Revision: Unklare Kausalität bei Körperverletzung mit Todesfolge — Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 167/56
- Datum
- 11.12.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge ist die kausale Verbindung zwischen der angegriffenen Körperverletzung, einem daraus resultierenden Sturz und der tödlichen Verletzung überzeugend darzulegen.
Bei Zweifeln an der Kausalität oder widersprüchlichen medizinischen Stellungnahmen hat das Tatgericht ergänzende sachverständige Gutachten einzuholen.
Hat das Opfer infolge der ersten Körperverletzung Bewusstlosigkeit erlitten, muss das Gericht prüfen, ob die Bewusstlosigkeit und ihre Folgen (z.B. ein späterer Sturz) ursächlich für die tödliche Verletzung geworden sind.
Wird der Tatbestand der schweren Folge (§ 226 StGB) verneint, ist zu prüfen, ob eine lebensgefährliche Behandlung im Sinne des § 223a StGB vorliegt; bei deren Annahme kommt eine abweichende Anwendung des § 233 nicht in Betracht.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Heilbronn, 21. Oktober 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Maurer Eugen █████████, geboren am ██████████ in ██████████, Gemeinde ███ (Kreis ████████), wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Dezember 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. █████████, ███ ███████████████████
Tenor
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie der Nebenklägerinnen Frau Emma ███████ und der minderjährigen Kinder Hannelore und Barbara █████████ wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Heilbronn vom 21. Oktober 1955 mit den Feststellungen hinsichtlich des Angeklagten ██████ im Fall ██████████████ und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Eröffnungsbeschluss legt dem Angeklagten ██████ zur Last, gemeinschaftlich mit dem rechtskräftig freigesprochenen Maurer Hugo ███, den Arbeiter Wilhelm █████ sowie den Bildhauer Julius █████████ körperlich misshandelt zu haben, wobei durch die gegen diesen begangene Körperverletzung dessen Tod verursacht worden sei. Das Schwurgericht hat im Fall ████ erkannt, dass der Angeklagte ███████ der einfachen Körperverletzung schuldig ist, jedoch gemäß § 233 StGB von Strafe abgesehen; im Fall ██ ███ hat es ihn freigesprochen.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerinnen, Frau Emma ████ sowie der Kinder Hannelore und Barbara █████████, richten sich gegen die Entscheidung im Fall Julius █████████. Für das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, das der Oberbundesanwalt nicht vertreten hat, ergibt sich dies trotz des weitergehenden Antrags aus den Ausführungen in der Revisionsbegründungsschrift. Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.
Die Sachrügen führen zur Aufhebung des Urteils in dem angefochtenen Umfang. Es erübrigt sich daher, die geltend gemachten Verfahrensverstöße zu erörtern. Die Beschwerdeführer werden in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, die ihnen erforderlich erscheinenden Beweisanträge zu stellen.
1.) Am 29. Oktober 1954 versetzte der Angeklagte ██████ vor einer Gaststätte in ███ in Notwehr dem Arbeiter █████ einen Faustschlag ins Gesicht, wodurch █████ zu Boden fiel und etwa eine Viertelstunde bewusstlos war. Er hatte eine Gehirnerschütterung mittleren Ausmaßes erlitten.
Der Bildhauer █████████, der mit █████ die Gastwirtschaft verlassen hatte und weitergegangen war, kehrte zurück, schrie irgendetwas, worauf sich der Angeklagte ███████ umdrehte. Julius █████████ ging auf ██████ zu und schwor, wie dieser in der Hauptverhandlung vorbrachte, mit erhobener Hand und den Worten: „Ich hau Dir aufs Hirn drauf“. Nach einem kurzen Wortwechsel versetzte der Angeklagte dem Julius █████████ einen Schlag mit der Faust ins Gesicht. Dieser taumelte und fiel rückwärts auf den Gehsteig, wo er bewusstlos liegen blieb. Der Angeklagte und sein Begleiter ██████, die sich zunächst entfernt hatten, kehrten nach einer aus dem Urteil nicht eindeutig ersichtlichen Zeitspanne zurück und trugen den Verletzten █████████ in den Wirtschaftsgarten, wo er allmählich zum Bewusstsein kam. Er lehnte eine Begleitung ab und begab sich allein nach Hause. Für den Heimweg, der etwa eine Viertelstunde betrug, benötigte der Verletzte ungefähr drei Stunden. Der hinzugezogene Arzt stellte eine Gehirnerschütterung fest. Am 6. November 1954 trat eine Spätblutung im rechtseitigen Schläfengebiet ein. Julius █████████ verstarb am 8. November 1954. Als Todesursache wurde eine Quetschung des rechten Stirnhirns als Folge einer Gewalteinwirkung auf den Schädel festgestellt. Die Leichenöffnung ergab ferner neben einer Platzwunde am Hinterkopf und einer geringfügigen Blutung an der rechten Unterlippe einen Schädelbasisbruch.
2.) Das Schwurgericht ist davon ausgegangen, dass Julius █████████ den Angeklagten ██████ kurz vor der Misshandlung schwer beleidigt und dass dieser ihm den Faustschlag ins Gesicht als Vergeltung hierfür und nicht in Notwehr versetzt hat.
Der Tatrichter konnte jedoch nicht die Überzeugung gewinnen, dass die Körperverletzung ursächlich für den Tod des Verletzten war. Das Schwurgericht vermochte dem ärztlichen Sachverständigen Dr. ███████, der die Leichenöffnung durchführte und die Ursächlichkeit zwischen dem Schlag, dem erwähnten Sturz und der Gehirnquetschung bejahte, nicht zu folgen. Der Sachverständige hatte ausgeführt, die schwere Hirnverletzung sei auf eine sehr schwere, stumpfe Gewalteinwirkung auf den Schädel zurückzuführen; sie lasse kaum einen Zweifel daran, dass der Schlag in das Gesicht „mit ungeheurer Wucht“ geführt worden sei. Das Schwurgericht hat diese Begründung als nicht zwingend angesehen, einmal weil es nach der allgemeinen Lebenserfahrung keines mit besonderer Wucht geführten Schlages bedürfe, um einen Angetrunkenen – Julius █████████ war nach den Feststellungen angetrunken – zu Fall zu bringen; ferner weil er keine einem mit Wucht geführten Schlag entsprechende äußere Verletzung aufgewiesen habe. Es sei deshalb, so führt das Schwurgericht aus, nicht auszuschließen, dass Julius █████████ auf dem Heimweg „erneut und zwar diesmal infolge seiner Trunkenheit und des absatzlosen Kopfsteinpflasters – gestürzt ist und sich erst durch diesen Sturz die tödliche Wunde am Hinterhaupt zugezogen hat, indem er mit dem Hinterkopf auf die kantige Stelle eines Bordsteins aufgeschlagen ist“. Der Tatrichter befasst sich überhaupt nicht mit der von ihm festgestellten Bewusstlosigkeit, die Julius █████████ als Folge des Schlags und des dadurch verursachten Sturzes erlitten hat. Es war insbesondere auch im Zusammenhang mit dem angenommenen zweiten Sturz erforderlich, zu prüfen, ob nicht die Folgen der Bewusstlosigkeit und damit des Schlags möglicherweise neben der Angetrunkenheit zu dem zweiten Sturz führten. Dies hat das Schwurgericht unterlassen. Der Mangel kann zu einer rechtsirrigen Verneinung des § 226 StGB geführt haben.
3.) In der neuen Verhandlung wird das Schwurgericht, wenn es glaubt, dem ärztlichen Sachverständigen Dr. ██ █████ – im Sinne dessen Gutachtens scheint sich auch der Sachverständige Dr. █████████ geäußert zu haben – nicht folgen zu können, zweckmäßigerweise einen weiteren Sachverständigen hören. Es wäre immerhin auffällig, dass Dr. ██████ und Dr. █████████ die vorstehend vom Schwurgericht erwähnten Zweifel an der Wucht des Schlages bei ihren Gutachten nicht in Erwägung gezogen haben sollten.
Das Schwurgericht wird, wenn es den Tatbestand des § 226 StGB verneint, sich mit der Frage, ob eine lebensgefährdende Behandlung im Sinne des § 223a StGB vorliegt (längere Bewusstlosigkeit), auseinanderzusetzen haben. Bei einer Bejahung wäre für die Anwendung des § 233 StGB kein Raum.
| Justizangestellter | Werner | Dr. Hengsberger | |||
| Mantel | Dr. Peetz | Hübner |