Revision: Steuerhinterziehung neben OpiumG; Teilaufhebung wegen falscher Steuerberechnung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 16/73
- Datum
- 19.06.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine subsidiär ausgestaltete Vorschrift der Abgabenordnung findet keine Anwendung, soweit eine spezialgesetzliche Regelung (z. B. OpiumG) den Tatbestand erfasst; Gesetzeskonkurrenz schließt die Anwendung der subsidiären Norm aus.
Bei verbotswidriger Einfuhr von Betäubungsmitteln und vorsätzlicher Verletzung der Gestellungspflicht entsteht der zoll- und steuerrechtliche Anspruch auf Eingangsabgaben mit der Einfuhr und kann steuerstrafrechtlich verwirklicht werden.
Das Revisionsgericht ist befugt, das Schuldurteil selbst zu berichtigen, wenn die Tat vom Tatvorwurf umfasst war und die Verteidigung sich nicht anders hätte ausrichten können; § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen.
Bei falscher Berechnung der hinterzogenen Abgaben (z. B. unzutreffende Einbeziehung zollrechtlicher Beträge trotz Zollfreiheit) kann die Strafzumessung beeinflusst sein; in diesem Fall sind der Straf- und Gesamtstrafenausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Jugendkammer des Landgericht Würzburg, 10. März 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den technischen Kaufmann Lutz N. ███ aus ███████, geboren am ████ 1944 in ███████, Lkr. [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen Vergehens gegen das Opiumgesetz u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juni 1973, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Misl, Pikart, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter, Richter am Landgericht ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████████ aus ██████ als Verteidiger, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten N. wird das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Würzburg vom 10. März 1972
1. im Schuldspruch gegen den Angeklagten ████ (I 3 des Urteilssatzes) und gegen die Mitangeklagte An[____] (II des Urteilssatzes) dahin gelindert, dass beide Angeklagte je verurteilt sind „wegen gemeinschaftlich begangener Steuerhinterziehung in Tateinheit mit einem Vergehen gegen das Opiumgesetz (§ 392 AbgO, § 21 UStG i. V. m. §§ 1, 6, 57 ZollG; §§ 9, 10 Abs. Nr. 4 OpiumG; §§ 47, 73 StGB)“;
2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) gegen den Angeklagten ██████ zur Einzelstrafe im Falle I 3 des Urteilssatzes und zur Gesamtstrafe, b) gegen die Mitangeklagte An[____] insgesammt.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Jugendkammer des Landgerichts Schweinfurt zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten ██████ verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ██████ wegen Hehlerei, wegen fortgesetzter Urkundenfälschung, wegen gemeinschaftlich begangenen Bannbruchs in Tateinheit mit einem Vergehen gegen das Opiumgesetz und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zur Geldstrafe von 500,- DM verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
I. Die Verurteilung wegen Hehlerei hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Die Jugendkammer hat dazu festgestellt, der Angeklagte habe den Reisepass der Bundesrepublik Deutschland Nr. ██ ███████, der dem rechtmäßigen Inhaber Herbert Henry ████████ zwischen dem 7. und dem 9. Juli 1970 auf nicht geklärte Weise abhanden gekommen sei, an sich gebracht, um diesen – nachträglich mit seinem Lichtbild versehenen – Pass in der Folgezeit für sich zu gebrauchen.
Die Revision meint, der Tatrichter schließe die Möglichkeit nicht aus, dass der Angeklagte den Pass gefunden und unterschlagen habe, und hätte daher, allenfalls im Wege der Wahlfeststellung, nur nach § 246 StGB als dem mildesten Gesetz verurteilen dürfen.
Diese Auffassung beruht auf einem offensichtlichen Missverständnis des angefochtenen Urteils. Das Landgericht geht eindeutig davon aus, dass der Angeklagte den Pass nicht von dessen rechtmäßigem Inhaber █████████, sondern von einem nicht bekannten Dritten erworben hat, der seinerseits die Stellung eines unrechtmäßigen Besitzers sei es durch Diebstahl, sei es durch Unterschlagung erlangt hatte (UA S. 11, 26), was der Angeklagte mindestens den Umständen nach annehmen musste.
Bei dieser Sachlage war es gerechtfertigt, den Angeklagten der Hehlerei schuldig zu sprechen.
Die Jugendkammer musste sich auch nicht gedrängt sehen, den rechtmäßigen Passinhaber ██████████ als Zeugen zu vernehmen. Die insoweit erhobene Aufklärungsrüge, die den Blick in die Akten freigibt (RG JW 1931, 2030; BGH, Urteil vom 9. Februar 1971 – 1 StR 662/70), erweist sich – soweit sie überhaupt in zulässiger Form erhoben ist – als unbegründet. ██████████ hat vor der Polizei, auch auf Vorhalt, entschieden bekundet, dass ihm der Pass auf ungeklärte Weise abhanden gekommen, wahrscheinlich aus seinem Kraftwagen gestohlen worden ist (Bl. 187 d. A.); der Angeklagte selbst, der in der Hauptverhandlung keine Angaben machte, hatte dem vernehmenden Polizeibeamten – der dies als Zeuge bekundete – erklärt, er habe den Reisepass in der Türkei von einem Türken erhalten (Bl. 269 d. A.). Bei dieser Sachlage drängte es sich nicht auf, █████████ ██████████ als Zeugen zu vernehmen.
II. 1. Dagegen kann die tateinheitlich mit dem Vergehen gegen das Opiumgesetz ausgesprochene Verurteilung wegen Bannbruchs (§ 396 AbgO) keinen Bestand haben. Die genannte Vorschrift steht nach der Subsidiaritätsklausel des § 396 Abs. 2 AbgO in Gesetzeskonkurrenz mit den §§ 9, 10 OpiumG und findet daher neben diesen keine Anwendung (BGH NJW 1973, 814, zum Abdruck in BGHSt bestimmt).
2. Jedoch tragen die Feststellungen neben dem Schuldspruch wegen des Vergehens gegen das Opiumgesetz auch die Verurteilung wegen einer damit in Tateinheit gemeinschaftlich begangenen Steuerhinterziehung (§ 392 Abs. 1, 4 AbgO). Die im Zusammenwirken mit der Mitangeklagten An[____] und weiteren unbekannten Helfern (UA S. 14, 29) vorgenommene Einfuhr von mindestens 8,78 kg Haschisch löste mit der vorsätzlichen Verletzung der Gestellungspflicht die sofortige Entstehung und Fälligkeit des zollrechtlichen Anspruchs auf die Eingangsabgaben aus (BGHSt 24, 178, 181). Dass der Angeklagte die Steuereinnahmen seines Vorteils wegen verkürzt hat, ist im angefochtenen Urteil ebenfalls festgestellt (UA S. 29).
Der Senat kann den Schuldspruch selbst abändern; § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen. Die Bundesanwaltschaft hat dazu in ihrer schriftlichen Stellungnahme mit Recht dargelegt, dass die verbotswidrige Einfuhr von Haschisch unter Verletzung der Gestellungspflicht Gegenstand der Anklage war, dass die Verurteilung gemäß § 396 AbgO i. V. m. § 392 Abs. 1 AbgO ausgesprochen worden ist und dass sich der Angeklagte – der sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache einließ – gegenüber dem Vorwurf der Steuerhinterziehung nicht anders hätte verteidigen können als gegenüber dem Vorwurf des Bannbruchs; dem schließt sich der Senat an.
3. Dagegen hat das Landgericht die Höhe der hinterzogenen Abgaben nicht richtig berechnet (UA S. 23). Zwar unterliegt Haschisch unabhängig von der Verbotswidrigkeit der Einfuhr einer Einfuhrumsatzsteuer von 11 v. H., die der Tatrichter allerdings mit 2.107,80 DM zu hoch angesetzt hat; denn für die Berechnung dieser Steuer ist vom Wert der Ware (16.750 DM) ohne die Hinzuziehung von Zoll auszugehen. Die Ware ist zollfrei (VO (EWG) Nr. 1/71 vom 17. Dezember 1970 zur Änderung der VO (EWG) Nr. 950/68 über den gemeinsamen Zolltarif – ABl. Nr. L 1; BGH, Urteil vom 21. November 1972 – 1 StR 511/72), so dass insoweit zu Unrecht eine Abgabenschuld von 2.412,- DM angenommen worden ist. Statt der vom Landgericht angenommenen Zollschuld von 4.520,- DM ist daher nur von einer Abgabenschuld von 1.824,50 DM auszugehen.
Da die Jugendkammer die Strafe dem § 392 AbgO entnommen hat, kann – auch wenn im unmittelbaren Zusammenhang der Strafzumessungsgründe nicht darauf abgehoben wird – das Revisionsgericht nicht mit Sicherheit ausschließen, dass die Höhe der für die Steuerstraftat in Tateinheit mit dem Rauschgiftdelikt verhängten Einzelstrafe von der irrigen Berechnung der hinterzogenen Abgaben beeinflusst worden ist. Daher ist diese Einzelstrafe zusammen mit dem Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben.
4. Da der gleiche Rechtsfehler auch dem Urteil gegen die Mitangeklagte An[____] zugrunde liegt, ist gemäß § 357 StPO die Wirkung des Rechtsmittels insoweit auch auf sie zu erstrecken.
III. Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten N. offensichtlich unbegründet.
| Pikart | Misl | Zipfel | |||
| Pfeiffer | Herdegen |