Unterlassene Sachverständigenbeiziehung zur Zurechnungsfähigkeit führt zur Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 16/70
- Datum
- 03.03.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter hat nach § 244 Abs. 2 StPO von Amts wegen einen Sachverständigen hinzuzuziehen, wenn sich aus den Verfahrensumständen konkrete Anhaltspunkte für eine beeinträchtigte Zurechnungsfähigkeit ergeben.
Anhaltspunkte wie schmerzhafte Körperverletzungen, ausgeprägte Suchtmittelabhängigkeit und erfolglose Entziehungsversuche können eine Persönlichkeitsveränderung begründen, die eine fachärztliche Feststellung der Zurechnungsfähigkeit erfordert.
Kann das Gericht im Rahmen der Hauptverhandlung ohne sachverständige Feststellungen nicht abschließend beurteilen, ob der Angeklagte zum Tatzeitpunkt zurechnungsfähig war, stellt die Unterlassung der Sachverständigenbeiziehung einen entscheidungserheblichen Verfahrensfehler dar.
Liegt ein solcher Verfahrensfehler vor, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Rottweil, 2. Oktober 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 16/70
in der Strafsache gegen
███ ohne festen Wohnsitz, den Kellner Peter ███, geboren am ███ ███ 1941 in ██████ ██, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft im Landgerichtsgefängnis ██████ am ███, wegen Betrugs im Rückfall u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 3. März 1970 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 2. Oktober 1969 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Tübingen zurückverwiesen.
Gründe
Zutreffend rügt die Revision, dass die Strafkammer es unterlassen hat (§ 244 Abs. 2 StPO), den Angeklagten von Amts wegen durch einen Sachverständigen auf seine Zurechnungsfähigkeit untersuchen zu lassen. Der Tatrichter hat festgestellt, dass der Angeklagte wegen einer schmerzhaften Rückenverletzung sowie einer gescheiterten Ehe immer mehr dem Alkohol und Opiaten verfallen ist und eine Entziehungskur erfolglos war (UA S. 2, 17). Unter diesen Umständen konnte das Landgericht nicht ohne weiteres während der Hauptverhandlung ohne Zuziehung eines Sachverständigen abschließend beurteilen, ob beim Angeklagten infolge seiner Suchtigkeit eine Persönlichkeitsveränderung stattgefunden hat und er bei Begehung der Taten zurechnungsfähig war. Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils.
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