklagten aber lediglich bezüglich der Unzucht mit einem Kind, nämlich gegenüber der Tochter Eva-Maria, mildernde Umstände gemäß § 176 Abs. 2 StGB zugebilligt und hierzu ausgeführt, das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit weiche vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße ab, dass die Anwendung des Ausnahme-Strafrahmens gerechtfertigt erscheine; dieser Tochter gegenüber habe sich der Angeklagte nur einmal vergangen, nachdem gegenüber Ingrid die Schranke bereits durchbrochen gewesen sei (UA S. 7). Diese Darlegungen sind nicht ohne weiteres damit zu vereinbaren, dass der Angeklagte sich nach den getroffenen Feststellungen gegen die beiden Mädchen in annähernd gleicher Weise vergangen hat, dass die Taten in enger zeitlicher Beziehung zueinander standen und dass ihnen ein einheitliches Tatmotiv – situationsbedingte Auslösung sexuellen Verlangens durch das Verhalten der Kinder bei der Begrüßung ihres Vaters – zugrunde lag (UA S. 4, 5; 8). Unter solchen Umständen konnte auch bei Berücksichtigung der Tatsache, dass der Angeklagte sich seiner Tochter Ingrid dreimal in unzüchtiger Weise genähert hat, während Eva-Maria nur einmal betroffen worden ist, die Annahme einer Verschiedenheit des Tatbildes und damit eine unterschiedliche Anwendung des § 176 Abs. 2 StGB nicht ohne nähere Begründung gerechtfertigt werden.
Bei einer – gegebenenfalls erforderlichen – neuen Straftemessung werden solche Unstimmigkeiten zu vermeiden sein.
Soweit das Urteil sich mit der Frage der Strafaussetzung befasst hat, legt es mit Recht zu Grunde, dass die Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB außer der günstigen Sozialprognose (§ 23 Abs. 1 StGB) das Vorliegen besonderer Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Verurteilten voraussetzt. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen hat die Jugendkammer aber möglicherweise verkannt, dass das Bestehen einer für den Täter „ausweglosen” Situation (UA S. 9) vom Gesetz nicht unbedingt verlangt wird (BGHSt 24, 3). Auch das wird, wenn § 23 Abs. 2 StGB erneut in Betracht kommen sollte, vom Tatrichter besonders zu beachten sein.
Zu bemerken ist ferner, dass die in der neuen Verhandlung nachzuholende erschöpfende Untersuchung der Verantwortlichkeit des Angeklagten kaum durchführbar sein wird ohne Hinzuziehung eines Psychiaters, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiete des Altersabbaus verfügt (vgl. BGH NJW 1964, 2213). Dagegen wird möglicherweise mit Rücksicht auf die Aufrechterhaltung der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen davon abgesehen werden können, die betroffenen Kinder erneut zu vernehmen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Pfeiffer | Woesner | Zipfel | |||
| Pikart | Strickert |