Wiedereinsetzungsanträge gegen Senatsbeschlüsse verweigert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 166/96
- Datum
- 24.07.1997
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gegen einen Beschluss ausgeschlossen, durch den die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen wird.
Die Wiedereinsetzung setzt ein substantiiertes Vorbringen über eine entschuldbare Versäumung einer Frist voraus; bloßes Begehren einer anderen Entscheidung genügt nicht.
Fehlt der Vortrag über das Vorliegen einer Fristversäumnis, ist der Wiedereinsetzungsantrag zu verwerfen.
Die ständige Rechtsprechung des BGH schließt Wiedereinsetzung gegen Verwerfungsbeschlüsse nach § 349 Abs.2 StPO aus.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 166/96 vom 24. Juli 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Betrugs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **24. Juli 1997
Tenor
Die Anträge des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Senatsbeschlüsse vom 16. April 1996 und vom 21. Juni 1996 werden verworfen.
Gründe
Eine Wiedereinsetzung gegen den Beschluss, durch den die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen wurde, ist ausgeschlossen (BGHSt 25, 89, 91; st. Rspr.).
Zum Senatsbeschluss vom 21. Juni 1996 ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, dass der Angeklagte hier eine Frist versäumt hatte. Er begehrt lediglich eine neue, abweichende Entscheidung.
[Unterschriften]
| Schafer | Granderath | Landau | |||
| Maul | Brüning |